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Entscheid

S 2012 47

tasse di allacciamento

10. April 2013Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Februar 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Versicherte ab dem 1. August 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei die Parteien bezüglich der Anwendbarkeit der „gemischten Methode“ uneinig geblieben sind. Unbestritten ist, dass die Versicherte im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis am 31. Juli 2010 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu: Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] sowie Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sogenannte „gemischte Methode“ zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen – je nach Gewichtung des Erwerbs-/Haushaltsanteils – den Invaliditätsgrad ergibt. Ist eine Versicherte danach mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte oder IV-Haushaltsexpertinnen ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Laut Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Anspruch entsteht.

3. a) Vorliegend ist die Anwendung der richtigen Bemessungsmethode zu klären. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die gemischte Methode (Erwerbstätigkeitsanteil 75%; Haushaltsanteil 25%) abstellt, ist die Beschwerdeführerin demgegenüber der Meinung, dass die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung hätte kommen müssen. Praxisgemäss hat die IV-Stelle bei der Bemessung der Invalidität diejenige Methode anzuwenden, welche der Tätigkeit entspricht, die die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Demnach ist zu prüfen, in welchem Mass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen mit Rücksicht auf die gesamten Umstände erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012,9C_335/2012 E. 3.1). Für die Beurteilung und Festlegung des von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012,9C_335/2012 E. 3.1). Die Frage der anwendbaren Methode hat sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, zu beurteilen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. 125 V 146 E. 2c, BGE 117 V 194 E. 3b).

b) Die Beschwerdeführerin war vom 1. August 2002 bis zum Unfall am 20. August 2005 unbestritten zu 50% als Mitarbeiterin Sortierung bei der … tätig. Entgegen den Ausführungen anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. Juli 2009, dass sie als Gesunde heute zu 100% erwerbstätig wäre, wurde die Beschwerdeführerin von der IV-Stelle lediglich als Teilzeiterwerbstätige eingestuft, weshalb für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsanteils von 75% zur Anwendung gelangte. Dagegen führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass sie heute ohne ihre gesundheitlichen Beschwerden mit Sicherheit zu 100% arbeitstätig wäre, da sie aufgrund ihrer Situation (Scheidung, finanzielle Unterstützung Sohn, finanzielle Situation des Partners etc.) auf einen guten Verdienst angewiesen sei. Auch sei die Betreuung der Kinder inzwischen weggefallen, was klar für eine 100%ige Erwerbstätigkeit sprechen würde. Zudem sei aufgrund der heutigen familiären Verhältnisse offensichtlich, dass sie einer 100%igen Tätigkeit nachgehen würde. Insbesondere sei der Sohn, der sich zur Zeit in der Lehre befinde, auf ihre Unterstützung angewiesen. Es gebe somit keinen stichhaltigen Grund, wieso die Beschwerdeführerin ohne Behinderung nicht 100% arbeitstätig wäre. Zudem sei vorliegend die Anwendung der gemischten Methode mit Blick auf die Gleichstellung der Geschlechter inakzeptabel.

