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Entscheid

S 2012 2

Versicherungsleistungen IVG

1. Oktober 2012Deutsch39 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 15. November 2011, gemäss welcher das beschwerdeführerische Leistungsbegehren infolge Ermittlung eines IV-Grads von 16 %, welcher keinen Anspruch auf Rentenleistungen zu begründen vermöge, abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das beschwerdeführerische Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat.

b) Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer neue medizinische Akten (Gesamtbeurteilung Dr. med. … vom 8. Dezember 2011) ins Recht gelegt, woraufhin die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung die Beschwerde teilweise anerkannt hat:

Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung erklärt, in Berücksichtigung ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) weitere Abklärungen zu veranlassen, was die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit ab März 2011 betreffe.

Replizierend hat der Beschwerdeführer die teilweise Anerkennung bestätigt und gutgeheissen, indem er seinen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf den nicht von der Vorinstanz anerkannten Teil der Verfügung beschränkt hat.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz das beschwerdeführerische Begehren nach Rentenleistungen im Zeitraum vom November 2009 (Anmeldung bei der IV-Stelle) bis zum Februar 2011 zu Recht abgewiesen hat. Für den Zeitraum ab März 2011 hat die Vorinstanz die Beschwerde anerkannt, so dass sich hierzu weitere Bemerkungen erübrigen.

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349, mit Hinweisen).

b) Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) indes zum vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die einzelnen Arztberichte als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

c) Im konkreten Fall ist das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen (VEK) von Fr. 70‘825.15 unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Nicht beanstandet hat der Beschwerdeführer im Übrigen die verspätete Anmeldung am 16. November 2011, so dass ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung auf den 1. Mai 2010 entstehen konnte. Der Beschwerdeführer hat aber die Restarbeitsfähigkeit, das Invalideneinkommen und somit auch den IV-Grad beanstandet:

Die IV-Stelle geht von einer beschwerdeführerischen Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. November 2008 aus (Beginn der einjährigen Wartezeit). Aus ärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Seit dem 1. Januar 2010 sei ihm jedoch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten) zu 50 % mit einer Steigerung bis 100 % innert drei Monaten zumutbar. Somit könne er ab dem 1. April 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten. Auf der Basis der LSE 2008, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), männlich, belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 59‘345.90. Darin seien ein Leidensabzug von 5 % und eine Anpassung der Lohnzahlen an die Nominallohnentwicklung enthalten. Daraus ergebe sich ein IV-Grad von 16 %, welcher keinen Anspruch auf Rentenleistungen vermittle.

Der Beschwerdeführer hingegen geht gestützt auf die ins Recht gelegte Gesamtbeurteilung von Dr. med. … vom 8. Dezember 2011 davon aus, dass er ab dem 1. Januar 2010 an Hüft- und Schulterbeschwerden gelitten habe. Er habe erst zu Beginn des Jahres 2012 wieder eine relevante teilweise Arbeitsfähigkeit erlangt. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, im hier relevanten Jahr 2010 auch in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Probleme zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zudem habe die IV-Stelle ein falsches Invalideneinkommen ermittelt, da ihm die bezeichneten adaptierten Tätigkeiten nicht zumutbar gewesen seien. Letztlich sei auch der Leidensabzug zu tief angesetzt worden.

Damit ist nachfolgend insbesondere die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit zu prüfen, da diese einen direkten Einfluss auf das Invalideneinkommen hat und entsprechend auch den IV-Grad beeinflusst.

3.

a) Ihre Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, des Invalideneinkommens und somit auch des IV-Grades stützt die IV-Stelle auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik … vom 13. Januar 2011, welches sich im Zusammenhang mit der beschwerdeführerischen Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2008 und 2009 bzw. der Wiederaufnahme einer adaptierten Arbeitstätigkeit anfangs des Jahres 2010 ausschliesslich mit der Hüftproblematik befasst hat. Die ebenfalls erkannten Beschwerden an der Schulter in Form unspezifischer muskulärer Ansatzschmerzen des Musculus deltoidus links (Periarthropathia humeroscapularis, ICD-10 M75.0) haben nach dem Gutachten der Klinik … dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Der Beschwerdeführer kritisiert diese medizinischen Feststellungen unter Verweis auf die von ihm ins Recht gelegte Gesamtbeurteilung von Dr. med. … vom 8. Dezember 2011. Daraus ergebe sich, dass die Klinik … die Schulterprobleme bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2010 zu Unrecht nicht berücksichtigt habe; zumal die Schulterproblematik nach Dr. med. … zeitlich in die Arbeitsunfähigkeit der Hüftproblematik falle. Die beiden Beschwerdebilder seien gesamthaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 zu beurteilen. Nachdem die von den Parteien vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen somit auf zwei unterschiedlichen medizinischen Akten beruhen, ist nachfolgend zu prüfen, inwieweit die betreffenden Akten - Gutachten der Klinik … vom 13. Januar 2011 und Gesamtbeurteilung Dr. med. … vom 8. Dezember 2011 - in der Beurteilung der beschwerdeführerischen (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die Hüftproblematik einerseits und die Schulterproblematik andererseits tatsächlich unterschiedliche Feststellungen enthalten.

