Lexipedia

Entscheid

S 2012 124

Beschwerde gegen StA, Einspracheentscheide

4. März 2014Deutsch35 min

Source gr.ch

Sachverhalt

2. a) Hinsichtlich des beschwerdeführerische Antrags, wonach der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, eine die Kosten des Rückbaus abdeckende Bankgarantie oder eine gleichwertige Sicherungsmassnahme zu beschaffen (Replik vom 16. Dezember 2013, Antrag 2), ist auf Art. 111 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG; 791) zu verweisen. Danach gilt vom 22. Dezember bis 31. März und während der gesamten Karwoche eine Sperre für sämtliche Bauarbeiten. Ausgenommen von dieser Wintersperre sind lediglich für das vorliegende Bauvorhaben momentan nicht relevante Bauarbeiten in vollständig geschlossenen Gebäudehüllen. Da in der Gemeinde X._____ somit bis zum 31. März 2014 ohnehin keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen, und das vorliegende Urteil noch vor Ende März mitgeteilt wird, erübrigt sich die von den Beschwerdeführern beantragte Sicherstellung der Kosten eines allfälligen Rückbaus.

b) In Bezug auf den beschwerdeführerischen Antrag, wonach der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, zur ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass von Seiten der Beschwerdeführer kein Anspruch besteht, dass die Bauherrschaft im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu ihrer Beschwerde Stellung nimmt. Folglich kann der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht verpflichtet werden, zur beschwerdeführerischen Eingabe Stellung zu nehmen. Vielmehr wäre dem Beschwerdegegner eine allfällige Stellungnahme freigestanden.

3. a) Vorab ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen.

b) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1673 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.2b). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.

4. a) Im Einspracheverfahren wurde von den heutigen Beschwerdeführern geltend gemacht, die umfangreiche Ausnützungsberechnung, welche die Nutzungstransporte mit einschliesse, sei nicht transparent, nicht vollständig nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar. Daher seien die Berechnungsunterlagen gehörig zu ergänzen und vom Bauamt minutiös nachzuprüfen. Daraufhin reichte der Beschwerdegegner der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2013 das Dokument „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665 (Beilage 24 der Gemeinde) nach. Dieses wurde in der Folge von der Beschwerdegegnerin geprüft und mit einem Genehmigungsvermerk versehen. Dementsprechend sind aber der Beschwerdegegner sowie die Beschwerdegegnerin der Aufforderung der ehemaligen Einsprecher vollumfänglich nachgekommen. Diesbezüglich kann somit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.

b) Am 16. August 2013 wurde in diesem Zusammenhang von den heutigen Beschwerdeführern die fehlende Transparenz der „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Beilage 24 der Gemeinde) gerügt und geltend gemacht, die zugekauften Flächen seien mit den Angaben im Baugesuch (Beilage 30 der Gemeinde) nicht identisch (Parzelle 1664 neu 11 m2, alt 42 m2; Parzelle 1731 neu 42 m2, alt 15 m2; Parzelle 1674 neu 10 m2, alt 7 m2; Parzelle 1669 neu 182 m2, alt 185 m2). Dies schadet indes nicht, weil gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin das am 11. März 2013 eingereichte Dokument „Zuteilung BGF gem. QP N._____“ (Beilage 30 der Gemeinde) durch das am 18. Juli 2013 eingereichte und letztlich der Baubewilligung zugrunde gelegte Dokument „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Beilage 24 der Gemeinde) ersetzt wurde (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2014, Ziff. II 2.). Folglich ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzungstransporte einzig das Dokument „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Beilage 24 der Gemeinde) massgebend.

5. a) Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wird von den Beschwerdeführern in formeller Hinsicht sodann geltend gemacht, der Gemeindevorstand sei auf die Rüge der nicht transparenten Ausnützungsberechnung nicht eingegangen und habe erst im Baubewilligungsverfahren die entsprechende Überprüfung vorgenommen. Damit sei, neben dem Recht auf Begründung, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem ergebe sich eine Diskrepanz zwischen Beilage 24 und Beilage 30 der Beschwerdegegnerin, was intransparent sei. Der Beweisantrag auf zusätzliche Sachverhaltsabklärungen hätte gutgeheissen werden müssen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

b) In der „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Beilage 24 der Gemeinde) sind bezüglich Parzelle 1665 die vorgenommenen Nutzungstransporte transparent aufgelistet:

zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1669:

