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Entscheid

S 2012 135

Bezirksgericht Moesa

21. Dezember 2012Deutsch3 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stellt Formvorschriften für Beschwerdeschriften auf. Demzufolge muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Nachbesserung angesetzt mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

2. Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 eine den Formvorschriften nicht entsprechende Beschwerde ein. Wie die Beschwerdeführerin darin ausführte, würden ihr zurzeit nicht sämtliche für eine Überprüfung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen vorliegen, weshalb ihr unter anderem eine Nachfrist von 30 Tagen ab Aktenzustellung zur Einreichung einer Begründung zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin gab damit selbst zum Ausdruck, dass ihre Beschwerde unbegründet war. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die Mängel innerhalb der gesetzten Nachfrist zu beheben und drohte ihr an, auf ihre Beschwerde ansonsten nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.