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Entscheid

S 2012 35

Erziehung und Kultur

17. Mai 2013Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2012, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Invaliditätsgrad korrekt bemessen hat, beziehungsweise ob sie für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu Recht abgestellt hat auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitut Basel (ABI) vom 10. November 2011 (Beilagen der Beschwerdegegnerin Nr. 82 [Bg/82]).

2. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens, das heisst des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens, ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die Versicherte konkret steht (BGE 126 V 75 E.3b/aa). Ist wie im vorliegenden Fall kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so ist ein hypothetisches Invalideneinkommen festzulegen. Dabei ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Diese Frage kann nur gestützt auf medizinische Experten beantwortet werden, welche zu beurteilen haben, inwiefern eine Versicherte in ihren wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (BGE 132 V 93 E.4).

4. Im vorliegenden Fall stehen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischen und psychischen Gründen in Frage. Die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht wurde von der IV-Stelle gestützt auf das rheumatologische ABI-Teilgutachten (Bg/82-29) auf 80% in einer adaptierten Tätigkeit festgelegt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

5. a) Streitig ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die IV-Stelle geht gestützt auf das psychiatrische ABI-Teilgutachten vom 10. November 2011 von Dr. med. …, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Bg/82-25). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, gestützt auf die Einschätzung ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. …, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. November 2010 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0% auszugehen (Bg/67-9). Im Folgenden werden diese sich auch in Bezug auf die Diagnosen widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen auf ihren Beweiswert hin untersucht.

b) In einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unterliegen sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Gutachten, der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Er verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 361 E.3c).

6. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann weder dem psychiatrischen ABI-Teilgutachten von Dr. med. …, noch den Berichten von Dr. med. … volle Beweiskraft beigemessen werden. Dies aus den nachstehend dargelegten Gründen.

a) Im ABI-Gutachten fehlt die Angabe darüber, wie lange die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. … gedauert hat (Bg/82-25). Dies stellt einen Mangel dar. Wie dargelegt kann einem Gutachten nach der Rechtsprechung nur dann eine volle Beweiskraft zuerkannt werden, wenn es auf einer eingehenden Untersuchung beruht. Für die Beweiswürdigung ist es deshalb notwendig, dass die Dauer der Untersuchung und die angewendeten Untersuchungsmethoden bekannt sind. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. … habe nur während rund 20 Minuten mit ihr gesprochen. Allein aufgrund dieser kurzen Untersuchungsdauer ist Dr. med. … Gutachten allerdings nicht als absolut beweisuntauglich zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zeigt selbst eine lediglich 20 Minuten dauernde psychiatrische Exploration nicht von vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an. Für den Aussagegehalt eines Arztberichtes kommt es nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand ist von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig, und ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung lässt sich nicht allgemeingültig definieren. Ein Explorationsgespräch von 20 Minuten ist offensichtlich nicht ausreichend, wenn die unerlässlichen Kernkomponenten einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung zu erheben sind; da die psychiatrische Untersuchung hauptsächlich mittels eingehender Befragung, Verhaltensbeobachtung und allenfalls Tests erfolgt, ist hierfür in der Regel ein wesentlich höherer Zeitaufwand zu veranschlagen. Ein geringerer Zeitaufwand ist umso mehr anzunehmen, wenn bereits verschiedenste ärztliche Untersuchungen durchgeführt worden sind, deren Ergebnisse vom Gutachter zusätzlich zu den eigenen Abklärungen in der Expertise verarbeitet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E.3.3). Im vorliegenden Fall standen Dr. med. … das psychiatrische ABI-Teilgutachten vom Juni 2008 von Dr. med. … (Bg/35-16), der Austrittsbericht der Klinik … von Dr. med. ... vom 5. Juni 2009 (Bg/67) und die beiden Berichte von Dr. med. … vom 22. Juni und vom 8. November 2010 (Bg/67-5; 67-9) zur Verfügung. Auf die Erkenntnisse des ABI-Gutachters Dr. med. … konnte Dr. med. … dabei entgegen der Ansicht der IV-Stelle nur in geringem Mass abstellen, hatte sich doch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der ersten ABI-Begutachtung im Juni 2008 und der Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. … im Oktober 2011 wesentlich verändert. Während 2008 noch eindeutig die somatischen Probleme im Vordergrund standen, waren 2011 die psychischen Probleme in den Vordergrund gerückt, nachdem die Beschwerdeführerin im April/Mai 2009 in der psychiatrischen Klinik … hatte hospitalisiert werden müssen und sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand. Auch aus dem Bericht von Dr. med. … liess sich für die Begutachtung von Dr. med. … nicht viel ableiten. Dieser Bericht war aus der Perspektive der behandelnden Klinikärztin verfasst worden und enthielt keine Angabe zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheint die Untersuchungsdauer von 20 Minuten ungenügend.