b) In der Beurteilung der Hüftproblematik, welche nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 10. November 2008 bis mindestens Ende des Jahres 2009 geführt hat, entsprechen sich das Gutachten der Klinik … und die Gesamtbeurteilung von Dr. med. … weitestgehend:

Interdisziplinäres Gutachten der Klinik … vom 13. Januar 2009, S. 7: Dem Versicherten sei gemäss der EFL eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit begründe sich durch die konsistente Leistungsbereitschaft des Versicherten in den Tests, welche eine Vielzahl von Normleistungen gezeigt habe. Aufgrund der deutlichen allgemeinen muskulären Dekonditionierung sollte zu Beginn einer Arbeitstätigkeit ein anfänglich reduziertes Arbeitspensum ab 50 % mit gestaffelter Steigerung innerhalb von 3 Monaten bis auf eine ganztägige Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden. Eine derartige leidensangepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 zumutbar gewesen. Dies entspreche auch den Einschätzungen von Dr. … und Dr. …

Gesamtbeurteilung Dr. med. … vom 8. Dezember 2011, S. 8: In Bezug auf die Hüftproblematik bestehe ab dem 10. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wagenreiniger. Eine körperliche Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Beanspruchung im Wechsel von sitzender und gehender Position mit kurzen Gehstrecken scheine von der Seite der Hüftproblematik möglich. Das prozentuale Ausmass könne nicht konklusiv beurteilt werden, wobei initial von einem reduziertem Pensum und nachher einer Steigerung des Beschäftigungsgrads auszugehen sei.

Ein Vergleich der beiden betreffenden medizinischen Beurteilungen führt zu den folgenden Erkenntnissen:

Sowohl die Klinik … als auch Dr. med. … vom Kantonsspital Graubünden erachten eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit übereinstimmend als nicht mehr gegeben. Stattdessen ist eine adaptierte Tätigkeit - in Form einer körperlichen Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Beanspruchung im Wechsel von sitzender und gehender Position mit kurzen Gehstrecken (Dr. med. …) bzw. in Form einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (Klinik …) - zumutbar. Dabei wird übereinstimmend ein Beginn der Arbeitstätigkeit in reduziertem Pensum, welche im Verlauf gesteigert werden kann (Dr. med. …) bzw. ein Beginn im Umfang von 50 %, welche innerhalb von drei Monaten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgebaut werden kann (Klinik …) postuliert. Die Klinik … stellt mit dem 1. Januar 2010 einen konkreten Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit fest, so dass ab dem 1. April 2010 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Dr. med. … hingegen hat keinen konkreten Zeitpunkt bezeichnet, was sich damit erklärt, dass sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Beurteilungszeitpunkt (Dezember 2011) bezieht.

Der Beginn einer reduzierten beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2010 wird aber von den übrigen im Recht liegenden medizinischen Unterlagen (Dr. med. …, Arztbericht vom 16. Dezember 2009, S. 2 [Arbeitsunfähigkeit vom 10. Oktober 2008 bis dato in der angestammten Tätigkeit]; Kantonsspital Graubünden, Bericht vom 28. Januar 2010, S. 2 [Arbeitsunfähigkeit wegen der Inguinalhernie bis Mitte Oktober 2009]; Klinik Gut, Bericht vom 8. Februar 2010, S. 3 [Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit betrifft die angestammte Tätigkeit]) gestützt bzw. nicht ausgeschlossen, so dass insgesamt ohne weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2010 auszugehen ist.

