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Entscheid

S 2012 20

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

4. September 2012Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 19. Dezember 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten für die Perücke zu übernehmen hat.

2. Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben die Versicherten im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Satz 1). Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag. Es muss also ohne strukturelle Änderung abzulegen und wieder zu verwenden sein (BGE 115 V 191 E. 2c). Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat bzw. das Departement eine Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen. Gemäss Ziffer 5.06 des HVI-Anhangs werden Kostengutsprachen für Perücken erteilt, dabei beträgt der jährliche Höchstbetrag der Kostengutsprache Fr. 1‘500.--. Zu Perücken wird im KHMI ausgeführt, dass Versicherte, deren Kahlköpfigkeit die äussere Erscheinung unvorteilhaft beeinträchtige und zu erheblichen psychischen Belastungen führe, Anspruch auf Perücken hätten, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung (z.B. Bestrahlung oder Chemotherapie) ausgefallen seien (vgl. 5.06.1). Die Versicherten könnten die Preiskategorie und die Anzahl der anzuschaffenden Perücken selbst bestimmen, wobei die genannte Preislimite als Höchstbetrag für die Anschaffung (einschliesslich Färben, Frisieren, Reinigen und allfällige Reparaturkosten) pro Kalenderjahr gilt. In diesem Rahmen könne auch ein anderer Haar-Ersatz, welcher dem gleichen Zweck dient, vergütet werden. Im Jahr der erstmaligen Abgabe könne der Höchstbetrag voll ausgeschöpft werden.

3. Für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine solche Kostengutsprache der Invalidenversicherung besteht, ist somit zunächst festzustellen, ob der Haarausfall der Beschwerdeführerin Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung ist. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin an Krebs erkrankt war und aufgrund dessen in den Jahren 1992 und 1994 in Chemotherapie war und ihr während dieser Zeit Haare ausfielen. Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass sich ihr Haarvolumen und ihre Haarqualität seit der Chemotherapie verändert hätten und dass somit diese Haarprobleme die Folge davon seien. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arztbericht von Prof. Dr. med. … und die Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. med. … auf den Standpunkt, dass der Haarausfall beziehungsweise die Veränderung der Haarstruktur der Beschwerdeführerin hormonell anlagebedingt sei. Der behandelnde Dermatologe der Beschwerdeführerin Dr. med. … attestiert in seinem Schreiben vom 6. April 2011 eine androgenetische Alopezie nach Chemotherapie und überweist mit demselben Schreiben die Beschwerdeführerin an Prof. Dr. med. … für eine Expertenmeinung. In seinem Arztbericht vom 4. November 2011 hält Prof. Dr. med. … zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe zwei Jahre nach der Chemotherapie-induzierten Alopezie gelockte Haare entwickelt. Seither klage sie über eine sukzessive Abnahme des Haarvolumens, die Haare seien trocken und gerade geworden. Seit fünfzehn Jahren sei die Patientin auf Hair Extensions angewiesen und behandle seit vier bis fünf Jahren den Haarausfall mittels Regaine 2 %. Sodann beurteilte Prof. Dr. med. … seine objektiven klinischen Befunde, welche eine zentroparientale Ausdünnung des Kapillitiums mit auflichtmikroskopischer Anisotrichose (Diversität der Haarschaftdurchmesser) ergaben. Diese aufgrund der klinischen Präsentation und des auflichtmikroskopischen Nachweises ermittelte Anisotrichose sei als Marker für die androgenetische Alopezie respektive als hormonell anlagebedingten Haarausfall zu interpretieren. Demgegenüber führt Dr. med. … in seinem Arztbericht aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine diffuse Alopezie und strukturelle Haarveränderungen, diese seien erstmals nach der Polychemotherapie 1992 aufgetreten. Es bestehe jedoch keine Anisotrichose. Die Anamnese und der stabile Verlauf sprächen für die Chemotherapie als Ursache der Beschwerden. Weil nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits mehrfach nach anderen Ursachen für die Haarprobleme gesucht worden sei (inkl. Eisenmangel oder Schilddrüsenpathologien), dabei aber alle Untersuchungen negativ ausgefallen seien, habe er daher auf die Durchführung von erneuten Abklärungen verzichtet. Ebenfalls Dr. med. … hält in seinem Arztbericht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 nach der Chemotherapie bei einem St. n. Non-Hodgkin-Syndrom im Jahre 1994 an Haarverlust leide.

Erwägungen

Bezüglich der Arztberichte von Dr. med. … und Dr. med. … ist festzuhalten, dass diese weitgehend die Darlegungen der Beschwerdeführerin wiedergeben, fundieren diese doch vorwiegend auf der von der Beschwerdeführerin erzählten Anamnese. Entsprechend haben diese Einschätzungen nur eine beschränkte Aussagekraft. Der Arztbericht von Prof. Dr. med. … beruht hingegen nicht nur in der Beurteilung der Anamnese sondern fundiert auch auf eigener ärztlicher Untersuchung (auflichtmikroskopischer Nachweis), zu welcher nachvollziehbar Stellung genommen wurde. Der Arztbericht von Prof. Dr. med. … vom 4. November 2011 stellt entsprechend eine vollständige und lückenlose Abklärung dar, welche in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Darüber hinaus entspricht seine Beurteilung des objektiven Befundes, wonach die Haarprobleme als Marker für die androgenetische Alopezie zu interpretieren seien, der Einschätzung des behandelnden Dermatologe der Beschwerdeführerin, Dr. med. Kühne, welcher in seinem Schreiben vom 6. April 2011 ebenfalls eine androgenetische Alopezie attestiert. Auch der RAD-Arzt Dr. med. … vertritt in seiner Stellungnahme von 5. Dezember 2011 die Einschätzung von Prof. Dr. med. … Inwiefern der Arztbericht von Prof. Dr. med. … widersprüchlich sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin dargelegt. Die Arztberichte von Dr. med. … und Dr. med. … vermögen in einer Gesamtbetrachtung weniger zu überzeugen, fundieren diese doch insbesondere auf der von der Beschwerdeführerin geschilderten Anamnese und erscheinen somit als unvollständig. Sie sind auch nicht geeignet um die Einschätzung von Prof. Dr. med. … und des RAD-Arztes, Dr. med. … in Zweifel zu ziehen und erschüttern zu können. Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass der Beurteilung der Vorinstanz zu folgen ist.

4.

Unter diesen Umständen kann - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält offen bleiben, ob bei der Beschwerdeführerin eine Kahlköpfigkeit im Sinne der Rz 5.06.1 KHMI vorliegt oder nicht, weil der Haarausfall der Beschwerdeführerin eben gerade nicht Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung ist, womit bereits eine nötige Voraussetzung für die Kostengutsprache für Perücken nicht gegeben ist.

5.

Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember ist demnach rechtmässig, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 500.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.