b) Dr. med. … diagnostizierte eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach chronischem Schmerzsyndrom und erklärte dazu, diese komme in Bezug auf die Schwere und Auswirkung einer Persönlichkeitsstörung gleich. Es sei dies eine psychische Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, die die Schmerzbewältigung durch die Patientin intensiv und konstant behindere, so dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess vermutlich in den nächsten Jahren unzumutbar sein werde (Bg/67-11). Der ABI-Gutachter Dr. med. … verneinte das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach chronischem Schmerzsyndrom (Bg/82-28). Er führte aus, für diese Diagnose fordere die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebene Internationale Klassifikation der Krankheiten ICD-10 das Vorliegen einer deutlich schwereren Krankheit; es müssten nachvollziehbare Schmerzen vorhanden sein, zum Beispiel Schmerzen bei einem Tumorleiden. Dem kann nicht gefolgt werden. Vorausgesetzt ist nach dem Wortlaut von ICD-10 F62.80 ein „chronisches Schmerzsyndrom“. Ein solches liegt bei der Beschwerdeführerin angesichts ihrer rheumatologischen Diagnosen unzweifelhaft vor. Dr. med. … machte sodann geltend, es fehle auch die für diese Diagnose notwendige Entfremdung; es bestehe zwar ein sozialer Rückzug, die Explorandin falle aber nicht aus dem sozialen Rahmen heraus, sie sei innerhalb der Familie gut integriert und es bestehe eine gute Beziehungssituation. Auch in diesem Punkt kann Dr. med. … nicht gefolgt werden. In der ICD-10 sind zu der Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80) keine Kriterien aufgeführt. Es sind deshalb die Kriterien heranzuziehen, die für andauernde Persönlichkeitsänderungen allgemein gelten (F62.-), sowie die Kriterien, die bei den Diagnosen F62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) und F62.1 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit) aufgeführt sind:

Kernsymptome

eindeutige und andauernde Veränderung in der Wahrnehmung sowie im Verhalten und Denken bezüglich der Umwelt und der eigenen Person

deutlich ausgeprägte Persönlichkeitsänderung

unflexibles und fehlangepasstes Verhalten, das vor der pathogenen Erfahrung nicht bestanden hat

Erwägungen

Andere häufige Symptome

feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt

sozialer Rückzug

Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit

chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein

Entfremdungsgefühl

hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchs- und Erwartungshaltung gegenüber anderen

Überzeugung, durch die Krankheit verändert oder stigmatisiert worden zu sein

Unfähigkeit, enge und vertrauensvolle persönliche Beziehungen aufzunehmen und beizubehalten

soziale Isolation

Passivität

verminderte Interessen

Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen

ständige Beschwerden über das Kranksein, oft verbunden mit hypochondrischen Klagen und kränkelndem Verhalten

dysphorische oder labile Stimmung, die nicht auf dem Vorliegen einer gegenwärtigen psychischen Störung oder einer vorausgegangenen psychischen Störung mit affektiven Residualsymptomen beruht

Probleme in der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit

Aus diesem Kriterienkatalog ist ersichtlich, dass „Entfremdung“ kein Kernsymptom, sondern nur eines von vielen anderen häufigen Symptomen ist. Entgegen der Ansicht von Dr. med. … kann eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom somit auch dann gegeben sein, wenn zwar keine Entfremdung vorliegt, aber genügend andere Kriterien erfüllt sind. Dr. med. … vermochte somit nicht überzeugend darzutun, weshalb Dr. med. … mit ihrer Diagnose falsch liegen sollte. Umgekehrt ist Dr. med. … Bericht nicht beweiskräftig genug, um davon auszugehen, dass tatsächlich eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach chronischem Schmerzsyndrom vorliegt. Dies weil Dr. med. … keine nachvollziehbare Begründung für ihre Diagnose lieferte. Sie verwies bloss auf den „Verlauf“ und die „vorliegende Symptomatik“, ging aber nicht näher auf die Kriterien ein, welche nach der ICD-10 bei dieser psychischen Störung vorhanden sein müssen. Dr. med. …‘ Bericht weckt somit Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose des ABI-Gutachters Dr. med. ... Diese Zweifel vermochte Dr. med. … mit seiner Stellungnahme nicht zu beseitigen. Dies führt dazu, dass sich anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom leidet und inwieweit die Arbeitsfähigkeit davon beeinträchtigt ist.

