Lexipedia

Entscheid

S 2012 39

Unfallversicherung

20. November 2012Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Mit verwaltungsgerichtlicher Klage gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 27. März 2012 beantragt die Klägerin, die Stiftung Kantonsspital Graubünden, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrags von Fr. 4'641.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. Oktober 2010 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 110'824 des Betreibungsamtes ... Ihren Anspruch begründet die Klägerin mit den nicht gedeckten Mehrkosten infolge des ausserkantonalen stationären Spitalaufenthalts am 20. und am 21. Juni 2010. Der Beklagte hat sich dazu trotz zweimaliger Aufforderung nicht geäussert. Entsprechend ist ausschliesslich die genannte Forderung des Kantonsspitals als Leistungserbringer gegenüber dem Beklagten als Patient Streitgegenstand des vorliegenden öffentlichrechtlichen Klageverfahrens. Nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist das Verhältnis zwischen der Krankenversicherung sowie dem Beklagten als Versicherten und die damit einhergehende Frage nach der Leistungspflicht der Krankenversicherung. Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, inwiefern die Krankenkasse des Beklagten oder der Wohnkanton nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) die Vergütung zu übernehmen haben; zumal diese Frage mangels Anfechtung der betreffenden Entscheide des Kantonsarzt-Stellvertreters des Kantons … rechtskräftig entschieden zu sein scheint.

2. a) Die Klägerin hält zunächst unter Verweis auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid S 09 135 fest, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf einen öffentlichrechtlichen Vertrag stütze, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Klageverfahren zuständig sei. Abgesehen vom Datum des zitierten Entscheids - das Urteil datiert vom 22. Februar 2011 - ist der Klägerin beizupflichten. In der Tat hat das Verwaltungsgericht im angeführten Entscheid zur Frage der Verfügungsbefugnis in E. 4d zusammenfassend das Folgende festgehalten:

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Behandlungsverhältnis zwischen Patienten und dem Kantonsspital Graubünden dem öffentlichen Recht untersteht. Da eine konstitutive Einwilligung der Patienten für die Begründung und den Inhalt des Behandlungsverhältnisses vorauszusetzen ist und daher ein hoheitliches Handeln des öffentlichen Spitals mittels Verfügung nicht zulässig ist - gegenseitig übereinstimmende Willensäusserungen als zentrales Merkmal des Vertragsbegriffs und als zentrales Abgrenzungselement gegenüber der Verfügung (A. Abegg, a.a.O., S. 29) - , wird das Verhältnis zwischen den Patienten und dem Kantonsspital durch verwaltungsrechtlichen Vertrag begründet. Infolge fehlender Vertragstypen im öffentlichen Recht ist dabei auf die Vertragstypen des Privatrechts zurückzugreifen, die analog zur Anwendung zu bringen sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 67).

Das vertragliche Verhältnis zwischen öffentlichem Spital und Patienten (Spitalaufnahmevertrag) ist insofern als Innominatvertrag mixti iuris sui generis mit Elementen aus Auftrag, Miete, Kauf und Werkvertrag zu qualifizieren (vgl. im Einzelnen BSK OR I-Amstutz/Schluep, 4. Aufl. 2007, Einl. vor Art. 184 ff. N 343 ff.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts S 09 43 vom 18. April 2011 E. 3). Infolgedessen ist das Kantonsspital nicht befugt, aus dem Behandlungsverhältnis hervorgehende umstrittene Ansprüche hoheitlich durch Verfügung festzustellen. Damit kann das Kantonsspital seine Patienten auch nicht durch Verfügung zur Bezahlung von offen stehenden Spitalrechnungen verpflichten. Vielmehr hat das Kantonsspital Ansprüche aus dem vertraglichen Behandlungsverhältnis zu seinen Patienten mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG).

Diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht auch in zwei weiteren Entscheiden vom 22. Februar 2011 - insbesondere im Entscheid S 09 54A in den E. 3 ff., aber auch im Entscheid S 10 176 in E. 4 - zur Anwendung gebracht und begründet. Somit ist das Verwaltungsgericht nach Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit aus Spitalaufnahmevertrag als öffentlichrechtlichem Vertrag praxisgemäss zuständig.