Mit Blick auf die Hüftproblematik war der Beschwerdeführer somit gemäss den im Recht liegenden medizinischen Beurteilungen ab dem 1. April 2010 wiederum zu 100 % in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig.

c) Unterschiedliche Feststellungen enthalten die beiden im Recht liegenden medizinischen Beurteilungen prima vista in Bezug auf die Schulterproblematik:

Interdisziplinäres Gutachten der Klinik … vom 13. Januar 2011, S. 4: Keinen Einfluss auf die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen des Diabetes mellitus Typ 2 (behandelt mit oralen Antidiabetika und Insulin, ICD-10 E11.8) und der Periarthropathia humeroscapularis (unspezifische muskuläre Ansatzschmerzen des Musculus deltoidus links, ICD-10 M75.0).

Gesamtbeurteilung Dr. med. … vom 8. Dezember 2011, S. 9: Das Schulterleiden sei erstmals Mitte 2010 bemerkt worden und bewirke eine Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Wagenreiniger. Eine körperliche Tätigkeit mit leichter Beanspruchung auf Oberkörperhöhe scheine möglich, hingegen seien mittelschwere oder schwere körperliche Beanspruchungen nicht angemessen. In Kombination mit den Hüftbeschwerden erachte er die folgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als realistisch: Körperliche Tätigkeit mit leichter Beanspruchung im Wechsel von sitzender und gehender Position mit kurzen Gehstrecken. Die Tätigkeit solle sich auf Oberkörperhöhe (Hüfte bis Schulter) befinden und das Tragen von Lasten von ca. 0.5 kg nicht überschreiten. Das prozentuale Ausmass könne nicht konklusiv beurteilt werden.

Entgegen der Klinik … im Januar 2011 geht Dr. med. … im Dezember 2011 offenbar von einer relevanten Einschränkung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit durch die geklagten Schulterbeschwerden aus. Dr. med. … legt in seiner Gesamtbeurteilung aber nicht fest, ab welchem Zeitpunkt sich die Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, sondern bezieht sich bei seiner Aussage auf den Zeitpunkt der Beurteilung. Auf die Frage, wie er die im Entscheid der Invalidenversicherung getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig sei, beurteile, antwortete Dr. med. … nämlich, seiner Meinung nach scheine eine vollständige, körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (Gesamtbeurteilung, S. 9). Wann die Schulterbeschwerden sich erstmals auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben bleibt damit gemäss Gesamtbeurteilung offen. Die beschwerdeführerische Behauptung, gemäss Dr. med. … falle die Schulterproblematik in die Zeit der Hüftproblematik, weshalb seit dem 1. Januar 2010 von wesentlichen Schulterbeschwerden auszugehen sei, ist aktenwidrig:

Die Aussage von Dr. med. … zum zeitlichen Auftreten der Schulterbeschwerden - „fällt zeitlich in die Arbeitsunfähigkeit der Hüftproblematik“ - ist insofern zu relativieren, als Dr. med. … damit nicht eine zeitliche Einordnung der Schulterbeschwerden auf die Zeit ab dem 10. Oktober 2008 und auch nicht auf den 1. Januar 2010 gemeint haben kann. Aus der besagten Aussage ergibt sich lediglich, dass die Schulterprobleme seit ihrem Auftreten neben die nach wie vor bestehenden Hüftprobleme getreten sind. Hingegen hat Dr. med. … nie retrospektiv festgestellt, ab welchem Zeitpunkt Schulterbeschwerden mit Auswirkungen auf die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit aufgetreten sind. Schliesslich hat Dr. med. … unter dem Titel der Anamnese klar festgehalten, dass die Schulterbeschwerden erstmals Mitte des Jahres 2010 aufgetreten seien (S. 4).

Einerseits zeigt sich die Aktenwidrigkeit anhand der beschwerdeführerischen Behandlung, welche aktenmässig erst anfangs März 2011 nachgewiesen ist. Der Gesamtbeurteilung von Dr. med. … kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Mitte des Jahres 2010 ohne vorangegangenes Trauma erstmals linksseitige Schulterschmerzen verspürt habe. Initial hätten nur Schmerzen bestanden, im Verlaufe der Zeit habe sich auch eine zunehmende Bewegungseinschränkung ergeben. In der Sprechstunde vom 22. März 2011 habe sich ein ausgeprägter Nachtschmerz gezeigt. Erst im Anschluss an diese Besprechung haben dann intraartikuläre Steroidinfiltrationen und weitere Behandlungen stattgefunden (S. 4). Offenbar haben somit vor dem März 2011 nicht derart erhebliche Schulterbeschwerden bestanden, dass eine medizinische Überprüfung oder ein medizinisches Eingreifen erforderlich gewesen wäre.

