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Entscheid

S 2012 139

Einkommenssteuer

27. August 2013Deutsch28 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Bevor auf die materiellen Aspekte eingegangen werden kann, ist vorweg zu prüfen, ob die gesetzliche Beschwerdefrist vorliegend eingehalten wurde und dementsprechend auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

b) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bestimmen sodann, dass die Beschwerde gegen solche Verfügungen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung einzureichen ist. Für die Details im Zusammenhang mit der Frist sind gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Frist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Die Mitteilung erfolgt in dem Moment, in welchem die Verfügung für die Versicherte zugänglich ist, eine effektive Kenntnisnahme wird von der Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2009 vom 23. Juni 2009). Die Beweislast für die Zugriffsmöglichkeit der Versicherten auf die Verfügung liegt bei der eröffnenden Behörde. Dabei gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 5 f. zu Art. 39). Nach der Rechtsprechung bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Bei Zustellung mit A- oder B-Post vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung der uneingeschriebenen Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400 E.2a, 114 III 51 E.3c, 103 V 63 E.2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 171/05 vom 16. September 2005 E.4.2.).

c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder den Vorbescheid vom 16. Mai 2012 noch die Verfügung vom 28. Juni 2012 erhalten zu haben, weshalb sie weder fristgerecht Einsprache (recte: Einwand) noch Beschwerde habe erheben können. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis der tatsächlichen Zustellung des Vorbescheids sowie der Verfügung offensichtlich nicht zu erbringen vermag, weil sie diese nicht eingeschrieben versandt hat, ist im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr der Vorbescheid sowie die Verfügung in der Tat nicht bereits Mitte Mai 2012 beziehungsweise Ende Juni 2012 zugestellt wurden. Vielmehr ist - zumal keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - davon auszugehen, dass sie erst Mitte November 2012 Kenntnis vom Inhalt des Vorbescheids sowie der angefochtenen Verfügung erhalten hat, als die Beschwerdegegnerin die IV-Akten der Pro Infirmis Graubünden zugestellt hat. Dieses Ergebnis erscheint auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin ausdrücklich akzeptiert, dass sie die Verfügung vom 28. Juni 2012 erst Mitte November 2012 erhalten hat, als gerechtfertigt. Mit der Beschwerde vom 10. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin somit die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2012. Gegenstand des Verfahrens ist - nachdem die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin akzeptiert, dass diese die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2012 erst Mitte November 2012 erhalten und dementsprechend die ganze Invalidenrente erst per 31. Dezember 2012 aufgehoben hat - die Frage nach dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2013, wobei die Parteien vor allem bezüglich der Anwendbarkeit der spezifischen Methode sowie der Rechtmässigkeit des ermittelten Invaliditätsgrades uneins geblieben sind.

3.

a) In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie weder den Vorbescheid vom 16. Mai 2012 noch die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2012 erhalten habe und sich dementsprechend gegen diese nicht habe zur Wehr setzen können. Aufgrund der Tatsache, dass das Gericht in vorliegendem Beschwerdeverfahren auf die Beschwerde eintritt und die Sache materiell beurteilt, zielt die Rüge, wonach die Beschwerdeführerin infolge unterbliebener Zustellung der Verfügung vom 28. Juni 2012 keine Beschwerde habe erheben können, ins Leere. Es bleibt in formeller Hinsicht zu prüfen, ob durch die allenfalls unterbliebene Zustellung des Vorbescheids das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde.

b) Der sowohl durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) als auch durch Art. 16 f. VRG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher auch in Art. 42 ATSG verankert ist, dient der Sachaufklärung und garantiert der von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1673 f.). Die Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 53 E.4a mit Hinweisen). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen. Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zuzulassen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107).