182 m2 BGF

zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1664:

11 m2 BGF

zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1667:

- 2 m2 BGF

zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1740:

5 m2 BGF

zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1745:

12 m2 BGF

zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1731:

Erwägungen

42.

m2 BGF

zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1674:

10.

m2 BGF

zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1671:

20.

m2 BGF

Total Nutzungstransporte zugunsten Parzelle 1665:

280.

m2 BGF

c) Auch die Berechnung der originär aus Parzelle 1665 resultierenden BGF ist nachvollziehbar. Deren Baulandfläche beträgt 796 m2. Gemäss Quartierplan N._____ wird die ausnützungsberechtigte Strassenfläche von insgesamt 903 m2 (recte: 840 m2, vgl. Bestandestabelle in den Quartierplanvorschriften [QPV], Beilage 6 der Gemeinde) proportional auf die Bauparzellen aufgeteilt. Aus dieser Fläche kämen nochmals 52 m2 dazu, wie die Gemeinde im angefochtenen Entscheid vom 29. August 2013 ausführte. Diese 52 m2 können aus dem Quartierplan N._____ heute nicht mehr genau nachvollzogen werden. Indessen ergibt sich aus der Bestandestabelle der QPV N._____ (Beilage 6 der Gemeinde), dass die Parzelle 2674, welche die heutigen Parzellen 1665 und 1745 umfasste und eine Landfläche von 1736 m2 aufwies, einen ausnutzungsberechtigten Abzug für die Strassenfläche von 129 m2 hinnehmen musste, was - umgerechnet auf die Fläche der heutigen Parzelle 1665 von 796 m2 - einen ausnutzungsberechtigten Abzug für die Strassenfläche von rund 59 m2 ergäbe. Die von der Beschwerdegegnerin errechneten 52 m2 sind somit eher vorsichtig berechnet. Auf jeden Fall stehen der Parzelle 1665 somit aber 52 m2 an ausnützungsberechtigter Strassenfläche zu. Somit ergibt sich für die Bauparzelle 1665 bei einer anrechenbaren Landfläche von 796 m2 und der hinzukommenden Landfläche von 52 m2 zunächst eine anrechenbare Landfläche von 848 m2 (= 796 m2 + 52 m2). Aus der Bauparzelle selbst inkl. anrechenbare Strassenfläche ergibt sich somit eine zulässige BGF von 212 m2 (= 848 m2 x 0.25). Gemäss in der Planauflage enthaltenem Grundbuchauszug von Parzelle 1665 vom 30. Januar 2013 (Beilage 15 der Gemeinde) ist bereits ein Nutzungstransport zulasten von Parzelle 1665 und zugunsten von Parzelle 1745 von 36 m2 BGF (Anteil Wohnen) im Grundbuch eingetragen. Damit reduziert sich die auf Parzelle 1665 maximal zulässige BGF auf 176 m2 (= 212 m2 - 36 m2).

Es ergibt sich somit, dass mit der (quasi-)originär aus Parzelle 1665 zur Verfügung stehenden BGF von 176 m2 und den vorgesehenen Nutzungstransporten von insgesamt 280 m2 eine für das vorliegende Bauprojekt zur Verfügung stehende BGF von 456 m2 resultiert. Das Bauprojekt konsumiert genau diese maximal zulässige BGF von 455.91 m2, wie aus dem Plan BGF Berechnung (Beilage 9 der Gemeinde) hervorgeht.

d) Weiter ist aus dem Plan BGF Berechnung (Beilage 9 der Gemeinde) ersichtlich, dass das Bauprojekt auch eine NRF von 235.53 m2 konsumiert. Die Beschwerdeführer bringen vor, diese NRF überschreite die 35 %-Grenze gemäss Art. 53 Abs. 3 BG und sei deshalb an die BGF anzurechnen. Damit entstehe eine effektive BGF von 691.53 m2.

