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Entscheid

S 2012 37

Genehmigung Abbauplan Sägenwerk

29. August 2012Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1‘156.30 beträgt und auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben wird, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid vom 2. März 2012. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner den guten Glauben zu Recht verneint und das Erlassgesuch deshalb abgelehnt hat.

3. a) Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i. V. m. Art. 95 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen durch den Empfänger grundsätzlich zurückzuerstatten. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unrechtmässigkeit der bezogenen Versicherungsleistungen aus der Rückforderungsverfügung vom 12. Oktober 2011. Diese Verfügung – und damit der Rückforderungsbetrag von Fr. 1‘156.30 und die Rückforderung als solche - blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

b) Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG i. V. m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen werden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Nach Art. 4 Abs. 2 ATSV ist für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung massgebend. Die zuständige kantonale Amtsstelle darf gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 ATSV dem Erlassgesuch eines Versicherten somit nur dann stattgeben, wenn kumulativ Gutgläubigkeit des Empfängers beim Bezug der Leistung und grosse Härte für den Fall der Rückerstattung vorliegen.

4. a) Die schweizerische Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus. Dieser Grundsatz folgt aus Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und hat für die gesamte schweizerische Rechtsordnung Gültigkeit. Wer sich auf den guten Glauben beruft, muss diesen nicht beweisen. Gemäss Art. 8 ZGB ist vielmehr beweispflichtig, wer die gesetzliche Vermutung von Art. 3 Abs. 1 ZGB stürzen will. Daher muss im konkreten Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob Gründe vorliegen, welche die Gutgläubigkeit ausschliessen. Nach der Rechtsprechung ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob jemand bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (ARV 1998 Nr. 41, S. 237). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., 2009, Rz 33 zu Art. 25). Mit anderen Worten: Leichte Fahrlässigkeit vermag den guten Glauben nicht auszuschliessen (vgl. Ueli Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR-XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, N 86 S. 264). Der gute Glaube fehlt noch nicht, wenn nur in leicht schuldhafter Weise gegen Meldepflichten verstossen wurde (vgl. BGE 110 V 180). Die Annahme, dass Nachlässigkeit die Vermutung des guten Glaubens aufhebe, darf nur mit Zurückhaltung getroffen werden (SVR 2007 ALV Nr. 5 E. 2).

b) Guter Glaube liegt beim Bezug einer Leistung jedenfalls dann nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Leistungsbezügers zurückzuführen ist. Bei nachweisbar absichtlichem, böswilligem Bezug von unrechtmässigen Leistungen entfällt der gute Glaube von vornherein (ZBJV 1995 S. 474). Somit kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, wer bei der Anmeldung von Leistungsansprüchen und der Abklärung der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat, eine Meldepflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder als unrechtmässig erkennbare Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig entgegengenommen hat. Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse, bei der Erfüllung der Meldepflicht oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Leistung nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] S 99 30 vom 13. April 1999; vgl.auch Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, N 41 zu Art. 95).

Erwägungen

5.

a) Unbestritten und aufgrund der Lohnabrechnungen und der entsprechenden Formulare „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer im Monat Februar 2011 für die ... AG und die Firma …. AG gearbeitet hat. Der Zwischenverdienst bei der ... AG wurde bei der Bezahlung der Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt. Ebenfalls ist unbestritten und es lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer im Formular „Angaben zur versicherten Person für den Monat Februar 2011“ die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, am 24. Februar 2011 mit „Nein“ beantwortet hat. Somit stellt sich die Frage, ob und in welchem Grad der Beschwerdeführer durch Verschweigen seines Zwischenverdienstes seine Melde- und Auskunftspflicht verletzt hat.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sich nicht bewusst, dass er die Frage mit „Nein“ beantwortet habe. Da dies aber offensichtlich der Fall sei, müsse es sich um einen groben Flüchtigkeitsfehler seinerseits handeln, weil sowohl das RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) ... als auch die Gemeinde … gewusst hätten, dass er in dieser Zeit gearbeitet habe.

Es mag zutreffen, dass sowohl das RAV als auch die Gemeinde gewusst haben, dass der Beschwerdeführer wie jedes Jahr in der Wintersaison bei demselben Arbeitgeber arbeitet. Dies ist in vorliegendem Fall jedoch irrelevant. Der Beschwerdeführer allein ist für die richtigen Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung verantwortlich und nicht das RAV oder die Gemeinde. Er war somit verpflichtet, das Formular betreffend „Angaben der Versicherten Person für den Monat Februar 2011“ korrekt ausfüllen. Dies hat er nicht getan und ist somit seiner Melde- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer füllte das Formular betreffend „Angaben der Versicherten Person für den Monat Februar 2011“ am 24. Februar 2011 aus. Dabei musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er in der massgeblichen Kontrollperiode Februar 2011 bei mehreren Arbeitgebern unter Vertrag stand. Zu diesem Zeitpunkt war er – wie sich aus den Akten ergibt - bereits seit mehreren Tagen, nämlich seit dem 14. Februar 2011, als Chauffeur bei der Firma … AG angestellt und seine Tätigkeit bei der … AG dauerte bis zum 13. Februar 2011. Da er die Frage, ob er bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern in der Kontrollperiode Februar 2011 tätig war, mit „Nein“ beantwortete, gab er somit an, überhaupt nicht zu arbeiten respektive nicht gearbeitet zu haben. Es ist undenkbar, dass der Beschwerdeführer, welcher in der massgeblichen Kontrollperiode nachweislich bei zwei Arbeitgebern tätig war, sich nicht bewusst gewesen und nicht bemerkt haben soll, dass er überhaupt gearbeitet hat.

Beim Ausfüllen des Anmeldeformulars hat der Beschwerdegegner folglich nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches von einer pflichtbewussten Person in dieser Situation verlangt werden darf. Somit liegt zumindest eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst.

c) Die Berechnungen der im Februar 2011 erzielten Zwischenverdienste des Beschwerdeführers sind seitens des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom 3. Mai 2012 korrekt ausgeführt worden und nicht zu beanstanden. Es kann darauf verwiesen werden. Ob es sich beim erzielten Zwischenverdienst um Fr. 3‘968.80 brutto (Beschwerdeführer) oder um Fr. 4‘217.20 brutto (Beschwerdegegner) handelt spielt keine Rolle. Denn unabhängig von welchem Bruttolohn man ausgegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer im Februar 2011 – wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält - keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt, womit die Rückerstattung rechtens ist. Diese wurde vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. vorne Erw. 3a).

d) Zusammengefasst ergibt sich, dass zumindest eine nicht leicht wiegende, mithin grobfährlässige Pflichtverletzung vorliegt, weswegen sich der Beschwerdeführer nach der eingangs zitierten Rechtsprechung auch nicht auf seinen guten Glauben berufen kann. Der weiter geltend gemachte Einwand der grossen Härte für den Beschwerdeführer (laut Art. 4 ATSV für Erlassgesuch) muss bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr gesondert geprüft werden, da das Scheitern an der kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzung (guter Glaube) bereits für sich genügt, um den Einspracheentscheid vom 2. März 2012 als rechtmässig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

e) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario nicht zu.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.