c) Dr. med. … diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Juni 2010 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.1). In ihrem Bericht vom 8. November 2010 gab sie an, es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.1) vor. Dabei bezog sich ihre ICD-10 Codierung auf den Schweregrad „mittelgradig“. Dr. med. … diagnostizierte demgegenüber eine leichte depressive Episode (F32.0). Diese unterschiedliche Einschätzung ist von Bedeutung im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss ICD-10 ist nämlich der von einer leichten depressiven Episode betroffene Patient im Allgemeinen von den Symptomen beeinträchtigt aber oft in der Lage, die meisten Aktivitäten fortzusetzen. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode hingegen hat der betroffene Patient meist grosse Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Sowohl bei Dr. med. … als auch beim ABI-Gutachter Dr. med. … fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für den angegebenen Schweregrad der depressiven Störung. Nach der ICD-10 und den dazugehörigen Leitlinien (Dilling/Mombour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen - Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, 2010) bemisst sich der Schweregrad der Depression nach der Anzahl und der Ausprägung der drei Kernsymptome und der sieben anderen häufigen Symptome (Gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, verminderter Appetit). In den Berichten der Dres. med. … und Widmer finden sich keine kohärenten und nachvollziehbaren Ausführungen zu diesen Symptomen. Dr. med. … nimmt in seinem Gutachten zwar Stellung zu der abweichenden Diagnose von Dr. med. …, allerdings nur im Hinblick auf die Frage, ob eine rezidivierende Störung vorliege, und nicht im Hinblick auf den Schweregrad. Aus diesem Grund vermag die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. … auch im Bezug auf die Depression Zweifel an der Beurteilung durch den ABI-Gutachter zu wecken, so dass sich der Schweregrad der Depression und die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht zuverlässig beurteilen lässt. Hinzu kommt der Umstand, dass das ABI-Gutachten ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten darstellt, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Es genügen ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 Erw. 2.3, BGE 137 V 210).

Dispositiv

d) Die IV-Stelle ist der Ansicht, die unterschiedliche Beurteilung durch die Dres. … und … sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass Dr. med. … anders als Dr. med. … die psychosozialen und damit IV-fremden Belastungsfaktoren nicht ausgesondert habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt fehlt es den Berichten von Dr. med. … an einer klaren Herleitung der Diagnosen. Aus ihren Berichten lässt sich deshalb nicht mit Sicherheit darauf schliessen, welche Symptome und Belastungsfaktoren sie bei der Beschwerdeführerin festgestellt und in ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen hat. Dennoch kommt ihrer Einschätzung ein gewisser Beweiswert zu. Sie verfügt als Fachärztin und als Oberärztin der Klinik … über die nötige Fachkompetenz und Erfahrung, und sie kannte die Beschwerdeführerin und ihre Problematik aufgrund der mehrmonatigen Behandlung gut.

e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich zwei Einschätzungen von Fachärzten gegenüberstehen, welche sich bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeit widersprechen. Da keiner dieser Einschätzungen ein voller Beweiswert beigemessen werden kann, ist es für das Gericht nicht möglich, den Widerspruch zu beseitigen. Gestützt auf die vorliegenden psychiatrischen Berichte lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit nicht zuverlässig beurteilen.

7. Somit ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Unrecht auf das psychiatrische ABI-Teilgutachten von Dr. med. … abgestellt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtswidrig, und die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Dabei wird die IV-Stelle nach neuem Standard bei der Beauftragung von Gutachten vorgehen müssen (BGE 137 V 210).

8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Diese Kosten hat die unterliegende IV-Stelle zu übernehmen (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG; BR 370.100).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.