Gemäss Art. 53 Abs. 3 BG werden Nebenräume angerechnet, wenn sie mehr als 35 % der maximal zulässigen BGF betragen. Dabei gelten Bastelräume, Technikräume, Waschküchen, Keller, Heizräume, Lifte und ausserhalb der Wohnung liegende Korridore und Treppenanlagen als Nebenräume. Vorliegend beträgt die gesamte NRF wie gesehen 235.53 m2 bei einer BGF von 456 m2. Folglich beträgt die NRF 51.65 % der anrechenbaren BGF, wenn man lediglich die Bauparzelle 1665 einbezieht. Indessen hat der Beschwerdegegner mit E-Mail an das Bauamt vom 31. Oktober 2013 mitgeteilt, dass die beiden Parzellen 1664 und 1665 vereinigt würden. Gemäss Berechnung im Plan BGF Berechnung (Beilage 9 der Gemeinde) ist auf Parzelle 1664 eine NRF von maximal 181.89 m2 zulässig respektive überschreitet dort eine NRF von maximal 181.89 m2 die 35 %-Grenze nicht (die konsumierte BGF auf Parzelle 1664 beträgt 519.68 m2). Konsumiert sind auf Parzelle 1664 bis jetzt aber lediglich 68.07 m2 NRF, so dass dort noch eine NRF von 113.82 m2 zur Verfügung steht. Werden nun die beiden Parzellen 1664 und 1665 vereinigt, wie dies von der Beschwerdegegnerin mittels Auflage verfügt und vom Beschwerdegegner akzeptiert wurde, können die 113.82 m2 NRF von den vom Bauprojekt auf Parzelle 1665 total beanspruchten 235.53 m2 NRF in Abzug gebracht werden. Somit resultiert für das Bauprojekt eine NRF von 121.71 m2, was 26.7 % der anrechenbaren BGF von 456 m2 entspricht, also weniger als 35 %. Folglich ist die für das Bauvorhaben notwendige NRF von 235.53 m2 nicht an die anrechenbare BGF des Bauprojekts anzurechnen, so dass die für das Bauprojekt zur Verfügung stehende BGF von 456 m2 für die Realisierung des Bauvorhabens ausreicht.

e) Während die Berechnung sowohl der zur Verfügung stehenden BGF als auch der konsumierten BGF aufgrund der Beilagen 9 und 24 der Gemeinde absolut transparent und nachvollziehbar sind, fehlen die Belege über die auf den beteiligten Parzellen zur Verfügung stehenden Ausnützungsreserven und die erfolgte oder zugesicherte Übertragung von den beteiligten Spenderzellen auf Parzelle 1665. Vollständig vorhanden ist lediglich der Beleg für den Nutzungstransport zulasten Parzelle 1745 von 12 m2 BGF. Zudem ist der Nutzungstransport zulasten von Parzelle 1664 von 11 m2 BGF obsolet, weil die beiden Parzellen ohnehin vereinigt werden. Die BGF Berechnung des Bauprojekts (Beilage 9 der Gemeinde) hat den Beschwerdeführern indes zur Verfügung gestanden. Sodann haben die Beschwerdeführer die Unterlagen „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Beilage 24 der Gemeinde) zur Stellungnahme erhalten und sie haben dazu am 16. August 2013 auch Stellung genommen. Diesbezüglich kann somit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Aber auch die Belege betreffend Nutzungsreserven/Nutzungstransporte auf Parzelle 1665 hätten die Beschwerdeführer auf dem Grundbuchamt einsehen oder zur Einsichtnahme anfordern können. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach - neben dem Recht auf Begründung - auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, als unbegründet; dies zumal die Beschwerdeführer keinen Anspruch haben, dass ihnen das Bauamt die überprüfte Ausnützungsberechnung vorlegt und die Bauherrschaft zu sämtlichen ihrer Einwänden Stellung bezieht (vgl. vorstehend Erwägung 3b). Jedenfalls waren die Beschwerdeführer, wie bereits ihre Beschwerdeeingabe zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten.

f) Selbst wenn mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden müsste, dürfte der Mangel vorliegend als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des eben geschilderten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Gegen eine Rückweisung sprechen entsprechend auch verfahrensökonomische Überlegungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht verletzt.

6.

In materieller Hinsicht ist vorweg was folgt festzuhalten. Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ist die Baubewilligung mit den gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Art. 90 Abs. 2 KRG hält sodann fest, dass Nebenbestimmungen von längerer zeitlicher Wirkung oder von erheblicher Bedeutung auf Kosten der Baugesuchstellenden im Grundbuch anzumerken sind. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Nutzungstransporte richtigerweise in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 KRG verfügt, dass diese vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken sind (vgl. Baubewilligung vom 29. August 2013, Ziff. 10 lit. e). Damit ist sichergestellt, dass der rechtmässige Zustand diesbezüglich geschaffen respektive erhalten wird.

