Lexipedia

Entscheid

S 2012 132

Lohnforderungen (Kündigung)

5. Juni 2013Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

D. Sehnenrisse,

g. Bandläsionen,

h. Trommelfellverletzungen.

Die Aufzählung der Gesundheitsschäden in Art. 9 Abs. 2 UVV ist abschliessend und darf weder vom Versicherer noch vom Gericht durch Analogieschlüsse erweitert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_118/2011 vom 9. November 2011 E.4.3.3). Die Gerichte sind lediglich befugt, durch Auslegung zu ermitteln, was unter den in der Liste aufgeführten Körperschädigungen zu verstehen ist, sofern diese nicht eindeutig umschrieben sind (BGE 116 V 136 E.4a; 116 V 147 E.2b in fine).

Erwägungen

b) Nachdem die Beschwerdegegnerin noch in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2012 festhielt, es liege bei C._____ keine Diagnose vor, welche sich unter eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV aufgeführten Verletzungen subsumieren lasse, vertrat sie diese Auffassung im Folgenden weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht. Dies zu Recht. Beim Verunfallten wurde insbesondere eine Kniedistorsion mit Korbhenkelriss des rechten medialen Meniskus sowie eine begleitende Zerrung des medialen Seitenbandapparates diagnostiziert (vgl. etwa die Arzt- und Operationsberichte des Regionalspitals Surselva vom 23. und 28. Februar 2012 [Bg-act. 5 und 7] und den Bericht von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2012 [Bg.act. 3]). Ein Korbhenkelriss stellt ein längs verlaufender Meniskusriss dar (vgl. Willibald Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Berlin 2007, S. 1029), was sodann in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskusrisse) als unfallähnliche Körperschädigung aufgeführt ist. Aufgrund der Aktenlage ist die Verletzung auf das Ereignis vom 16. Februar 2012 zurückzuführen. Eine Listenverletzung ist deshalb in casu zu bejahen.

c) Liegt eine Listenverletzung vor, so müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung die weiteren Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs gegeben sein (BGE 129 V 466 E.2.2). Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E.2.2), wobei diesem Geschehen ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial inhärent sein muss. Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer schädigender Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Gemäss Rechtsprechung ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, wobei dies zu bejahen ist, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa bei vielen sportlichen Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E.4.2.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E.8.3). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E.4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E.4.3). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen.

d) Die Beschwerdegegnerin verneint vorliegend eine unfallähnliche Körperschädigung mit der Begründung, dass es sich bei den festgestellten Befunden primär um Vorzustände handle. Dies treffe insbesondere für die vordere Kreuzband-Plastik zu, welche im Jahre 2001 durch eine laterale und eine mediale Teilmeniskektomie vorgenommen worden sei. Danach sei C._____ nie mehr beschwerdefrei gewesen. Seien die Beschwerden auf eine vorbestehende Erkrankung zurückzuführen, müsse für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung das Erfordernis einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung gegeben sein. Beim Ereignis vom 16. Februar 2012 sei nun aber weder ein ungewöhnlicher Faktor noch Plötzlichkeit gegeben.

