Lexipedia

Entscheid

S 2012 27

Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

23. April 2013Deutsch21 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2012, mit welchem die Kostenübernahme für die von der Beschwerdeführerin beantragte Mammaasymmetriekorrektur abgelehnt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hat, dass ihr die Kosten für die Symmetrisierungsoperation vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.

2. Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss der Art. 25 - 31 nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 festgelegten Voraussetzungen. Die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und deren Folgen dienen, gelten als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 25 KVG). Nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG umfassen diese Leistungen u.a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Satz 1).

3. Der Bundesrat, allenfalls das Departement des Innern oder das Bundesamt, kann die von Ärzten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden (Art. 33 Abs. 1 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a der Verordnung über die Krankenversicherung KVV; SR 832.102). Laut Abs. 1 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung vom 29. September 1995 (KLV; 832.112.31), erlassen durch das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI), bezeichnet der Anhang 1 zur Verordnung diejenigen Leistungen, die nach Art. 33 lit. a und c KVV von der Leistungskommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (lit. a), nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden (lit. b) oder nicht übernommen werden (lit. c).

4. a) Operative Massnahmen zur Behebung von Mammaasymmetrien sind im Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung nicht aufgeführt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass solche Eingriffe in jedem Fall keine im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergütende medizinische Leistungen darstellen. Nach der Rechtsprechung kann einer Mammahypertrophie Krankheitswert zukommen. Dabei wurde die Frage bisher offengelassen, ob die Mammahypertrophie an sich als Krankheit zu betrachten sei oder nicht (BGE 121 V 213 E. 4; RKUV 1992 Nr. K 903 S. 231 Erw. 2c mit Hinweisen), welche Frage in RKUV 1994 Nr. K 931 S. 59 E. 3d für Mammadysplasien und Asymmetrien der Mammae verneint wurde. Die operative Brustreduktion zur Korrektur einer Mammahypertro­phie, stellt dann eine Pflichtleistung der Krankenkassen dar, wenn die Hypertrophie körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht und deren Behebung das eigentliche Ziel des Engriffes ist (BGE 130 V 299 S. 301 E. 3; RKUV 1994 Nr. K 931 S. 57 E. 2b mit Hinweisen). Entscheidend ist nicht das Vorliegen eines bestimmten Beschwerdebildes, sondern ob die Beschwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen (RKUV 1991 Nr. K 876 S. 249 E. 3b). Dabei genügt es, wenn sowohl die Beschwerden wie auch deren Kausalzusammenhang mit der Mammahypertrophie nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208 E. 6b, 119 V 9 E. 3c/aa) erstellt sind. Die blosse Möglichkeit ist nicht ausreichend, andererseits ist ein Zusammenhang im streng wissenschaftlichen Sinn nicht erforderlich (RKUV 1992 Nr. K 903 S. 231 f. E. 3b; BGE 121 V 213 E. 4 mit Hinweisen). Nach denselben Gesichtspunkten beurteilt sich der Pflichtleistungscharakter einer Reduktionsplastik bei einer Mammadysplasie oder einer Asymmetrie der Mammae (RKUV 1994 Nr. K 931 S. 59 E. 3d, 1992 Nr. K 903 S. 231 E. 2c; vgl. BGE 121 V 215 E. 6b).

Erwägungen

5.

