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Entscheid

S 2012 136

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

28. Mai 2013Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 22. Mai 2012 gestützt auf das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) leistungspflichtig ist.

2. Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundes­gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Streitig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Plötzlichkeit sowie der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors gegeben sind.

3. a) Zu prüfen ist im Folgenden unter anderem, ob das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nachgewiesen werden kann. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich dieses nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3a; BGE 122 V 233 E.1).

b) Mit dem Kriterium „Plötzlichkeit“ wird schliesslich ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Verlangt ist eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Dabei wird es sich in aller Regel um die Zeitspanne eines Sekundenbruchteils handeln. Allerdings hat die Rechtsprechung bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt und die Einwirkungen während längerer Zeit noch immer als „plötzlich“ betrachtet; es ist davon auszugehen, dass es sich jedenfalls um eine relativ kurze Zeit handeln muss. Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs­recht – Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 51; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 4 N.13 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E.3.2).

Erwägungen

c) Der Versicherte hat anlässlich der Befragung vom 29. August 2012 angegeben, dass es bei seiner beruflichen Tätigkeit als Wildhüter, wo es primär darum gehe, krankes oder verletztes Wild zu finden und zu erlösen, immer wieder vorkomme, dass er aus dem Auto schiessen müsse. Je nachdem würde die Zeit nicht mehr ausreichen, um aus dem Auto auszusteigen, so dass die Schussabgabe aus dem Auto erfolge. Ein Gehörschutz werde nur bei Schiessübungen im Schiessstand getragen. Die hier fragliche Schussabgabe aus dem Auto ohne Verwendung eines Gehörschutzes stellt somit nichts Ungewöhnliches dar, es handelt sich um eine für den Versicherten gewöhnliche, übliche Tätigkeit. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet Schiessen aus dem Auto damit nicht die Ausnahme. Daran ändert auch die von der Beschwerde­führerin angestellte, jedoch nicht nachvollziehbare Berechnung nichts, wonach bei 50 Schüssen pro Jahr nur 10 % der Schüsse aus dem Auto erfolgen würden. Schliesslich führte der Versicherte in der Unfallmeldung vom 22. Mai 2012 aus, es müsse in solchen Momenten (bei der Sichtung eines Hirschen) sehr schnell gehen, es sei keine Zeit um einen Gehörschutz anzuziehen oder aus dem Auto zu steigen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist damit auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitdruck für einen Wildhüter nichts Aussergewöhnliches. Sodann ist die Schussabgabe eines Wildhüters in solchen Momenten eine bewusste, zielgerichtete und nicht unerwartete Tätigkeit. Das Schiessen aus dem Auto ist gemäss Befragung vom 29. August 2012 für den Versicherten in seiner Tätigkeit als Wildhüter auch kein einmaliges Ereignis, es würde sogar „immer wieder vorkommen“. Somit fehlt es vorliegend nicht nur am Element der Ungewöhnlichkeit sondern auch am Element der Plötzlichkeit.

d) Die Beschwerdeführerin verweist auf den im Sozialversicherungsrecht herrschenden Untersuchungsgrundsatz, wonach der Unfallversicherer den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG). Vorliegend kann der Beschwerdegegnerin jedoch nicht vorgeworfen werden, diesen Grundsatz durch den Verzicht auf Schallmessungen verletzt zu haben. Denn selbst wenn aufgrund von solchen Abklärungen zu den Schallemissionen ein Kausalzusammenhang zwischen den Schallemissionen und dem diagnostizierten Gehörschaden festgestellt worden wäre, hätte dies an der Beurteilung und Verneinung des Vorliegens eines Unfalles nichts geändert. Bereits ohne Schallmessungen war aufgrund der fehlenden Plötzlichkeit ein Unfall zu verneinen. Nachdem eine solche Schallmessung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit massgebend sein kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2010 vom 3. August 2010 E.3.2), erübrigten sich weiterführende Abklärungen.

e) Damit kann das Ereignis vom 22. Mai 2012 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden, weshalb diesbezüglich die Ablehnung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt ist.

4.

Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allenfalls eine Leistungspflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung besteht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall­versicherung (UVV; SR 832.202) sind folgende Körperschädigungen den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse, (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs wie Plötzlichkeit, fehlende Absicht, äusserer Faktor sowie Schädigung erfüllt sein (BGE 129 V 466 E.2.2). Eine unfallähnliche Körperschädigung ist vorliegend zu verneinen, weil die von Dr. med. H._____ diagnostizierte panotale, links- und hochfrequenzbetonte Innenohrstörung, möglicherweise lärminduziert keiner der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, insbesondere keiner Trommelfellverletzung (lit. h) entspricht. Eine unfallähnliche Körperschädigung wäre jedoch bereits deshalb abzulehnen gewesen, weil es, wie bereits ausgeführt (E.3c vorstehend), bei der fraglichen Schussabgabe an der Plötzlichkeit fehlt. Unter diesen Umständen spielt es auch keine Rolle, ob das Schiessmanöver aus dem Auto ursächlich oder teilursächlich für den Gehörschaden des Versicherten gewesen war oder aber der Gehörschaden alleine oder teilweise auf eine altersbedingte Degeneration zurückzuführen ist. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV verneint hat.

5.

Somit handelt es sich beim Ereignis vom 22. Mai 2012 weder um einen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG noch führte es zu einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV. Die mit Einsprache­entscheid vom 3. Dezember 2012 bestätigte Ablehnung eines Versicherungsanspruches ist damit rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffenden Ausnahmen – grundsätzlich kostenlos ist. Eine ausser­gerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]