c) Vor dem Hintergrund des unter Erwägung 1 Ausgeführten ist vorliegend zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie den Vorbescheid vom 16. Mai 2012 in der Tat nicht erhalten hat. Jedenfalls vermag die Beschwerdegegnerin den Nachweis der Zustellung des Vorbescheids nicht zu erbringen. Damit wurde aber der Beschwerdeführerin offensichtlich die Möglichkeit genommen, sich vor Erlass der entsprechenden Verfügung zum Inhalt derselben zu äussern. Dies stellt eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift und gleichzeitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vorliegend rechtfertigt sich jedoch eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittel­verfahren, zumal sich die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren zu allen aufgeworfenen Fragen einlässlich in einem doppelten Schriftenwechsel äussern konnte. Insbesondere aus der Replik der Beschwerdeführerin geht zweifelsfrei hervor, dass sie die angefochtene Verfügung für nicht rechtsmässig erachtet. Vielmehr vertritt sie die Auffassung, dass bei ihr infolge Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 60 % vorliege. Addiere man den Prozentsatz für die Einschränkung im Bereich Haushaltführung/Kinderbetreuung dazu, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 70 %, weshalb sie nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Beschwerdeführerin könnte daher, wenn die Streitsache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens inklusive Vorbescheidverfahren an die Beschwer­degegnerin zurückrückgewiesen würde, keine neuen Argumente vorbringen, als sie bereits in ihrer Beschwerde und Replik vorgebracht hat. Wohl aus diesem Grund wird die Rückweisung denn auch selbst von der Beschwerdeführerin nicht verlangt. Dieser verfahrensökonomische Grund spricht unter anderem dafür, dass das Rechtsmittelverfahren den Mangel der Gehörsverletzung geheilt hat, und das Verwaltungsgericht die zur Diskussion stehenden Fragen materiell behandeln darf. Das verfahrensökonomische Motiv allein würde die Heilung der Gehörsverletzung aber nicht rechtfertigen; denn es geht nicht an, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu verwendet wird, anstelle der an sich zuständigen Beschwerdegegnerin ganze Sozialversicherungsverfahren nachzuholen. Im vorliegenden Fall kommt aber zur verfahrensökonomischen Begründung noch hinzu, dass dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt und in tatbestandlicher Hinsicht keine weiteren Abklärungen notwendig sind. Die Streitsache ist fassbar und dem Gericht liegen alle Informationen vor, die für die Entscheidfindung zentral sind. In diesem konkreten Einzelfall ist es daher ausnahmsweise angebracht, die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten und auf den Fall materiell einzutreten.

4.

Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen - je nach Gewichtung des Erwerbs-/Haushaltsanteils - den Invaliditätsgrad ergibt. Ist eine Versicherte danach mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 256 E.4, 122 V 157 E.1c).

5.

a) Vorliegend ist zuerst die Anwendbarkeit der richtigen Bemessungs­methode zu klären. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 auf die spezifische Methode abstellt, ist die Beschwerdeführerin demgegenüber der Meinung, dass die gemischte Methode zur Anwendung hätte kommen müssen.

Praxisgemäss hat die IV-Stelle bei der Bemessung der Invalidität diejenige Methode anzuwenden, welche der Tätigkeit entspricht, die die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 117 V 194 E.3b, 98 V 262 E.1, 98 V 265 E.1c). Für die Beurteilung und Festlegung des von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten (BGE 117 V 194 E.3b und 4; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 99 286 vom 11. Januar 2000 E.1c). Die Frage der anwendbaren Methode hat sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, zu beurteilen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b).

b) Zu prüfen gilt es vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2004 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der D._____ in O.1._____ eine Lehre als Detailhandelsverkäuferin. Nach Ablauf des Lehrvertrages wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. Seither war sie, mit Ausnahme eines über die Invalidenversicherung vermittelten Arbeitsversuchs vom 1. bis 30. Juni 2008 im Restaurant E._____ in O.2._____, nicht mehr erwerbstätig. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. April 2012 gab sie zu Protokoll, dass sie als Gesunde 30 - 50 % im Detailhandel erwerbstätig wäre, allerdings erst, wenn ihr Sohn in die Schule gehe. Diese Aussage bestätigte sie gleichentags schriftlich mit ihrer Unterschrift (vgl. IV-act. 105). In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie ohne gesundheitliche Probleme zu 60 % erwerbstätig wäre, was auch mit dem Schreiben von Dr. med. B._____ bestätigt werde.