a) Im vorliegend zu beurteilenden Fall vertrat Dr. med. B._____ bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2009 an die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Symmetrisierungsoperation eine KVG-Leistung darstelle, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Brustasymmetrie unter einem enormen psychischen Leidensdruck stehe. Sie meide öffentliche Schwimmbäder und drücke sich beim Sport. Indessen genügt ein Meide-/ Ausweichverhalten für sich alleine noch nicht um einen psychischen Leidensdruck mit (ausgeprägtem) Krankheitswert zu begründen. Die Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 18. Mai 2010 aufgrund ihrer psychiatrischen Untersuchung vom 1. Mai 2010 stellt jedoch Folgendes fest: „In der psychiatrischen Untersuchung wurde deutlich, dass die Patientin aufgrund der bestehenden Fehlbildung und dem damit verbundenen starken Leidensdruck eine depressive Entwicklung durchmacht, die zudem den Verlauf einer normalen Adoleszenz behindert. Wesentliche, für die Entwicklung einer gesunden Persönlichkeit erforderlichen Schritte können durch die Fehlbildung und die depressiven Symptome nicht durchlaufen werden. Es liegt ein psychisches Leiden (reaktive Depression) mit Krankheitswert vor, welches vorwiegend auf die Mammaasymmetrie zurückzuführen ist. Von einer operativen Symmetrierung kann eine wesentliche Besserung des psychischen Leidens erwartet werden. Aus psychiatrischer Sicht wird die Durchführung der Operation empfohlen. Psychiatrische Kontraindikationen wurden bei der Untersuchung nicht gefunden.“ In ihrem ergänzendem Bericht vom 25. November 2012 nennt Dr. med. D._____ aufgrund des von ihr am 1. Mai 2010 erhobenen Psychostatus der Beschwerdeführerin die Diagnose einer „Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion ICD-10 F 43.21.“, was eine Einordnung nach Schweregrad ermöglicht. Des Weiteren führt sie aus, dass das von ihr diagnostizierte psychische Leiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Mammaasymmetrie zurückzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin hält nun dagegen, dass die Diagnose im Bericht vom 25. November 2012 nachgeschoben und dieser widersprüchlich sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Von einem „Nachschieben“ einer Diagnose kann nicht die Rede sein. Bereits in ihrem ersten Bericht vom 18. Mai 2010 spricht Dr. med. D._____ nämlich von einer (reaktiven) Depression mit Krankheitswert. Dr. med. D._____ hat diesen ersten Bericht auf die Konsiliumsanfrage von Dr. med. B._____ hin erstellt. Dr. med. D._____ hat auf schriftliche Nachfrage des Gerichts hin gestützt auf ihre damaligen Untersuchungsergebnissen und Notizen ihre Diagnose und ihre Aussagen zur Ursächlichkeit rechtsgenüglich präzisiert (nach ICD-10). Auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beurteilung von Dr. med. D._____ widersprüchlich sei, da sie in ihrem Bericht vom 18. Mai 2010 noch erwähne, dass sie die psychischen Folgeerscheinungen lediglich „vorwiegend“ im Zusammenhang mit der Asymmetrie sehe, ist nicht begründet. Von einem Widerspruch kann nicht gesprochen werden, zumal sich inhaltlich das Wort „vorwiegend“ mit dem Wort „überwiegend“ deckt. Von einem sich widersprechenden medizinischen Bericht kann offensichtlich nicht die Rede sein. Die Berichte von Dr. med. D._____ vom 18. Mai 2010 sowie vom 25. November 2012 sind umfassend, beruhen auf eigenen durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden (wurden in Kenntnis der bestehenden Akten abgegeben), sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung ist begründet.

b) Des Weiteren stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Mammaasymmetrie, welche leicht sei, keinen objektiven Krankheitswert begründe. Dabei stützt sie sich auf die Berichte von Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____. Dr. med. E._____, welcher die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 einzelne Male psychiatrisch betreut hatte, stellte zwar fest, dass die Mammaasymmetrie schon damals ein Thema gewesen sei, dass aber anamnestisch auch anderweitige Probleme bestanden hätten. Bei seinen letzten Sitzungen am 25. April 2009 und 15. Oktober 2009 sei die Mammaproblematik nicht im Vordergrund gestanden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass Dr. med. E._____ sich vorbehielt, die Beschwerdeführerin noch einmal sehen zu müssen, damit er auch eine Beurteilung der aktuellen Situation abgeben könne. Entsprechend kann dieser Einschätzung nur eine beschränkte Aussagekraft zukommen. Jedenfalls kann diesem Bericht nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden, wie jenem von Dr. med. D._____, welche klar festhält, dass eine ICD-10-Störung vorliege, die überwiegend wahrscheinlich auf die Mammaasymmetrie zurückzuführen sei, denn ihr Bericht basiert auf einer aktuellen psychiatrischen Untersuchung, zu welcher nachvollziehbar Stellung genommen wurde. Insofern ist die Beurteilung von Dr. med. E._____ nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. med. D._____ in Zweifel zu ziehen und zu erschüttern. Gleiches gilt für die Beurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Chirurgie, zumal er ohne die notwendigen fachspezifischen Erhebungen (Anamnese und Befunde) sich zu einer nicht in sein Fachgebiet fallenden Frage äusserte. Die Feststellung von Dr. med. C._____, dass ein doppelseitiger Eingriff vorgenommen worden sei, was die ästhetische Problematik „belege“, ist weder bewiesen worden, noch ist dies relevant, da im vorliegenden Fall die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. D._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem krankheitswertigen Zustand geführt haben und durch die Mammaasymmetrie verursacht worden sind, was letztlich ausschlaggebend ist.

