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Entscheid

S 2012 40

Versicherungsleistungen nach IVG ( IV-Taggeld)

28. August 2012Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu Recht per 30. November 2011 eingestellt wurde.

2. Zunächst werden kurz die rechtlichen Grundlagen dargelegt, auf welche sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen in der Zeit seines unbestrittenen Bestehens von November 2003 bis November 2011 abgestützt hatte.

a) Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gestützt auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) besteht in erster Linie dann, wenn eine Person Anspruch auf Leistungen der AHV oder IV hat und ihre minimalen Lebenskosten nicht zu decken vermag. Personen ohne AHV- oder IV-Rente können ausnahmsweise ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. So hat gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG eine Person Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch hätte auf eine Rente der IV, wenn sie die invalidenversicherungsrechtliche Mindestbeitragsdauer erfüllen würde. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (WEL) ist dazu unter Rz 2230.01 präzisiert, dass - nebst anderen - Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, unter anderem dann einen EL-Anspruch erwerben können, wenn sie - neben den allgemeinen Voraussetzungen – zu mindestens 40 % invalid sind. In einem solchen Fall hat gemäss Rz 2230.04 WEL die IV-Stelle den Invaliditätsgrad abklären.

b) Der Beschwerdeführer hat mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine IV-Rente (Verfügung IV-Stelle vom 6. Mai 2004), ist aber nach der Feststellung der IV-Stelle ab 1993 zu 100 % arbeitsunfähig. Und das zwischen der Schweiz und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien 1962 abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) ist für ihn als Bürger von Bosnien/Herzegowina nach wie vor anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E.2).

3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben nur Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Mit der Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts von der Schweiz ins Ausland erlischt deshalb die Anspruchsberechtigung, und eine laufende Ergänzungsleistung muss eingestellt werden (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, S. 1668 Rz 40, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR-XIV], 2. Auflage, 2007).

a) Der für die Ergänzungsleistungen relevante Wohnsitz entspricht gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So­zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Dieser befindet sich gemäss Art. 23 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an dem Orte, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei allerdings nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 239 E. 1). Die Absicht des dauernden Verbleibens tritt mit anderen Worten nach aussen darin in Erscheinung, dass eine Person an einem Ort den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass die Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (BGE 125 III 100 E. 3). Die EL-Durchführungsstellen müssen die Indizien dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem gewissen Ort liegt, umfassend sammeln und anhand der konkreten Umstände auf ihre Überzeugungskraft prüfen (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1669 Rz 41).

b) Im vorliegenden Fall stellt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz zurück nach Bosnien verlegt. Zum Wohnen steht ihm dort in … ein eigenes Einfamilienhaus mit 5 Zimmern und Garten zur Verfügung, während er in Chur nur über eine Mietwohnung mit 2 ½ Zimmern verfügt. In der Schweiz geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. In Bosnien hat er auf eigenem Land – ihm gehören Grundstücke von insgesamt rund 10'000 Quadratmeter Fläche – eine Obstplantage angelegt, die er nun selber bewirtschaftet. Er fühlt sich nach eigenen Aussagen anlässlich der Befragung durch das APZ vom 11. April 2011 nur in Bosnien wirklich zu Hause. In der Schweiz hingegen hat er sich infolge seiner beschränkten Deutschkenntnisse wenig integriert. Einzig in familiärer Hinsicht besteht ein starker Bezug zur Schweiz, wo seine beiden erwachsenen Kinder (Jahrgänge 1976 und 1977) leben. Aber auch in Bosnien gibt es familiäre Bezüge; seine Frau stammt ebenfalls aus Bosnien, sein Vater lebt im selben Dorf, die Schwester in der näheren Umgebung. Damit konzentrieren sich die meisten Aspekte des persönlichen und sozialen Lebens auf … in Bosnien, während die Beziehungen zu Chur insgesamt weniger eng sind.

c) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. EL-rechtlich sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1). Nach der Ausreise ins Ausland fehlt es grundsätzlich an dem in Art. 4 ELG geforderten tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz. Begibt sich jedoch die betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, so führt der Auslandaufenthalt dann nicht zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz, wenn er einen Zweck verfolgt, der typischerweise nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert, wie dies zum Beispiel bei Besuchen, Ferien, Geschäftsreisen, Kuren und Auslandsemestern der Fall ist, und wenn die Dauer des Auslandaufenthalts dem Zweck entspricht und sich im Rahmen des Üblichen hält (Ralph Jöhl, a.a.O., Rz 52 S.1675; Urteile des Bundesgerichtes P 25/06 vom 23. August 2007 E.4.1 und P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b).

d) Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss eigener Aussage im Jahre 2010 „4 bis 5 Mal jeweils für ungefähr 2 Monate, mal mehr mal weniger“ in … in Bosnien auf. Dieser Auslandsaufenthalt von rund 8 bis 10 Monaten in einem Jahr sprengt bei weitem den Rahmen, wie er für Besuche und Ferien üblich ist. Triftige Gründe, welche zwingend einen so ausgedehnten Aufenthalt in Bosnien verlangten - wie zum Beispiel Krankheitsbehandlung oder Ausbildung – macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin nimmt deshalb zu Recht an, dass der Beschwerdeführer 2010 den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben hat.

e) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin gehe von einem falschen Sachverhalt aus, er weile nicht ständig in seinem Heimatland. Die Beschwerdegegnerin habe keine genauen Angaben zu seinen Aufenthalten in Bosnien gemacht, und es gäbe keine Beweise. Dies trifft nicht zu. Aktenmässig belegt ist die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch das APZ am 11. April 2010, wonach er sich im Jahre 2010 etwa 4 bis 5 Mal in Bosnien aufgehalten habe, und dies jeweils für ungefähr zwei Monate. Auf diese Aussage kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Befragung verlief korrekt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn über das anonyme Schreiben informiert, und man erklärte ihm, dass nach einem Auslandaufenthalt von sechs Monaten die Niederlassungsbewilligung erlösche. Es darf deshalb angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite seiner Aussagen bewusst war. Die Frage nach den Aufenthalten in Bosnien war klar und unmissverständlich formuliert. Und schliesslich darf angenommen werden, dass die vom Beschwerdeführer als Dolmetscherin mitgebrachte Schwiegertochter korrekt übersetzt hat.

Erwägungen

Dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau 2010 über längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch daraus geschlossen, dass für die Wohnung in Chur in den Jahren 2009 und 2010 im Vergleich mit den vorangehenden Jahren deutlich weniger Strom bezogen wurde. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf ein Schreiben vom 7. September 2010, in welchem die IBC Energie Wasser Chur den Stromverbrauch für die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung folgendermassen angibt: 03.2004 bis 02.2005 3'569 kWh, 03.2005 bis 02.2006 3'339 kWh, 03.2006 bis 02.2007 3'146 kWh, 03.2007 bis 02.2008 2'423 kWh, 03.2008 bis 02.2009 2'093 kWh, 03.2009 bis 02.2010 882 kWh. Für die Periode von 03.2010 bis 02.2011 liegt die Abrechung vom 21. Februar 2011 bei den Akten, welche einen Verbrauch von 1'341 kWh ausweist.

Der Beschwerdegegnerin lag ein Auszug für das Konto des Beschwerdeführers bei der Graubündner Kantonalbank vor. Darin sind für 2010 recht häufige Bezüge an einem Bancomaten der NLB Razvojna Banka in Bosnien vermerkt, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sich der Beschwerdeführer 2010 oft in Bosnien aufgehalten hat.

f) Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie stütze sich auf das anonyme Schreiben. Dies ist nicht der Fall. Wie gerade gezeigt, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch das APZ und auf die Zusammenstellung des Stromverbrauchs in der Churer Wohnung ab. Das anonyme Schreiben hat die Beschwerdegegnerin zwar dazu veranlasst, eine Untersuchung anzuheben, seinem Inhalt wurde aber bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes zu Recht keine Beweiskraft beigemessen.

g) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einträge in seinem Reisepass widerlegten die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Es ist gerichtsnotorisch, dass Grenzüberschreitungen in Europa heutzutage meist ohne Bestätigung in Form eines Stempels durch die Grenzposten erfolgen (Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007, E. 4.2.1).

h) Im Urteil U 12 33 vom 19. Juni 2012 hatte das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei. Dabei stellte sich unter anderem ebenfalls die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach Bosnien verlegt hatte. Das Gericht bejahte diese Frage klarerweise. Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Fakten oder Argumente vor, welche ein Abweichen von dieser Sichtweise gebieten würden.