c) Stehen - wie im vorliegenden Fall - zwei Aussagen einer Person in einem Widerspruch zueinander, so ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage glaubwürdiger, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der Konsequenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche „Aussage der ersten Stunde“ unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.2, 115 V 133 E.8c, Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 00 10 vom 6. April 2000 E.2b). Die Beschwerdeführerin hat sowohl zu Protokoll gegeben als auch handschriftlich ausgeführt und mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie ohne gesundheitliche Probleme bis zum Schuleintritt ihres Sohnes weiterhin im Haushalt tätig geblieben wäre. Erst, als sie sich anwaltlich vertreten liess, gab sie an, dass sie ohne Invalidität zu 60 % erwerbstätig wäre, so dass sich der Verdacht aufdrängt, dass sie sich hierbei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art leiten liess. Hinzu kommt, dass sich das Ehepaar offensichtlich auf eine traditionelle Rollenverteilung geeinigt hat, in welcher der Ehemann voll erwerbstätig ist, während sich die Ehefrau um die Führung des Haushalts sowie die Betreuung des Kindes kümmert. Zudem bestehen vorliegend keinerlei Anzeichen, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändert. Des Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass die finanzielle Notwendigkeit eine Erwerbstätigkeit ihrerseits begründen könnte, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2012 zu 100 % erwerbstätig ist. In Würdigung all dieser Umstände ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen als Hausfrau betätigt hätte und keiner ausserhäuslichen Beschäftigung nachgegangen wäre. Ein Widerspruch zur von der Beschwerdeführerin mit „Ja“ angekreuzten Frage, ob heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ist entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht erkennbar, wäre die Beschwerdeführerin doch ohne Invalidität unstreitig erwerbstätig, aber eben - wie sie selbst ausführte - erst im Zeitpunkt des Schuleintritts ihres Sohnes. Überdies erweisen sich auch die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach es anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. April 2012 zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sei, als reine Schutzbehauptungen. Denn die Beschwerdeführerin lebt einerseits seit über 18 Jahren in der Schweiz und hat hier auch ihre Lehre als Detailhandelsverkäuferin erfolgreich abgeschlossen. Andererseits ist auch die handschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Erwerbstätigkeit bei Gesundheit (vgl. IV-act. 105) ein Indiz dafür, dass keine sprachlichen Probleme vorliegen. Dementsprechend kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie der deutschen Sprache mächtig ist. Es darf daher mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Invalidität zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nachginge, weshalb sie zu Recht als Nichterwerbstätige eingestuft wurde. Demnach ist die spezifische Methode zu Recht zur Anwendung gelangt.

6.

a) Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die in der angefochtenen Verfügung angenommene Einschränkung im Haushaltsbereich von lediglich 11.2 % sei völlig unrealistisch, weshalb zur Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushaltführung/Kinderbetreuung ein Gutachten einzuholen und allenfalls eine erneute Befragung unter ärztlicher Begleitung durchzuführen sei.