c) Die Beschwerdegegnerin beruft sich bezüglich der Frage des Krankheitswerts auf eine Literaturmeinung von Eugster, gemäss welchem bei psychischen oder psychosomatischen Störungen zur Annahme eines Krankheitswertes ein schweres psychisches Versagen voraussichtlich dauernder Natur zu verlangen sei (Eugster, E. Krankenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, N 260 f.). Was aber unter diesem Begriff zu verstehen ist, führt dieser nicht weiter aus, sondern verweist auf die Kasuistik des Bundesgerichts (Eugster, a.a.O., N 261 und 268). Dieses hat aber gerade die (reaktive bzw. endogene) Depression als Krankheitswert anerkannt. Das Bundesgericht verlangt denn auch keine derart schwerwiegende Erkrankung als Voraussetzung für einen Krankheitswert (BGE 130 V 299 E. 3; Urteil K 85/99 vom 25. September 2000 [= SVR 2001 KV Nr. 29]; RKUV 1994 Nr. K 931 S 57 E. 2b). Beispielsweise hat das Bundesgericht in einem Fall den Krankheitswert bei einem durch aknebedingte Narben entstellten Gesicht bejaht, weil aus dem Arztzeugnis schlüssig hervorgehe, dass die Lasertherapie keineswegs nur kosmetischen Charakter gehabt habe, sondern darauf gerichtet gewesen sei, den objektiv verständlichen Leidenszustand der Betroffenen mit depressiver Entwicklung und Rückzugstendenzen zu beheben (vgl. BGE 129 V 167 S. 169; RKUV 1997 Nr. KV 984 S. 119).

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ in einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen vermögen. Sie sind auch nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. med. D._____ in Zweifel zu ziehen und zu erschüttern. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der Beurteilung von Dr. med. D._____ zu folgen ist, weshalb von psychischen Beschwerden mit Krankheitswert auszugehen ist, welche nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Mammaasymmetrie zurückzuführen sind. Demzufolge wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung die notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Symmetrisierungsoperation zu übernehmen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2012 ist demnach aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

7.

a) Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetztes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos. Es werden daher keine Kosten erhoben.

b) Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, wenn er die Massnahmen angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht einholen musste, weil die Abklärungen des Versicherers ungenügend waren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, S. 578 mit Hinweisen). Angesichts der zu präzisierenden Angaben des Arztberichtes von Dr. med. D._____ war vorliegend die Einholung einer ergänzenden schriftlichen Auskunft unerlässlich, weshalb deren Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind. Der dafür in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 352.65 erscheint ausgewiesen.

8.

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In Anbetracht der zu beurteilenden Materie und der Bedeutung der Streitsache erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- angemessen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Versicherung vom 9. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Versicherung wird verpflichtet, zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Symmetrisierungsoperation zu übernehmen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Kosten für die vom Gericht in Auftrag gegebene fachärztliche Ergänzung in der Höhe von Fr. 352.65 gehen zulasten der Versicherung und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. Die Versicherung bezahlt A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST).

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]