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Entscheid

S 2012 52

Strafprozessordnung

9. November 2012Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. März 2012, dem die Verfügungen Nrn. 324528707, 324528496, 324528468, 324528358, 324528336 vom 31. Januar 2012 zugrunde liegen. Gegen die Verfügung Nr. 324527696 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für den Monat Dezember 2011 wurde keine Einsprache erhoben. Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer für die Monate Juli bis November 2011 zu Recht für jeweils 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2. Ein Versicherter hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die in Art. 8 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) formulierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass er die Kontrollvorschriften einhält (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat der Versicherte sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er die Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen.

a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch, anlässlich derer die Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft überprüft werden (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Da die Arbeitslosenversicherung die Reisekosten zu Beratungs- und/oder Kontrollgesprächen nicht ersetzt, hat man sich im weitläufigen Kanton Graubünden entschlossen, das Kontrollgespräch durch die persönliche Abgabe des Formulars „Angaben der versicherten Person“ bei der Wohngemeinde zu ersetzen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 09 145 vom 12. Januar 2010, E. 3a; S 07 162 vom 15. November 2007, E. 2a; S 02 10 vom 5. März 2002). Das Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 23 Abs. 1 AVIV) und gibt Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war und über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Art. 23 Abs. 2 lit. a und b AVIV). Das Formular „Angaben der versicherten Person“ ist beim Gemeindearbeitsamt abzugeben (Art. 2 Abs. 2 kantonale Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]).

b) Mit Verfügung vom 26. April 2011 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, das Formular „Angaben der versicherten Person“ zwischen dem 25. Tag des laufenden und dem 5. Tag des folgenden Monats persönlich beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes abzugeben. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Formulare für den vorliegend relevanten Zeitraum - Juli bis und mit November 2011 - nicht persönlich bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. Die Formulare wurden vielmehr direkt per Post der … Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Chur, zugestellt. Der Beschwerdeführer hat daher eine Weisung der zuständigen Amtsstelle mehrfach nicht befolgt.

Erwägungen

c) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist insbesondere angezeigt, wenn die Nichtbefolgung Auswirkungen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit des Versicherten hat, so insbesondere wenn dadurch die Vermittlungsfähigkeit erschwert oder vereitelt wird (VGU S 09 145 vom 12. Januar 2010, E. 3b mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Zweck der Kontrollpflicht ist es nämlich, den Versicherten dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. So können sich diese darum bemühen, ihm Arbeit zu vermitteln. Weiter können die Arbeitslosigkeit des Versicherten sowie dessen Vermittlungsfähigkeit konkret überprüft werden (VGU S 09 145 vom 12. Januar 2010, E. 3a). Das persönliche Überbringen des Formulars „Angaben der versicherten Person“ ist im Kanton Graubünden umso bedeutender, als es das Kontrollgespräch ersetzt. Eine Ausnahme von der persönlichen Erfüllung der Kontrollpflicht ist lediglich vorgesehen für Arbeitslose, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht arbeits- und vermittlungsfähig (d.h. zu 100 % arbeitsunfähig) sind und sich wegen ihres – mittels ärztlichen Zeugnisses bestätigten – Zustandes nicht persönlich beim Arbeitsamt melden können (VGU S 09 145 vom 12. Januar 2010, E. 3b mit weiteren Hinweisen). Es ist durch die im Recht liegenden ärztlichen Zeugnisse zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis Oktober 2011 verschiedentlich wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig war. Er hat indes nicht geltend gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seiner Pflicht nachzukommen und die Formulare persönlich abzugeben. In seiner Beschwerdeschrift führte er vielmehr aus, dass er ab Juli 2011 aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mehr an die in der Verfügung vom 26. April 2011 festgehaltenen Anordnungen gedacht habe. Der Beschwerdeführer ist der Weisung daher ohne entschuldbaren Grund mehrfach nicht nachgekommen.

d) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Beschwerdegegner vorliegend seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Anwendung von Art. 27 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19a AVIV war der Beschwerdegegner gehalten, den Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese Aufklärung soll Klarheit schaffen und insbesondere auch über Umstände und allfällige Rechtsfolgen informieren, die nicht bekannt oder nicht zu erwarten sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zü­rich 2009, Art. 27 N 11). Die in der Verfügung vom 26. April 2011 enthaltene Weisung ist eindeutig und klar formuliert. Sie lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass dem Beschwerdeführer die Pflicht auferlegt wurde, das Formular „Angaben der versicherten Person“ jeweils persönlich beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes abzugeben und dass es ihm nicht freistand, dieses alternativ per Post zuzustellen. Dass der Beschwerdegegner nicht umgehend auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers reagiert hat, kann ihm unter den gegebenen Umständen ebenso nicht zum Vorteil gereichen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer gegenüber nie ausdrücklich erklärt, von der erteilten Weisung Abstand zu nehmen. Allein aus dem Umstand, dass ihm die Taggelder weiterhin ausbezahlt wurden, konnte er nicht darauf schliessen, nicht mehr an die Weisung bezüglich der Einreichung des Formulars gebunden zu sein. Es gab für den Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitablauf sein weisungswidriges Verhalten rechtmässig hätte werden lassen. Der Beschwerdeführer hat, indem er die Formulare „Angaben der versicherten Person“ in den Monaten Juli bis und mit November 2011 nicht persönlich beim Gemeindearbeitsamt abgegeben hat, seine Pflicht zur Einhaltung der geltenden Kontrollvorschriften verletzt. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für die Monate Juli bis und mit November 2011 zu Recht Einstellungen in der Anspruchsberechtigung verfügt.

e) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, indem er den Beschwerdeführer pro Monat während fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E. 3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d S. 362 sowie VGU S 11 167 vom 9. März 2012, E. 3c). Wie bereits ausgeführt wurde, ersetzt die persönliche Abgabe des Formulars „Angaben der versicherten Person“ im Kanton Graubünden ein separat zu führendes Kontrollgespräch. Indem der Beschwerdeführer die Formulare nicht persönlich überbrachte, konnten auch keine Gespräche stattfinden. Gemäss dem im Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) enthaltenen Einstellraster wird ein erstmaliges Fernbleiben von einem Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund dem Bereich des leichten Verschuldens zugeordnet und es ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf bis acht Tage vorgesehen (030-AVIG-Praxis Oktober 2011, D72 Ziff. 3.A). Dem Kreisschreiben kommt für die Verwaltungsorgane Weisungscharakter zu. Dieser Einstellraster kann daher herangezogen werden, auch wenn er die verfügende Stelle nicht von der Pflicht entbindet, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sank­tion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht an das Kreisschreiben gebunden und hat bei Überschreitung des Ermessens einzuschreiten (VGU S 07 162 vom 15. November 2007, E. 3b). Der Beschwerdeführer wurde pro Monat für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was dem Minimum an Einstelltagen gemäss Einstellraster bei erstmaligem Versäumen eines Gesprächstermins entspricht. Vorliegend ist aufgrund der Umstände von leichtem Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die Weisung gemäss Verfügung vom 26. April 2011 eigener Aussage zufolge ab Juli 2011 aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mehr befolgt. Sein Verhalten ist daher einer Nachlässigkeit zuzuschreiben. Auch wenn es für dieselbe keinen entschuldigenden Grund gibt, hat er soweit aktenkundig keine weiteren Verfehlungen bezüglich anderer Kontrollvorschriften begangen, weshalb die verfügte Einstelldauer von fünf Tagen für den Monat Juli 2011 dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen ist. Dass der Beschwerdegegner das Fehlverhalten erst nach sechs Monaten gerügt hat, wurde im Zusammenhang mit der Bemessung der Einstelltage für die Monate August bis November 2011 berücksichtigt. Gemäss Einstellraster ist für eine zweite Versäumnis eines Kontrollgesprächs ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von 9 bis 15 Tagen und beim dritten Fernbleiben eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle vorgesehen (030-AVIG-Praxis Oktober 2011, D72 Ziff. 3.A). Der Beschwerdegegner ist für die weiteren Monate bei der Dauer der Einstelltage indes auf dem Minimum geblieben, ist weiterhin von leichtem Verschulden ausgegangen und damit dem Beschwerdeführer entgegen gekommen.

3.

Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird.

4.

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht laut Art. 61 lit. a ATSG (vorliegend in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIV) – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.