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Entscheid

S 2012 129

Invalidenversicherung

10. Oktober 2013Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2012, worin die Beschwerdegegnerin ihre frühere Verfügung vom 6. Juli 2012 betreffend Einstellung von Unfallversicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2012 bestätigt und somit weitere Leistungen (inkl. Kostenübernahme für Heilbehandlungen) aus dem Unfallversicherungsgesetz (UVG; SR 832.20) abgelehnt hat.

2. a) Nach Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Bis zu welchem Zeitpunkt eine Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_403/ 2011 vom 11. Oktober 2011 E.3.1.1). Das Unfallversicherungsgesetz unterscheidet somit laut Art. 19 Abs. 1 UVG zwischen einer Behandlungs- und einer Rentenphase. Auch nach der Festsetzung einer Rente kann aber noch eine Heilbehandlung notwendig werden. Pflegeleistungen können während des Rentenlaufs indessen nur gewährt werden, wenn die in Art. 21 UVG genannten Vor-aussetzungen erfüllt sind (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 277, 373 und 382 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E.5.1).

b) Strittig und zu klären ist hier einzig, ob sich ein weiterer Anspruch auf Heilbehandlung auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG stützen kann, da der Beschwerdeführer unzweifelhaft weder an einer Berufskrankheit (lit. a) oder an einem Rückfall bzw. an Spätfolgen (lit. b) des Unfallereignisses vom T._____ leidet, noch vollständig erwerbsunfähig ist (lit. d; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E.3.2). Nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 UVG wird vorausgesetzt, dass die entsprechenden Leistungen nach der Festsetzung der Rente einem Bezüger ausgerichtet werden. Die Bestimmung gemäss lit. c bezieht sich demnach eindeutig auf Personen, die bereits eine Rente beziehen, aber noch erwerbsfähig sind, also einen Invaliditätsgrad zwischen 10 % und weniger als 100 % aufweisen (bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit käme lit. d zur Anwendung). Diese Interpretation ergibt sich auch bei Konsultation der französischen und der italienischen Fassung von Art. 21 Abs. 1 UVG (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E.5.2). Es ist jeweils – überall – von einer Situation nach der Rentenfestsetzung die Rede. Andere Interpretationsmöglichkeiten bestehen nicht. Zum gleichen Ergebnis ist auch die herrschende Lehre gelangt. Nach Maurer (a.a.O. S. 387) ist Art. 21 UVG nicht mehr anwendbar, sobald eine Rente eingestellt wird, weil sie z.B. revisionsweise aufgehoben wurde. Umso weniger besteht ein Anspruch einer versicherten Person, der gar nie eine Rente zugesprochen wurde, weil sie keine (oder nur eine sehr geringe von weniger als 10 %) Erwerbsunfähigkeit ausweist. In der Literatur wird gar noch präzisiert, dass eine Rentenverfügung in Rechtskraft erwachsen sein müsse, um allenfalls Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 UVG beanspruchen zu können (vgl. Jean-Maurice Frésard/Margrit Moser-Szeless, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, 2. Aufl., Basel 2007, N. 211 ff. S. 910 Fn. 373). Auch das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hatte schon mit Urteil U 368/01 vom 9. April 2002 E.7b/bb ausgeführt, dass Leistungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht in Frage kämen, weil dem Versicherten bis anhin gar keine Invalidenrente ausgerichtet werde. Ebenso bekräftigte das EVG im Urteil U 12/04 vom 28. Juli 2004 in E.3.2, ein Anspruch auf Heilbehandlungsmassnahmen nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG stehe nicht zur Diskussion, da dem Versicherten kein Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG zustehe. Damit bleibt für eine (teleologische) Interpretation des Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, wonach eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für den status quo erhaltende Heilbehandlung auch über den rentenausschliessenden Fallabschluss hinaus bestehe (wie vom Beschwerdeführer gefordert), kein Raum, was eine extensive Gesetzesinterpretation verbietet. Eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung hat vielmehr die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu gewähren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E.5.1 und E.5.3 in fine; sowie BGE 134 V 109 E.4.2).