4.

Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Bosnien verlegt hat. Zu klären ist nun, welche Auswirkung dies im Zusammenhang mit der so genannten Karenzfrist auf seinen EL-Anspruch hat.

a) Als Staatsangehöriger von Bosnien/Herzegowina hat der Beschwerdeführer nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn er - nebst den in Art. 4 ELG genannten allgemeinen Voraussetzungen - auch die Karenzfrist erfüllt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG muss sich ein Ausländer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. In Art. 7 lit. b des Sozialversicherungsabkommens ist die Karenzfrist mit fast identischem Wortlaut ebenfalls festgehalten. In Ziff. 9 des dazugehörigen Schlussprotokolls ist präzisiert, dass der Aufenthalt in der Schweiz als unterbrochen gilt, wenn die betroffene Person die Schweiz im Kalenderjahr während einer Dauer von mehr als drei Monaten verlässt. Diese staatsvertragliche Regel entspricht der Praxis des Bundesgerichtes, wonach ein Aufenthalt in der Schweiz als ununterbrochen betrachtet werden kann, wenn allfällige Auslandaufenthalte die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Diese Dreimonatsfrist kann in Ausnahmefällen erstreckt werden; einerseits bei zwingenden krankheits- oder unfallbedingten Ursachen in der Person des Leistungsansprechers selbst und andererseits bei Tatbeständen aus dem Bereich der höheren Gewalt (BGE 126 V 463 E. 2c, 110 V 170 E. 4b). Auch in der WEL ist die Karenzfrist im Wesentlichen gleich geregelt. Gemäss Rz 2440.01 wird die Karenzfrist in jedem Fall unterbrochen, wenn sich eine Person länger als drei Monate am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. Gemäss Rz 2440.02 wird sie ferner unterbrochen, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Wird die Karenzfrist durch einen Auslandaufenthalt unterbrochen, so beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Karenzfrist in der Zeit zwischen seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz als Flüchtling im Jahr 1993 und dem Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen 2003 erfüllt.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unterstehen ausländische Staatsangehörige, welche die Karenzfrist bereits einmal bestanden haben, weiterhin den Vorschriften in Art. 5 ELG. Dies bedeutet, dass eine Person, deren ursprünglicher Leistungsanspruch infolge Aufgabe des Wohnsitzes und/oder gewöhnlichen Aufenthalts dahingefallen ist, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erneut eine Karenzfrist zu absolvieren hat, bevor sie wieder Ergänzungsleistungen beziehen kann (BGE 126 V 463 E. 3; Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 5 und 6).

c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch die Aufgabe seines Wohnsitzes und seines gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz im Jahre 2010 seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren. Selbst wenn er seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt seither wieder in die Schweiz verlegt hätte, wäre sein EL-Anspruch nicht wieder aufgelebt, weil er erneut eine zehnjährige Karenzfrist zu absolvieren hat.

5.

Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu Recht eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gegenstandslos.

7.

Der Beschwerdegegnerin steht als öffentlichrechtlicher Institution keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

8. Der Beschwerdeführer hat die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 Abs. 1, 2 und 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] sowie Art. 61 lit. f ATSG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beschwerdeverfahren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Beschwerdeverfahren entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 125 II 265 E. 4b). Im Lichte der oben gemachten Ausführungen zeigt sich ohne weiteres, dass sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens von vornherein hätte im Klaren sein können und müssen. Entsprechend ist sein Antrag um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch von … auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.