e) Zu Recht ist vorliegend unbestritten geblieben, dass die Körperschädigung am rechten Knie unbeabsichtigt erfolgte, das heisst die Herbeiführung eines Gesundheitsschadens unfreiwillig geschehen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 385 vom 11. April 2000 E.3b/aa [=RKUV 2000 U 385 S. 267]). Ferner ist − entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin − die Ungewöhnlichkeit bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV eben gerade nicht Voraussetzung (vgl. oben Erwägung 5c). Hingegen muss auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung ein äusserer Faktor gegeben sein, der in casu zu bejahen ist. Das Skifahren ist grundsätzlich eine sportliche Tätigkeit, die dazu geeignet ist, eine risikogeneigte Sportart darzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Skifahren dynamisch erfolgt − etwa mit Sprüngen verbunden ist − oder die spezifische Fahrweise ein gesteigertes Gefährdungspotenzial darstellt, sodass das Geschehen nicht mehr als alltägliche Lebensverrichtung angesehen werden kann (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 181 E.3c [Body Carving] sowie das Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005 E.5). Vorliegend ist ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Faktor als auslösendes Ereignis gegeben: C._____ ist nach dem Überfahren eines Skipistenhügels beziehungsweise einer Bodenwelle auf der Skipiste mit leichtem Sprung schief gelandet. Wie bereits erwähnt, ist denn auch dem dynamischen Skifahren ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial inhärent. Ferner ist die schiefe Landung nach dem leichten Sprung vorliegend zumindest als Teilursache für die Verletzung anzusehen. Dabei ist es − entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin − unbeachtlich, dass bei C._____ ein krankhafter Vorzustand vorliegt. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst nämlich eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Es genügt mit anderen Worten, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften Ursachen hinzutritt. Hingegen ist nicht abzuklären, ob eine „eindeutige“ krankheits- oder degenerativ bedingte Verursachung vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E.9.6 und U 179/04 vom 13. Juli 2005 E.3, ferner schon das Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001 E.2b). Dies ist vorliegend der Fall. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin führte zwar im Vorlageformular vom 19. April 2012 (Bg-act. 12) stichwortartig aus, dass die Beschwerden am rechten Knie „eher“ auf den Fall 2001 zurückzuführen seien, doch fehlt zu dieser Einschätzung eine nähere Begründung. Im Arztbericht des Regionalspitals Surselva vom 23. Februar 2012 (Bg-act. 5) wird ferner erwähnt, dass der Verunfallte nach einer vorderen Kreuzband-Ruptur im Jahre 2001 nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen sei, doch ist im gleichen Bericht auch davon die Rede, dass nach der ersten Ruptur kein Instabilitätsgefühl bestanden habe. Es habe nach dem Ereignis vom 16. Februar 2012 der Verdacht auf eine (erneute) mediale Meniskusläsion bestanden, weshalb ein MRI durchgeführt worden sei, welches die Diagnose des Korbhenkelrisses des Innenmeniskus bestätigt habe (vgl. Bg-act. 5 sowie die Stellungnahme im MEDGATE - SMO der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2012 [Bg-act. 8]). Das Ereignis vom 16. Februar 2012 ist somit zumindest als Teilursache für den Gesundheitsschaden am rechten Knie anzusehen, womit der krankhafte Vorzustand − wie vorstehend dargelegt wurde − unbeachtlich ist. Ferner kann der Beschwerdegegnerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit damit verneint, dass Bodenwellen beziehungsweise Skipistenhügel nicht plötzlich entstünden und auf einer präparierten Piste mit derartigen Unebenheiten gerechnet werden müsse. Das Merkmal Plötzlichkeit bezieht sich auf das unmittelbare Geschehen beziehungsweise auf das schädigende Ereignis, dabei muss die schädigende Einwirkung auf den Körper plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige sein (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, S. 51). Es kommt noch nicht einmal so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005 E.3 und 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Plötzlichkeit ist vorliegend zu bejahen. C._____ hat einen Schlag auf sein rechtes Knie im Moment der schiefen Landung nach dem kleinen Sprung über die Bodenwelle verspürt. Das Tatbestandsmerkmal eines plötzlich auftretenden, schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ist damit erfüllt.

6.

a) Zusammenfassend kann sodann festgehalten werden, dass bei C._____ eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV vorliegt und sämtliche weiteren Tatbestandsmerkmale der unfallähnlichen Körperschädigung gegeben sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin C._____ für das Ereignis vom 16. Februar 2012 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.

b) Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdeführerin (Krankenversicherung) hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 2. November 2012 aufgehoben und die B._____ verpflichtet für das Ereignis vom 16. Februar 2012 C._____ die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]