7.

a) Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Baubehörde gemäss Art. 54 Abs. 1 BG zwar Nutzungstransporte zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassenparzellen getrennten Grundstücken ohne weitere Bedingungen zulassen könne. Weitergehende Transporte könne die Baubehörde dagegen gemäss Art. 54 Abs. 5 BG nur im Rahmen von Quartierplänen festlegen. Vorliegend unterlägen vier der durchgeführten Nutzungstransporte bzw. gesamthaft 77 m2 Art. 54 Abs. 5 BG. Diese dürften nicht zur anrechenbaren Landfläche gezählt werden. Die Einschränkung „im Rahmen von Quartierplänen“ müsse sich nämlich aus dem Quartierplanzweck ergeben. Der Quartierplan N._____ habe indes nur die Erschliessung des Quartierplangebiets und die Neuverteilung der Eigentumsverhältnisse umfasst. Weitergehende Nutzungstransporte seien dagegen nicht im Quartierplan konkretisiert. Das blosse Vorliegen eines Quartierplans lasse die weitergehenden Nutzungstransporte jedenfalls nicht zu.

Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass zwischen Parzellen, die von einem Quartierplan erfasst seien, Nutzungsübertragungen auch zulässig seien, wenn diese nicht unmittelbar benachbart lägen.

b) Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sie Nutzungstransporte in einem bestehenden Quartierplanperimeter weitergehend als in Art. 54 Abs. 1 BG, nach dem Nutzungsübertragungen nur zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassenparzellen getrennten Grundstücken möglich sind, zulassen kann, ist richtig. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung und Auslegung von Vorschriften der kommunalen Bauordnung Zurückhaltung aufzuerlegen hat, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 187 vom 4. Februar 2014 E.4c und d, R 10 80 vom 15. Februar 2011 E.2b, R 10 50 vom 6. Juli 2010 E.1, R 09 14 vom 23. Juni 2009 E.1). Der Wortlaut von Art. 54 Abs. 5 BG, wonach die Baubehörde im Rahmen von Quartierplänen weitergehende Nutzungstransporte festlegen kann, lässt die Interpretation der Beschwerdegegnerin durchaus zu, heisst es doch in erwähnter Bestimmung nicht, dass die Baubehörde diese weitergehenden Nutzungstransporte nur im Zusammenhang mit dem Erlass von Quartierplänen festlegen kann. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat diese Auffassung der Beschwerdegegnerin in einem Anwendungsfall als vertretbar erachtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 08 26A vom 26. August 2008 E.2d). Vorliegend sind im Übrigen auch sämtliche der nicht direkt an die Bauparzelle 1665 angrenzenden Parzellen 1740, 1731, 1674 und 1671 bloss durch die Strassenparzelle M._____ von der Bauparzelle 1665 getrennt, womit hier grundsätzlich auch die Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 1 BG erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die beschwerdeführerische Rüge, wonach die Nutzungsübertragungen der Parzellen 1740, 1731, 1674 und 1671 von gesamthaft 77 m2 nicht zur anrechenbaren Landfläche gezählt werden dürfe, da diese „Spendergrundstücke“ weder direkt an die Bauparzelle 1665 angrenzten noch bloss durch eine Strassenparzelle getrennt seien, als unbegründet.

8.

a) Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass eine zu dichte Überbauung resultiere, weil die Gewerbenutzung AZ-mässig nicht beschränkt sei. Dabei übersehen die Beschwerdeführer jedoch, dass gemäss Plan BGF Berechnung (Beilage 9 der Gemeinde) die BGF- und NRF-pflichtige Nutzung des Bauvorhabens gegenüber der nichtpflichtigen Gewerbenutzung, Letztere gar nur im Untergeschoss, eindeutig überwiegt, was ihre Argumentation stark relativiert.