3. a) Im konkreten Fall gilt es zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass die ärztlichen/operativen Behandlungen nach dem Autounfall vom T._____ und der dabei zugezogenen Fussverletzung unbestritten sind und die darauf gewährten orthopädischen Massnahmen (Schuhzurichtungen, Spezialschuhe, Einlagen) medizinisch indiziert waren. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 wieder vollständig im angestammten Beruf als Physiotherapeut arbeitsfähig ist und ihm keine Invalidenrente gemäss UVG zugesprochen wurde.

b) Was den Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2011 gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG betrifft und damit die angefochtene Leistungseinstellung per 1. Januar 2012 angeht, so gibt es an dieser Vorgehensweise – die zu Recht auch vom Beschwerdeführer nicht kritisiert wird - nichts auszusetzen, nachdem doch aktenkundig erstellt ist, dass der Spezialist Dr. med. D._____, Zentrum für Fusschirurgie an der Klinik E._____, die ärztliche Heilbehandlung mit Nachkontrolle vom 16. März 2011 für abgeschlossen bzw. beendet erklärte und festhielt, dass für den angestammten Beruf als Physiotherapeut keine Einschränkungen mehr bestünden (vgl. Bg/act. 108). Aus demselben Grunde schloss die IV-Stelle drei Monate später die bis dahin gewährten Massnahmen betreffend beruflicher Umschulung mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ab. Zur Begründung wurde dabei klargestellt, dass der Beschwerdeführer die vor dem Unfall vom T._____ ausgeübte Tätigkeit als Physiotherapeut wieder ohne Einschränkungen, d.h. zu 100 % ausüben könne (vgl. Bg/act. 109). Aufgrund dieser eindeutigen Ausführungen durfte die Beschwerdegegnerin aber auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei und deshalb der Fall aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht per Ende Jahr (2011) abgeschlossen werden könne. Damit ist auch der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Heilbehandlungen nach Art. 10 UVG dahingefallen (vgl. dazu auch vorne Erwägung 2a).

Erwägungen

c) Der Auffassung des Beschwerdeführers zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG – wie auch Art. 19 UVG – kann sich das Gericht nicht anschliessen. Der Wortlaut von Art. 21 UVG und die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts sind dazu eindeutig (vgl. vorne Erwägung 2b). Nach dieser konstanten Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG immer eine Rente voraus; eine solche wurde dem Beschwerdeführer vorliegend indessen unbestrittenermassen nicht zugesprochen. In beiden zitierten Bundesgerichtsurteilen (8C_191/2011 vom 16. September 2011 E.5 und 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E.3) lag eine analoge Ausgangslage vor, da auch dort keine der versicherten Personen einen Anspruch auf eine Rente hatte. An dieser gefestigten Gerichtspraxis ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Materialien (vgl. dazu Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, S. 191 f.) nichts, da sich daraus nichts ergibt, was die Auffassung des Beschwerdeführers tatsächlich stützen könnte. Ferner widerspricht die vom Beschwerdeführer dargelegte (teleologische) Auslegung auch dem klaren Wortlaut von Art. 21 UVG, und zwar unabhängig von der jeweils gewählten Landessprache (zu den Auslegungsmethoden: vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_35/2011 vom 6. September 2011 E.5.1).

d) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin somit den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten über das Datum vom 1. Januar 2012 hinaus gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zu Recht abgelehnt hat.

e) Die weitere Frage, ob die orthopädischen Schuhzurichtungen und Spezialschuhe durch Einlagen ersetzt werden können, ist damit nicht mehr fallrelevant. Die entsprechenden Stellungnahmen von Dr. med. D._____ vom 3. November 2011 (Bg/act. 118) und 29. Februar 2012 (Bg/act. 121) sind deshalb für die Beurteilung der unfallbedingten Heilungskostenübernahme ebenso wenig von Bedeutung, wie der Bericht der G._____ Orthotechnik vom 25. Oktober 2012 (Bg/act. 130).

f) Dasselbe gibt auch hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang allenfalls ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sein könnte. Zutreffend ist aber, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung keine Leistungen für Schuheinlagen erbringt. Unter Umständen wäre indes eine Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für Therapieschuhe durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung denkbar (vgl. Mittel- und Gegenstände-Liste [MiGeL] in Anhang 2 zur Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31], Ziff. 23.01.04.00.1: Therapieschuh zur Stabilisation oder Stellungskorrektur/Vergütung siehe Pos. 23). Inwiefern allenfalls ein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der Hilfsmittelliste (Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI; SR 831.232.51]) gemäss Ziff. 4 [Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen] besteht, kann ebenfalls nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Jedenfalls wird vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass kein anderer Sozialversicherungsträger Leistungen für die orthopädischen Massnahmen erbringt.

g) Als nicht erforderlich erweist sich hier auch die Zeugeneinvernahme von G._____, weil er seine Auffassung bereits schriftlich im Bericht vom 25. Oktober 2012 (Bg/act. 130) kundtat und somit keine gegenteilige mündliche Zeugenaussage zu erwarten ist. Im Übrigen könnte seine persönliche Einvernahme vor Gericht nichts am Schlussergebnis (vgl. vorne E. 3d) ändern. Gleiches gilt auch für das eventualiter beantragte Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung für den Erhalt der Arbeitsfähigkeit.

4.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2012 ist demnach rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 19. November 2012 führt.

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht überdies kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2013 abgewiesen (8C_591/2013).