b) Für die Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG ein Betätigungsvergleich durchzuführen, bei dem abzuklären ist, in welchem Masse die versicherte Person unfähig ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Gemäss Art. 27 IVV gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Die Verwaltungspraxis hat dazu ein Schema der gewöhnlicherweise anfallenden Haushaltsarbeiten aufgestellt, welches eine möglichst rechtsgleiche Festsetzung des Invaliditätsgrades gewährleisten soll. Der gesamte Tätigkeitsbereich der im Haushalt zu verrichtenden Arbeiten ist stets mit 100 % zu gewichten (AHI-Praxis 1997 S. 286). Der Betätigungsvergleich wird getrennt für sieben Teilbereiche vorgenommen, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen im gegebenen Haushalt zu gewichten sind (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 22. März 2011 [KSIH] Rz. 3084 ff.). Zu beachten ist dabei die Einhaltung der Schadenminderungspflicht. Eine im Haushalt tätige Person hat von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen. Sie hat ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreitet, in Anspruch zu nehmen. Unterbleiben solche Vorkehren zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse nicht berücksichtigt (ZAK 1984 S. 143 E.5; vgl. auch KSIH Rz. 3089). Bei der Beurteilung haben die Haushaltsexpertinnen naturgemäss einen gewissen Ermessensspielraum. Es soll daher nicht ohne triftigen Grund von den Angaben im Abklärungsbericht abgewichen werden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_299/2008 vom 3. Dezember 2008 E.5.2).

c) Vorliegend klärte die Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes die verschiedenen Aufgabenbereiche am 3. April 2012 eingehend ab. Die Aufgabenbereiche wurden dabei folgendermassen gewichtet:

Gewichtung der Bereiche

-

Haushaltführung

2.

%

-

Ernährung

30.

%

-

Wohnungspflege

12.

%

-

Einkäufe und weitere Besorgungen

6.

%

-

Wäsche und Kleiderpflege

14.

%

-

Kinderbetreuung

30.

%

-

Verschiedenes

6.

%

Insgesamt wurde somit korrekt auf einen hauswirtschaftlichen Beschäftigungsgrad von 100 % abgestellt. Anlässlich der Abklärung wurden folgende invaliditätsbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ermittelt:

Einschränkung

Behinderung

-

Haushaltführung

5.

%

0.1

%

-

Ernährung

15.

%

4.5

%

-

Wohnungspflege

20.

%

2.4

%

-

Kinderbetreuung

10.

%

3.0

%

-

Verschiedenes

20.

%

1.2

%

Die in den betroffenen Aufgabenbereichen ermittelte invaliditätsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergab demzufolge eine Gesamteinschränkung von 11.2 %. Diese Behinderungen im Umfang von 11.2 % wurden im Abklärungsbericht eingehend erläutert. Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber pauschal und ohne auf die einzelnen Aufgabenbereiche einzugehen darauf hin, dass die festgestellte Gesamteinschränkung von 11.2 % viel zu gering sei. Zur Zeit der Befragung sei ihr Ehemann noch arbeitslos gewesen und habe sie im Haushalt und in der Erziehung des Kindes unterstützt. Seit dem 1. Juli 2012 habe der Ehemann eine Arbeitsstelle im Umfang von 100 %, weshalb sie tagsüber grösstenteils auf sich alleine gestellt sei. Zudem könne die Unterstützung im Haushalt und in der Kinderbetreuung durch ihre kurdische Nachbarin nicht als Ausfluss der Schadenminderungs­pflicht angesehen werden. Wie nachfolgend dargestellt wird, stösst die Beschwerdeführerin mit diesen Einwänden ins Leere.

d) Zur hauptsächlich kritisierten Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten gilt es - unter Hinweis auf BGE 133 V 504 E.4.2 - was folgt klarzustellen: Auszugehen ist immer vom Grundsatz, dass einer Leistungsansprecherin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alle Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in derselben Situation ebenfalls ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, die die Auswirkungen der Einschränkungen im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann eine Versicherte wegen ihrer Körperbehinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Masse die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Angehörigen geht damit weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 97 E.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E.2.3.3; AHI 2003 S. 215; ZAK 1984 S. 135 E.5). In Nachachtung der Schadenminderungspflicht sind einer Leistungsansprecherin daher Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 228/06 vom 5. Dezember 2006 E.7.1.2, I 467/03 vom 17. November 2003 E.3.2.2).