b) Die Beschwerdeführer rügen auch, durch den voluminösen Bau werde eine übermässig hohe AZ von 1.0 (anrechenbare Landfläche 456 m2, konsumierte BGF 456 m2) bzw. gar 1.82 (unter Berücksichtigung der NRF von 235.53 m2) realisiert. Dabei blenden die Beschwerdeführer jedoch aus, dass die AZ die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren BGF (vorliegend 456 m2) und der anrechenbaren Landfläche (vorliegend 796 m2 bzw. gar 848 m2 [inkl. ausnützungsberechtigter Strassenfläche], und nicht - wie von den Beschwerdeführern behauptet - 456 m2) ist. Die anrechenbare Landfläche ist nämlich nicht zu verwechseln mit der aufgrund verschiedener Nutzungstransporte letztlich resultierenden, zur Verfügung stehenden BGF. Das Verhältnis zwischen der hier anrechenbaren Landfläche von 796 m2 (oder sogar 848 m2) und der anrechenbaren BGF von 456 m2 beträgt hier 0.57 (oder sogar 0.54), was angemessen ist. Weiter übersehen die Beschwerdeführer, dass im Zeitpunkt der Schaffung des Quartierplans N._____ die zulässige AZ im Quartierplan N._____ (inkl. Gewerberaum, welcher damals anrechenbar war) 0.6 betrug (vgl. dazu die Bestandestabelle in den Quartierplanvorschriften [Beilage 6 der Gemeinde] und der Bericht zum Quartierplan N._____, S. 2 [Beilage 5 der Gemeinde] sowie Art. 53 aBG). Wäre der mit dem vorliegenden Bauprojekt realisierte Gewerberaum auch anrechenbar, würde die AZ auf der Bauparzelle wohl nahe bei 0.6, und damit bei einem absolut vertretbaren Wert, liegen. Von einer Übernutzung kann somit keine Rede sein.

c) Im Übrigen ist die AZ zwar ein zonenplanerisches Mittel mit dem Hauptzweck, die bauliche Dichte zu begrenzen; sie ermöglicht einer Gemeinde, die Intensität der Besiedlung, das heisst die Zahl der Wohnungen und Arbeitsstätten, also praktisch die Grösse der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung, bezogen auf eine bestimmte Fläche, zu beeinflussen. Als Grundsatz zur Bestimmung der baulichen Dichte wird zunächst auf die nach den Aussenmassen der Gebäude ermittelte Fläche aller Geschosse, also auf die BGF, abgestellt. Sodann werden von der BGF jene Bauteile abgezogen, welche die bauliche Dichte nicht unmittelbar beeinflussen, das heisst, für die Grösse der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung keine oder nur untergeordnete Bedeutung haben. Daraus folgt, dass der Sinn der AZ nur am Rande in der Begrenzung der Grösse von Baukuben liegt. Dazu dienen vielmehr vor allem die Vorschriften über die Gebäude- und Grenzabstände, Gebäudelängen und -höhen sowie die Geschosszahl. Die erwähnten Bestimmungen, vor allem die Abstandsvorschriften, bewirken aber ebenso wie die AZ Beschränkungen der baulichen Dichte und regeln den Grad der möglichen baulichen Massierung. Das Zusammenwirken der verschiedenen Normen, welche für eine Bauzone gelten, bestimmt den baulichen Charakter des jeweiligen Gebietes in Bezug auf die bauliche Dichte, das Erscheinungsbild und die Grösse der Baukuben. Die neben den Vorschriften über die AZ bestehenden übrigen Bestimmungen führen dabei automatisch dazu, dass nicht beliebig viel Ausnützung von einer Parzelle auf die andere transportiert werden kann. Das Ausmass der maximal transportierbaren Fläche findet seine Grenze damit auf jeden Fall an der Einhaltung der übrigen Baupolizeivorschriften (Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 13 187 vom 4. Februar 2014 E.5b, R 05 31 vom 14. Juli 2005 E.2, R 04 41 vom 26. Oktober 2004 E.2b [eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht im Urteil 1P.134/2005 vom 19. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat], R 02 24 vom 28. März 2002 E.3a; PVG 1993 Nr. 23 E.2). Deren Verletzung wird vorliegend - abgesehen von der Gebäudehöhe, welche aber gemäss den anzuwendenden kommunalen Bestimmungen (Art. 55 i.V.m. Art. 56 BG) eingehalten ist (vgl. nachstehend Erwägung 10) - aber gar nicht geltend gemacht.

9.