Erwägungen

c) Bereits im Urteil VGU S 11 30 vom 5. Juli 2011 kritisierte die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der gemischten Methode. Dem damaligen Begehren konnte das Gericht nicht entsprechen. Es hielt fest, dass sich bei einer Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltsbereich von 75 bzw. 25 und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 33.33 (Teilinvaliditätsgrad 24.99 ) und im Haushaltsbereich von 6 (Teilinvaliditätsgrad 1.5%) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 26.49% ergebe. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin abermals angeführte finanzielle Notwendigkeit, die Erwerbstätigkeit auf 100% zu erweitern, ist zunächst und wie schon in VGU 11 30 (E. 3b) dargelegt auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 26. März 2007 zu verweisen (Durchschnittseinkommen von 1997 bis 2005 Fr. 23‘949.30). Daraus ergibt sich, dass es ihr schon vor dem Unfall möglich war, mit einem bescheidenen Einkommen auszukommen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde veränderte Umstände im Bereich ihrer Erziehungs- und Betreuungspflichten an. Diese seien weggefallen, was wiederum auf ein Arbeitspensum von 100% schliessen lasse. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass zumindest in finanzieller Hinsicht wohl eher gewisse finanzielle Kapazitäten frei geworden sind. Die beiden erwachsenen Kinder sind nun ausser Haus, weshalb die wirtschaftliche Belastung durch ihre Kinder abgenommen haben dürfte. Im Vergleich zur Situation vor 1 ½ Jahren ist festzustellen, dass ihre Kinder nun finanziell unabhängiger sind. Dafür spricht auch der Umstand, dass ihr Sohn, welcher momentan seine Lehre absolviert, vom Vater mittels Unterhaltsbeiträge finanziell unterstützt wird. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, die familiären Umstände würden klar für eine 100%-Anstellung sprechen. Sie fügt auch in diesem Zusammengang vor allem finanzielle Aspekte als Grund für eine 100%ige Arbeitstätigkeit an. Die Begründung der Beschwerdeführerin vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die Familienverhältnisse haben sich seit dem Urteil VGU S 11 30 nicht derart verändert, dass von der damaligen Einschätzung abgewichen werden müsste. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz verlegt hat und ihre erwachsenen Kinder inzwischen nicht mehr zuhause wohnen, so lässt sich daraus nach der hier vertretenen Meinung keine andere Beurteilung in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ableiten. Auch die neu angeführte pauschale Behauptung, es gäbe nicht einen Anhaltspunkt, der gegen eine 100%-Anstellung sprechen würde, erweist sich als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin kann nicht rechtsgenüglich darlegen, inwiefern die Situation betreffend Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall heute anders beurteilt werden sollte. Weiter macht sie geltend, die gemischte Methode sei geschlechterdiskriminierend. Dem ist zu entgegnen, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung trotz Kritik die Anwendung der gemischten Methode geschützt hat. Es stellte fest, dass die gemischte Methode weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV verletze (BGE 137 V 334 E. 6). Es sei die Aufgabe des Gesetzgebers, eine Lösung vorzuschlagen, welche der Situation teilzeitlich erwerbstätiger Personen besser Rechnung trage (BGE 137 V 334 E. 7.2, übersetzt in: Die Praxis Nr. 23/2012; vgl. auch BGE 125 V 146 E.5c/dd). Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, sie könne nicht auf den eigenen Verdienst verzichten, da ihr Partner die finanziellen Mittel für sie und ihre Kinder nicht aufbringen könne. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im Vergleich zu ihrer früheren familiären Situation als alleinerziehende Mutter lebt die Beschwerdeführerin heute in einer Partnerschaft, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diesbezüglich zumindest in finanzieller Hinsicht nicht schlechter gestellt sein kann als früher. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Anwendung der gemischten Methode im konkreten Fall als rechtens erweist.

d) Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall vom 20. August 2005 lediglich zu gut 50% erwerbstätig war. Aus den Akten und den Parteivorbringen ergeben sich überdies keine Hinweise, dass sie ihr Arbeitspensum ohne die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf 100% erhöht hätte. Es darf daher mit der Beschwerdegegnerin und wie bereits im Urteil VGU S 11 30 dargelegt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität bestenfalls im Umfang von 75% erwerbstätig wäre. Daher ist die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 75% zu Recht zur Anwendung gelangt.

4.

Bei einer Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltsbereich von 75% bzw. 25% und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 33.33 % (Teilinvaliditätsgrad 24.99%) und im Haushaltsbereich von 6% (Teilinvaliditätsgrad 1.5%) ergibt sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 26.49%. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2011 als rechtens. Die Beschwerdeführerin hat mangels rentenrelevanten Invaliditätsgrades ab dem 1. August 2010 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

5.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der Befragung der von der Beschwerdeführerin aufgeführten Zeugen, noch neue Erkenntnisse zum konkreten Fall erlangt werden können, zumal diese nur das von der Beschwerdeführerin Geschilderte bestätigen könnten. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie lebe in engen finanziellen Verhältnissen, wird sodann auch nicht in Abrede gestellt. Es kann festgehalten werden, dass kein Anlass besteht, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass weitere Untersuchungen eine abweichende Einschätzung ergäben (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).

6.

Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu überbinden. Eine Parteientschädigung ist aufgrund dieses Ergebnisses nicht geschuldet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.