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Entscheid

S 2012 34

Invalidenversicherung

25. Januar 2013Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 21. November 2011 abgelehnt wurde.

2. Voraussetzung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 57 E. 6a, 123 V 216 E. 3). Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft auf Grund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierender Umstände. Solche sind aber nicht bloss dann gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemüht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR-XIV], Soziale Sicherheit, Basel 2007, Rz 270 ff. S. 2261 f.). Demgegenüber führen Arbeitsbemühungen, die nicht nur ungenügend oder dürftig, sondern derart unbrauchbar sind, dass sie besonders qualifizierende Umstände darstellen (wie z.B. blosse „pro forma“ Bewerbungen), zur Vermittlungsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 19/02 vom 26. September 2002 E. 2).

Die Vermittlungsfähigkeit ist jedenfalls dann abzusprechen, wenn sich die versicherte Person auf Dauer nur für beschränkte Arbeitseinsätze zur Verfügung stellen kann oder will und ihre Bemühungen um eine neue Anstellung deshalb wiederholt erfolglos bleiben (ARV 1989 Nr. 1 S. 56 E. 3a). Die versicherte Person muss bereit sein, eine Dauerstelle anzunehmen (ARV 1988 Nr. 2 S. 24 E. 2bg). Wenn sie nur nach Temporärstellen sucht und ständig nur solche Stellen besetzt oder bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und sich ihre Arbeitsbemühungen stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, muss die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden (Pra 82 [1993] Nr. 241 E. 1b).

Erwägungen

3.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren während der Sommersaison jeweils im Familienbetrieb … Hospiz tätig war. Ebenso unbestritten ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung jeweils während der Zwischen- und Wintersaison, in welchen der Beschwerdeführer jeweils im Hotel … in … gearbeitet hatte (Zwischenverdienst). Auch für die Wintersaison 2011/2012 hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits eine Stelle. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Februar 2012 aus, sich nicht zu weigern, eine Jahresstelle anzunehmen. Gleichzeitig relativierte er diese Aussage selbst wieder, indem er ausführte, seine Familie könne nicht auf ihn verzichten, denn er sei der einzige Mann im Betrieb und es gebe viel Arbeit, die eine Frau nicht machen könne. Auch in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 war der Beschwerdeführer noch der Ansicht, eine Ganzjahresstelle komme für ihn nicht in Frage, da er eine fixe Sommeranstellung im Familienbetrieb habe. All diese Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht bzw. solche sucht und sich – in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht – nicht um eine Dauerstelle bemüht. Der Beschwerdeführer hat ohne Zweifel nicht alles unternommen, um eine Dauerstelle zu finden. Dem Beschwerdeführer fehlt augenscheinlich die subjektive Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während des ganzen Jahres einzusetzen. Seine Vermittlungsfähigkeit kann angesichts solch offensichtlicher fehlender subjektiver Bereitschaft nicht mehr als gegeben angenommen werden.

4.

Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Verpflichtung ist Ausdruck der auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung geltenden Schadenminderungspflicht (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 311 ff. S. 2272 f.). Fortgesetzte Verstösse gegen die Schadenminderungspflicht können, unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips, zur Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts C 113/04 vom 2. September 2004 E. 2.3). Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass Sanktionen wegen pflichtwidrigen Verhaltens in einem angemessenen Verhältnis insbesondere zum Verschulden der versicherten Person stehen müssen (ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 E. 4c mit Hinweisen). So darf aus ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind. Besteht trotz äusserem Schein nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit, kann bereits bei der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern von fehlender Vermittlungsbereitschaft ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts C 113/04 vom 2. September 2004 E. 2.3). Es würde jedoch dem Verhältnismässigkeitsprinzip widersprechen, wenn einstellungswürdiges Verhalten zunächst mit der leichtesten Massnahme geahndet (Sistierung von wenigen Tagen in der Anspruchsberechtigung) und dann das gleiche Verhalten zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit zu schliessen (ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 E. 4c). Zudem folgt aus dem in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns für das Sozialversicherungsrecht ganz allgemein, dass schwere Rechtsnachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts C 178/00 vom 8. Mai 2002).

5.

Es stellt sich damit die Frage, ob die mit Verfügung vom 27. November 2011 ausgesprochene Sanktion, d.h. die Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit im vorliegenden Fall angemessen war. Laut Akten war der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2010 ab dem 14. Dezember 2009 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, weil er vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine Arbeitsbemühungen unternommen hatte. Die nach erneuter Anmeldung nach Abschluss der Sommersaison 2010 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers beschränkten sich auf deren vier und betrafen nur Arbeitsstellen für die Wintersaison 2010/2011. Trotzdem wurde seitens der Beschwerdegegnerin von einer Sanktion abgesehen (Stellungnahme Beschwerdegegnerin vom 14. März 2012, S. 6 Ziff. 2). Wie aus dem Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen für den hier relevanten Zeitraum hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer im Sommer 2011 keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen und sich erst Ende Oktober 2011 um eine Winterstelle bemüht (act 14). Die im hier angefochtenen Entscheid erwähnten wiederholten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung bzw. Aufforderungen zur Stellungnahme wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit sind in den Akten nicht nachgewiesen. Nachgewiesen ist lediglich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen mithin eine Einstellungsdauer im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Verfügung vom 21. Januar 2010). Nachdem jedoch nach erneuter Anmeldung nach der Sommersaison 2010 trotz desselben Verhaltens des Beschwerdeführers keine Sanktion ausgesprochen wurde, rechtfertigt sich nach Ansicht des Gerichts die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit als schwerste Sanktion aufgrund mangelnder Bereitschaft für eine Dauerstelle (noch) nicht, zumal diese dem Beschwerdeführer bisher nicht einmal angedroht worden war, obschon dies in der hier vorliegenden Konstellation angezeigt gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte ein solch schwerer Rechtsnachteil als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens jedoch nur dann Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts C 113/04 vom 2. September 2004 E. 2.3). Somit rechtfertigt sich im hier vorliegenden Fall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG lediglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

6.

Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten und ausgewiesenen Umstände unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit die Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 21. November 2011 zu Unrecht abgesprochen worden ist, was zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Januar 2012 führt. Die Beschwerdegegnerin wird die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Pflichtverletzung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu prüfen und mit einer angemessenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 45 Abs. 3 AVIV) zu ahnden haben.

7.

Gerichtskosten werden keine erhoben. Das kantonale Beschwerdeverfahren ist – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Prüfung im Sinne der Erwägungen, über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfüge.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. April 2013 gutgeheissen (8C_1030/2012).