Dies deutet daraufhin, dass die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit erst ab dem März 2011 von den Schulterbeschwerden beeinflusst worden ist.

Zudem zeigt sich dies auch am Gutachten der Klinik …, in dessen Kontext am 18. und am 19. Oktober 2010 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde. Dem betreffenden Bericht vom 27. Januar 2011 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Evaluation nie über erhebliche Schulterprobleme beschwert hat, obwohl nachweislich eine Belastung der Schultern stattgefunden hat (z.B. diverse Hebe- Tragetests, Arbeiten über Schulterhöhe). Ebenso wurden seitens der Klinik … keine unterdurchschnittlichen Leistungen infolge von Schulterproblemen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe zwar Schulterschmerzen links mehr als rechts angegeben. Diese seien jedoch in den funktionellen Untersuchungen nicht arbeitsbehindernd gewesen, weswegen sich diesbezüglich weitergehende Untersuchungen erübrigt hätten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nunmehr geklagten Schulterbeschwerden bis mindestens Ende Oktober des Jahres 2010 nicht wesentlich eingeschränkt war.

Entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen hat das Gutachten der Klinik … vom 13. Januar 2011 damit zu den Schulterbeschwerden Stellung genommen und auf die Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit verwiesen. Da keine Arbeitsbehinderungen und Einschränkungen festzustellen waren, mussten keine weitergehenden Abklärungen erfolgen. Damit erübrigte sich auch eine Festlegung des genauen Beginns der Schulterproblematik.

Insgesamt ergibt sich aus den im Recht liegenden Akten, dass gewisse Schulterbeschwerden zwar etwa Mitte des Jahres 2010 aufgetreten sind, aber relevante, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Schulterbeschwerden frühestens anfangs März des Jahres 2011 bestanden haben. Das Gutachten der Klinik … und die Gesamtbeurteilung von Dr. med. … widersprechen sich damit nicht, sondern betreffen lediglich verschiedene Zeiträume. E contrario ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik bis Ende Februar 2011 in einer adaptierten Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen ist. Insofern sind die Feststellungen der IV-Stelle zum Zeitraum vom 16. November 2009 bis zum 28. Februar 2011 und die Entscheidung, die Beschwerde teilweise anzuerkennen und weitere Abklärungen für den Zeitraum ab März 2011 vorzunehmen, nicht zu beanstanden.

d) Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmenden Feststellungen der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen im Zeitraum ab dem 1. April 2010 bis zum 28. Februar 2011 weder durch die geklagten Hüftprobleme noch durch die geklagten Schulterbeschwerden in seiner 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit) eingeschränkt gewesen ist. Auf dieser Basis ist demzufolge das massgebende Invalideneinkommen zu bestimmen. Eine Verschlimmerung der Schulterproblematik und damit eine für die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit relevante Verschlechterung der Schulterbeschwerden ist aktenmässig erst anfangs März des Jahres 2011 erstellt, als eine Behandlungsindikation durch Steroidspritzen gegeben war (vgl. auch Stellungnahme RAD vom 12. Januar 2012, S. 2). Die übrigen diagnostizierten Beschwerdebilder - Diabetes mellitus, Inguinalbeschwerden, Vorfussschmerzen links bei unklarer Ätiologie - haben gemäss Gutachten der Klinik … und Gesamtbeurteilung von Dr. med. … keine Auswirkungen auf die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.

a) Damit ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers anhand einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2010 in einer adaptierten Tätigkeit zu berechnen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52, U 192/03 E. 3.1; je mit Hinweisen). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327).

b) In der hier zu beurteilenden Konstellation ist die IV-Stelle von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden, adaptierten Tätigkeit (Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten, Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung) und einer invalidenrechtlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Gemäss der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Jahres 2008 (LSE 2008) sei bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden von einem monatlichen Bruttolohn im privaten Sektor von Fr. 4‘806.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden, einer Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 und je 1 % in den Jahren 2010 und 2011 ergebe dies ein jährliches Gehalt von Fr. 62‘469.35 (Fr. 4‘806.-- * 12 / 40 * 41.6 * 1.021 * 1.01 * 1.01). Diese Ausführungen der IV-Stelle sind nicht zu beanstanden.