Weiter beanstanden die Beschwerdeführer Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der Grundstückflächen der Parzellen 1671, 1745 und 1731. Die Grundstücksfläche von Parzelle 1671 ergibt aber gemäss Beilagen 24 und 30 der Beschwerdegegnerin 1459 m2 respektive 1460 m2, während diejenige von Parzelle 1745 790 m2 respektive 788 m2 gemäss beiden Dokumenten ergibt. Der Fehler der Beschwerdeführer bei der Berechnung der verbleibenden Landfläche von Parzelle 1731 rührt daher, dass sie für ihre Rechnung nicht die BGF-berechtigte Fläche von 996.45 m2, sondern die Grundstücksfläche von 960 m2 verwendet haben. Richtigerweise resultiert gemäss Beilage 30 der Gemeinde ein Rest von 60.45 m2. Somit liegen aber keine Unstimmigkeiten vor. Die Beschwerdeführer haben aus ihren Rügen im Zusammenhang mit der Berechnung der Grundstücksflächen ohnehin nichts für sich abgeleitet und könnten dies im Übrigen auch nicht.

10.

Hinsichtlich Gebäudehöhe rügen die Beschwerdeführer, diese sei nicht nach Art. 55 Abs. 1 BG, sondern nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu bestimmen. Dies leiten sie in abenteuerlich anmutender Weise aus Art. 43 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) ab, wonach Lage, Höhe und Gestalt einer Baute durch das Baugespann klar erkennbar sein muss. Warum die Beschwerdeführer allerdings der Ansicht sind, dass der in Art. 43 Abs. 1 KRVO enthaltene Begriff der „Höhe“ die Anwendbarkeit der IVHB begründen soll bzw. warum der erwähnte Begriff der „Höhe“ jenem der „Gesamthöhe“ gemäss IVHB entsprechen soll, vermögen sie nicht überzeugend zu begründen. Der Begriff der „Höhe“ ist denn auch - einschliesslich dessen Berechnungsweise - im Baugesetz der Beschwerdegegnerin geregelt, während das KRG hinsichtlich der Höhe keine Regelung enthält. Der von den Beschwerdeführern erwähnte Art. 43 Abs. 1 KRVO stellt lediglich die Funktion des Baugespanns respektive die Anforderungen an ein solches dar. Folglich sind für das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt die Höhenbegrenzungsvorschriften von Art. 55 Abs. 1 BG massgebend, deren Berechnungsweise von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Sodann machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass das Bauvorhaben die Höhenbegrenzungsvorschriften von Art. 55 Abs. 1 BG nicht einhalte. Die von den Beschwerdeführern erwähnte IVHB findet gemäss Art. 36 Abs. 2 KRVO lediglich dort unmittelbare Anwendung, wo das kantonale Raumplanungsrecht Begriffe und Instrumente, welche Gegenstand der IVHB bilden, verwendet. Hinsichtlich der Gebäudehöhe ist dies - wie gesehen - aber nicht der Fall.

11.

Schliesslich haben die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache noch geltend gemacht, im Baugesucht fehlten einschlägige Angaben zum Störungspotential des Bauvorhabens. Erst wenn diese vorlägen, könnten die Einsprecher eine entsprechende Beurteilung vornehmen. Jedenfalls gelte in der Wohn-Gewerbezone die Lärmempfindlichkeitsstufe III (mässig störend). Gemäss Baugesuch vom 11. März 2013 (Beilage 8 der Gemeinde) soll der gewerbliche Teil des Bauprojekts als Werkhalle, Werkstatt und Lager, gemäss Projektergänzung „Grundriss & Schnitte AIB 1/100“ (Beilage 23 der Gemeinde) als Einstellhalle für einen Baukran respektive als Garage für das Zugfahrzeug eines Baukrans respektive als Lager genutzt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt, dass diese mässig störenden Nutzungen nicht mehr Immissionen verursachten als in der Wohn-Gewerbezone mit einer ES III zulässig sei. Der Einwand ist von Seiten der Beschwerdeführer in der Beschwerde denn auch nicht mehr erhoben worden.

12.

a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht ebenfalls keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da er nicht am Verfahren teilgenommen hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

599.--

zusammen

Fr.

3'599.--

gehen unter solidarischer Haftung je zu einem Siebtel zulasten von A._____ und Mitbeteiligte. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Oktober 2014 abgewiesen (1C_228/2014).