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Entscheid

S 2012 126

Versicherungsleistungen nach IVG (Rückforderung)

11. März 2014Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Aus der Formulierung von Art. 6 lit. a VRG folgt, dass die Behörde im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung zur Vereinigung ermächtigt, nicht aber verpflichtet ist. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens S 12 126 mit dem Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 104, während die Beschwerdegegnerin eine Vereinigung nicht als zwingend notwendig erachtet. Inhaltlich geht es im vorliegenden Verfahren S 12 126 unbestrittenermassen um denselben Sachverhalt unter denselben Parteien wie im Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 104. Während es im vorliegenden Verfahren S 12 126 jedoch einzig um die von der Ausgleichskasse aufgrund der Verfügung vom 21. August 2012 vorgenommene Berechnung des Rückerstattungsbetrages geht, sind Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens S 12 104 die Fragen, ob die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 30. September 2009 eingestellt wurde und ob die Beschwerdeführerin die vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 bezogenen Invalidenrenten grundsätzlich zurückzuerstatten hat. Das Gericht hält es vor diesem Hintergrund für angebracht, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen verfahrensmässig getrennt voneinander zu beurteilen, zumal die Beschwerdeerhebung in den beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmt.

Dispositiv

2. a) Der Erlass von Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung ist Sache der IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Dazu gehören auch die Verfügungen über die Rückforderung von Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Die Verfügung vom 13. Oktober 2012 ist aber von der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus, d.h. grundsätzlich von einer unzuständigen Stelle, erlassen worden. Eigentlich hätte die Beschwerdegegnerin verfügen müssen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist in jenen Fällen, in denen eine unzuständige Ausgleichskasse anstelle der eigentlich zuständigen Ausgleichskasse verfügt hat, regelmässig davon ausgegangen, dass die Verfügung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei (vgl. etwa ZAK 1982, S. 82 ff.; ZAK 1979, S. 433 ff.). Im vorliegenden Fall hat aber eine Ausgleichskasse anstelle der an sich zuständigen IV-Stelle verfügt. Auf den ersten Blick scheint dies ein bedeutend schwerwiegenderer formaler Mangel zu sein, als wenn eine Ausgleichskasse anstelle einer anderen Ausgleichskasse verfügt, denn die Ausgleichskasse hat in einem „fremden“ Rechtsgebiet verfügt. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, dass die Ausgleichskasse durchaus in einem Rechtsgebiet verfügt hat, in dem sie auch tätig ist. Die Ausgleichskasse hat nämlich den „AHV-spezifischen“ Teil der Verfügung vom 13. Oktober 2012 ausgearbeitet. Nur der „IV-spezifische“ Teil dieser Verfügung stammt von der Beschwerdegegnerin. Die Ausgleichskasse hat also weder in einem für sie „fremden“ Rechtsgebiet noch in einem für sie „fremden“ Fall verfügt. Das bedeutet, dass nur ein rein formaler Fehler vorliegt, weshalb die Verfügung vom 13. Oktober 2012 nicht wegen einer Unzuständigkeit der verfügenden Stelle nichtig ist. Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht (vgl. auch: Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 4. März 2011, IV 2008/182, E.1 mit weiteren Hinweisen).

b) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Vor diesem Hintergrund erweist sich die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung bei der Ausgleichskasse Einsprache zu erheben ist, fraglos als falsch. Da die Beschwerdeführerin jedoch am 14. November 2012 Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, erhoben hat, hat die falsche Rechtsmittelbelehrung vorliegend keine Auswirkungen.

c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse vom 13. Oktober 2012 ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3. a) Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht zunächst vor, aus der angefochtenen Rückerstattungsverfügung gehe nicht hervor, worin die Verletzung der Meldepflicht im vorliegenden Fall bestehen solle. Es werde lediglich behauptet, sie habe die Rentenleistungen zu Unrecht bezogen. Die Verfügung sei somit ungenügend begründet, was eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Schon allein deshalb sei die Verfügung aufzuheben.

b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss die Begründung so abgefasst sein, dass die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E.3.3, 130 II 530 E.4.3, 129 I 232 E.3.2).

c) Wie die Ausgleichskasse in der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 13. Oktober 2012 einleitend festgehalten hat, stützt sich diese auf die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2012 über die Aufhebung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin. In dieser findet sich denn auch eine eingehende Begründung, worin die Verletzung der Meldepflicht im vorliegenden Fall besteht. Dementsprechend erübrigt sich aber eine weitere Begründung hinsichtlich Verletzung der Meldepflicht in der angefochtenen Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse. Aufgabe der Ausgleichskasse ist es denn auch bloss, denn von der IV-Stelle festgestellten Rückforderungsanspruch zu berechnen. Eine eingehende Begründung, worauf sich der Rückforderungsanspruch der IV-Stelle stützt, ist vor dem Hintergrund, dass diese Begründung bereits in der entsprechenden Verfügung der IV-Stelle betreffend Einstellung der Invalidenrente enthalten ist, entbehrlich. Dementsprechend zielt aber der formelle Einwand hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere.

4. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die von der Ausgleichskasse basierend auf der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2012 vorgenommene Berechnung des Rückerstattungsbetrages, mithin die Frage, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aufgrund der vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten Fr. 39‘358.--, beziehungsweise Fr. 23‘240.-- nach Abzug der Nachzahlungen, zurückzuerstatten hat. Die übrigen von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Renteneinstellung, des beschwerdegegnerischen Rückforderungsanspruchs, der 90-tägigen Revisionsfrist, der Verletzung der Meldepflicht sowie der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs bilden demgegenüber Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens S 12 104, in welchem das Verwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Verletzung der Meldepflicht rückwirkend per 1. Oktober 2009 aufgehoben hat, der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt ist und die Beschwerdegegnerin dementsprechend zu Recht eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 festgestellt hat.

b) Im konkreten Fall forderte die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin mit Rückerstattungsverfügung vom 13. Oktober 2012 gestützt auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2012 zur Rückzahlung der für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 39‘358.-- auf. Überdies wurde unter Hinweis auf den Wegfall der Zusatzrente für den Ehemann, die Kürzung der Kinderrente wegen Überversicherung und die Plafonierung der Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 31. August 2003 ein zusätzlicher Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 20‘437.-- und eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 4‘319.-- ermittelt. Daraus resultierte insgesamt eine Rückforderung von Fr. 43‘677.-- (= Fr. 39‘358.-- + 4‘319.--) sowie eine Gutschrift von Fr. 20‘437.--, womit von der Beschwerdeführerin gesamthaft ein Betrag von Fr. 23‘240.-- (= Fr. 43‘677.-- - 20‘437.--) zurückgefordert wurde.

c) Diese Berechnungen beziehungsweise die Höhe des verfügten Rückforderungsbetrages bestreitet die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften mit keinem Wort. Da sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, welche an der Rechtmässigkeit der Berechnungen Zweifel aufkommen lassen, ist die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2012 nicht zu beanstanden und rechtmässig ergangen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2012 bereits ein Erlassgesuch gestellt hat, erübrigt sich an dieser Stelle der Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung eingereicht werden kann.

5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 200.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]