c) Von dem derart ermittelten jährlichen Gehalt hat die IV-Stelle dann einen Leidensabzug von 5 % in Abzug gebracht, so dass letztlich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 59‘345.85 resultiert hat. Diesen Leidensabzug kritisiert der Beschwerdeführer als zu tief angesetzt, wobei er keine substantiierte Begründung liefert, sondern pauschal auf einige Faktoren verweist (tiefes Bildungsniveau, Alter, Sprachkenntnisse, lange Absenz am Arbeitsplatz). Die beschwerdeführerische Kritik ist unberechtigt, zumal er gemäss den im Recht liegenden medizinischen Akten in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und die Faktoren tiefes Bildungsniveau sowie beschränkte Sprachkenntnisse bereits durch das Anforderungsniveau 4 „einfache und repetitive Tätigkeiten“ hinreichend berücksichtigt worden sind. Die übrigen Faktoren - Alter, lange Absenz am Arbeitsplatz - wiederum vermögen insgesamt keinen grösseren Leidensabzug als die von der IV-Stelle zugestandenen 5 % zu begründen.

d) Setzt man das derart berechnete Invalideneinkommen von Fr. 59‘345.85 in Relation zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 70‘825.15 resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘479.30 und ein IV-Grad von genau 16 %, der keinen Anspruch auf Rentenleistungen zu begründen vermag. Daraus ergibt sich, dass die IV-Stelle das beschwerdeführerische Leistungsbegehren für den Zeitraum vom 16. November 2009 bis zum 28. Februar 2011 zu Recht abgewiesen hat.

5.

Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 II 464 E. 4a S. 469). Vorliegend hat die IV-Stelle die Beschwerde für den Zeitraum ab dem März 2011 anerkannt und sich in diesem Zusammenhang zu weiteren Abklärungen und Untersuchungen verpflichtet, weshalb sich insofern die gerichtliche Anordnung eines Gutachtens erübrigt. Für den Zeitraum ab der IV-Anmeldung (16. September 2009) bis zum 28. Februar 2011 ist gemäss dem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten der Klinik … und der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Gesamtbeurteilung von Dr. med. … übereinstimmend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Nachdem somit auch die vom Beschwerdeführer veranlasste Gesamtbeurteilung am vorliegenden Ergebnis nichts geändert hat, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere medizinische Gutachten verzichtet werden.

6.

a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das beschwerdeführerische Leistungsbegehren, was den Zeitraum vom 16. November 2009 bis zum 28. Februar 2011 betrifft, unter Berücksichtigung einer vollständigen beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zu Recht abgewiesen hat. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die IV-Stelle infolge der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Gesamtbeurteilung vom 8. Dezember 2011 die Beschwerde teilweise - mithin für den Zeit ab dem 1. März 2011 - anerkannt und sich zu weiteren medizinischen Abklärungen und Untersuchungen bekannt hat. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht anerkannt worden ist.

b) Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - teilweises beschwerdeführerisches Obsiegen infolge der teilweisen Anerkennung - wären sie grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdeführerin stünde zudem ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang aber zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach unnötige Kosten vom Verursacher zu bezahlen sind:

Nach ständiger Rechtsprechung hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes geltenden Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195) selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2007 vom 30. Juli 2007 E. 1).

Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann die obsiegende Partei keine Parteientschädigung verlangen und hat die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie es wegen Verletzung der auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes geltenden Mitwirkungspflicht selber zu verantworten hat, dass ein unnötiger Prozess geführt worden ist. Aus nachfolgenden Gründen trifft diese Rechtsprechung hier den Beschwerdeführer:

Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der bereits im Einwandverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht hat, dass sich seine Schulterbeschwerden seit der Begutachtung in der Klinik … Ende des Jahres 2010 verschlechtert hätten. Der Beschwerdeführer war gemäss Aktenlage seit dem März 2011 bei Dr. med. … wegen den geklagten Schulterbeschwerden in Behandlung und hat ab dem März 2011 - noch vor dem Einwand vom 14. September 2011 - eine Schultersonografie, zweimal eine Behandlung mit Steroidinfiltrationen und mehrere Kontrollen absolviert. Dennoch hat es der Beschwerdeführer unverständlicherweise unterlassen, die Schulterproblematik im Einwand auch nur anzusprechen. Wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre und einen begründeten Einwand in Bezug auf die Schulterbeschwerden eingereicht hätte, dann hätte die IV-Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitere medizinische Abklärungen veranlasst und keine Verfügung erlassen. Schliesslich zeigt die im Recht liegende Stellungnahme des RAD vom 12. Januar 2012 auf, dass eine Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands infolge der erfolgten Behandlung mit Steroidinfiltrationen ausgewiesen gewesen wäre. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verantworten.

Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet ist nicht überzeugend. Einerseits sind die Schulterbeschwerden nicht seit langer Zeit bekannt und im Gutachten der Klinik … auch nicht übergangen worden. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Klinik … liessen sich vielmehr keine Schulterbeschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Andererseits sind auch die beschwerdeführerischen Behauptungen, die IV-Stelle hätte sich auch auf einen begründeten Einwand nicht eingelassen, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen würde dies den Beschwerdeführer aber auch nicht von seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens entbinden. Im Weiteren ist auch die beschwerdeführerische Behauptung, er habe in seinem Einwand auf die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens hingewiesen, unerheblich. Denn ein neues Gutachten zu den Auswirkungen der bekannten Beschwerden (Hüfte, Leistengegend, Diabetes, Schulterprobleme) war nicht erforderlich, da die betreffenden Befunde in der damaligen Intensität hinreichend abgeklärt waren. Der Beschwerdeführer hätte die IV-Stelle vielmehr über die Verschlimmerung der Schulterbeschwerden und über die stattgefundenen Behandlungen orientieren müssen. Dann hätte die IV-Stelle tatsächlich auch eine Veranlassung gehabt, weitere Abklärungen und Untersuchungen in Auftrag zu geben. Ohne einen beschwerdeführerischen Hinweis waren weitere Abklärungen hingegen nicht angezeigt, zumal aktenmässig im Jahr 2011 lediglich eine Kopie der Schultersonografie des Beschwerdeführers vom 2. März 2011 zu finden ist und zumal sich aus diesem Bericht keine Indizien für eine wesentliche Verschlechterung der Schulterbeschwerden entnehmen lassen. Das gilt insbesondere, weil im Falle einer tatsächlichen Verschlechterung der Schulterbeschwerden weitere medizinische Akten zu erwarten gewesen wären.

Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer insgesamt seine Mitwirkungspflicht verletzt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verantworten. Es ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle ihren Standpunkt gemäss Vorbescheid vom 19. Juli 2011 überprüft hätte, wenn die Tragweite der Schulterbeschwerden bekannt gewesen wäre. Aus diesem Grund entfällt ein beschwerdeführerischer Anspruch auf Parteientschädigung. Zudem hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 06 78 vom 16. Januar 2007 E. 9).

c) Zuletzt beantragt der Beschwerdeführer die Überbindung der Kosten der Gesamtbeurteilung von Dr. med. … (Fr. 1‘500.--) an die Vorinstanz. Die Vergütung einer vom Beschwerdeführer als versicherter Person in Auftrag gegebenen Gesamtbeurteilung stellt grundsätzlich einen Bestandteil des Parteientschädigungsanspruchs dar. Die Kosten sind praxisgemäss aber nur dann zu ersetzen, wenn die eingeholte Gesamtbeurteilung für die Beurteilung der Streitsache massgebend war (Kieser, ATSG-Kommentar, 2009, N 113 zu Art. 61 mit Hinweisen). In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation hält die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 12. Januar 2012 zu Recht fest, dass die vom Beschwerdeführer veranlasste Gesamtbeurteilung nicht notwendig gewesen wäre. Gemäss Stellungnahme des RAD wäre eine Verschlechterung der beschwerdeführerischen Schulterbeschwerden seit März 2011 objektiv ausgewiesen gewesen, weil eine Indikation für eine Behandlung mittels Steroidinjektionen gegeben war. Der Beschwerdeführer hätte daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in seinem Einwand vom 14. September 2011 auf die Verschlechterung der Schulterproblematik hinweisen und dies durch eine kurze Bestätigung von Dr. med. … über die erfolgten Behandlungen belegen können. Wegen der objektivierbaren Verschlechterung darf überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass dann seitens der IV-Stelle weitere Abklärungen in Auftrag gegeben worden wären. Eine Überbindung der Gutachterkosten an die Vorinstanz ist deshalb in sinngemässer Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ebenfalls zu verneinen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt worden ist.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.