Erwägungen

b) Die Klägerin hält im Weiteren zu Recht fest, dass damit grundsätzlich die Vorschriften des VRG für das Klageverfahren (Art. 63 ff. VRG) und subsidiär die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nach Art. 49 ff. VRG anwendbar sind (Art. 65 Abs. 1 VRG). Wenn dem VRG keine Vorschrift entnommen werden kann, finden die für das Zivilverfahren geltenden Vorschriften sinngemäss Anwendung (Art. 65 Abs. 2 VRG). Da das VRG zur Frage der örtlichen Zuständigkeit keine eigenständige Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen. Danach ist für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig, sofern keine besondere Zuständigkeit gegeben ist (Art. 10 ZPO). In der hier zu beurteilenden Konstellation - die geltend gemachte Forderung basiert auf einem öffentlichrechtlichen Spitalaufnahmevertrag - sieht Art. 31 ZPO eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz der beklagten Partei oder eine Zuständigkeit des Gerichts am Erfüllungsort vor (Ort, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist). Nachdem im hier zu beurteilenden Spitalaufnahmevertrag das Kantonsspital als aufnehmendes Spital die charakteristische Leistung in Chur erbracht hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in der Stadt Chur bzw. in Graubünden. Da das Verwaltungsgericht demnach örtlich und sachlich zuständig ist, ist auf die Klage einzutreten.

3.

In materieller Hinsicht besteht aufgrund der zur Verfügung stehenden Aktenlage kein Zweifel, dass der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 4'641.-- ausgewiesen und vom Beklagten geschuldet ist:

Der Beklagte hat sich am 20. Juni 2010 infolge starker Schmerzen im Kieferbereich selbst ins Kantonsspital begeben, wo ein dentogener Abszess am Unterkiefer links diagnostiziert und unverzüglich operiert worden ist, und wo er bis am 21. Juni 2010 hospitalisiert geblieben ist. Die Behandlungskosten im Kantonsspital (Operation, Hospitalisation) beliefen sich auf insgesamt Fr. 5'821.--, wovon die obligatorische Krankenversicherung des Beklagten, die …, den Grundanteil von Fr. 1'180.-- aus KVG übernommen hat. Das beklagtische Gesuch um Kostengutsprache ist vom Kantonsarzt-Stellvertreter des Kantons … mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Behandlung auch im Kanton … durchgeführt hätte werden können. Dasselbe gilt mutatis mutandis für ein Wiedererwägungsgesuch des Beklagten und ein drittes Gesuch um Kostengutsprache durch die beklagtische Rechtsvertreterin.

Wie der von der Klägerin ins Recht gelegten Beilage Nr. 9 sodann unmissverständlich entnommen werden kann, wurde der Beklagte auch über die Kostenfolge des ausserkantonalen stationären Spitalaufenthalts aufgeklärt. Der Beklagte bestätigte durch seine Unterschrift am 20. Juni 2010, davon Kenntnis genommen zu haben, dass die sich aus dem ausserkantonalen stationären Spitalaufenthalt ergebenden Mehrkosten gemäss den geltenden Taxen und Tarifen zu seinen Lasten gehen, wenn diese nicht durch Kostengutsprache von Garanten (Krankenkasse, Versicherung, Wohnkanton) abgedeckt werden.

Die vom 30. Juli 2010 datierende Rechnung der Klägerin über insgesamt Fr. 5'821.--, wovon Fr. 1'180.-- durch die obligatorische Krankversicherung bezahlt wurden, ist in Tages- und Fallpauschalen gegliedert und - soweit ersichtlich - unter Berücksichtigung von Art. 43 KVG nicht zu beanstanden.

Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag ist denn auch vor und während des vorliegenden Verfahrens nie beanstandet worden. Der Beklagte hat sich schliesslich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trotz zweimaliger Aufforderung durch den Instruktionsrichter nicht einmal zur Sache geäussert. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Begründetheit der Klage sprechen würden.

4.

Unter diesen Umständen ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beklagten. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Die Klägerin ist gemäss Art. 6 des kantonalen Krankenpflegegesetzes (KPG) ein öffentliches Spital und somit eine Organisation, welche mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist, weshalb sie keine Parteientschädigung zugesprochen erhält; zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis (Hospitalisationskosten) obsiegt hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. a) Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 4'641.-- zzgl. Zinsen zu 5 % seit dem 22. Oktober 2010 zu bezahlen.

b) Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 110'824 des Betreibungsamtes … wird beseitigt.

2. Die Kosten von Fr. 1‘000.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.