e) Unstreitig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Haushaltführung sowie im Bereich der Kinderbetreuung insbesondere in Anbetracht der diagnostizierten Borderlinestörung und deren Ausprägung auf Unterstützung angewiesen ist. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist eine Mithilfe des Ehegatten im Haushalt und in der Kinderbetreuung jedoch trotz der inzwischen aufgenommenen 100%igen Erwerbstätigkeit ohne Weiteres zu erwarten und zumutbar, wird das üblich Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe der Familienangehörigen zu subsumieren ist, doch durch die von der Beschwerdeführerin benötigte Hilfe nicht überschritten. Vielmehr handelt es sich bei den Unterstützungshandlungen um gelegentliche Hilfeleistungen wie die Erledigung von Reinigungsarbeiten, welche Kraft mit den Armen erfordern beziehungsweisen von Arbeiten über Kopf, die Erledigung des wöchentlichen Grosseinkaufs sowie die Mithilfe bei der Kinderbetreuung, wenn es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut geht. Die Ehegatten haben sich intern selbst so straff und effizient zu organisieren, dass sie aus eigener Kraft in der Lage sind, die durch die Invalidität der Beschwerdeführerin vermehrt anfallenden Haushalts­verrichtungen untereinander sinnvoll aufzuteilen, so dass der verursachte Mehraufwand noch tragbar ist. Daraus folgt, dass vorliegend von einer inakzeptablen Gesamtbelastung für die Ehegatten nicht ausgegangen werden kann, was den Vorwurf der Unzumutbarkeit der geschätzten Einschränkungen für den Ehemann als unbegründet erscheinen lässt. Dies zumal sein Arbeitsquantum gemäss Abklärungsbericht Haushalt schon vor Aufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit unklar ist. Dass die durch den Ehemann zu übernehmenden Mehraufgaben diesen in unverhältnismässiger Weise physisch oder psychisch belasten würden oder gar zu einer Erwerbseinbusse führten, wird denn auch weder geltend gemacht, noch sind entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Unterstützung der kurdischen Nachbarin ist festzuhalten, dass diese Unterstützung - wie schon die Beschwerdegegnerin richtig ausführte - von der IV-Haushaltsexpertin nicht schadensmindernd berücksichtigt wurde. Damit steht fest, dass der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2012 weder ungeeignet noch mangelhaft ist. Gestützt wird dieses Ergebnis zusätzlich durch die Einschätzung von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM) vom RAD Ostschweiz, welcher in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2012 explizit erklärte, dass die anlässlich der Haushaltsabklärung erhobenen Einschränkungen mit Blick auf den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin aus medizinischer (insbesondere psychiatrischer) Sicht plausibel seien. Der von der IV-Haushaltsexpertin ermittelte Invaliditätsgrad von 11.2 % gibt somit zu keiner Korrektur Anlass, was einen Rentenanspruch gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG ausschliesst. Bei diesem Ergebnis kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Abklärungen (Gutachtung zur Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushaltführung/Kinderbetreuung und erneute Befragung der Versicherten unter ärztlicher Begleitung) verzichtet werden.

7.

a) Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2012 ist damit in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invalidenleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrens­aufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

b) Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann wird indes nach Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit Art. 76 VRG entsprochen, da die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend belegt wurde (vgl. dazu im Detail Gesuchsangaben vom 18. Januar 2012 samt diverser Beilagen [Mietvertrag Wohnung, Krankenkassenpolicen, Prämien Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Lohnabrechnungen des Ehegatten, Steuer­erklärung 2011, Berechnungsblatt für die Bemessung der Sozialhilfe]) und ihre Beschwerde nicht als völlig aussichtslos bezeichnet werden muss. Aufgrund dieser Fakten werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auf die Gerichtskasse genommen. Angesichts der Komplexität der Materie erscheint zudem der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig und angemessen, weshalb auch dessen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die eingereichte Honorarnote vom 22. März 2013 von Fr. 2‘835.-- (12.75 h x Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und MWST) erscheint dem Gericht als angemessen und wird genehmigt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt worden ist.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2‘835.-- (inkl. MWST) entschädigt.

c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Dagegen Beschwerde ans Bundesgericht noch hängig.