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Entscheid

S 2012 56

Versicherungsleistungen nach UVG

11. Dezember 2012Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

5. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich einen Tag am Arbeitsplatz gefehlt habe, keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt worden und manuellmedizinische Massnahmen im Vordergrund gestanden seien, kein eigentliches buntes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion vorgelegen habe, die Beschwerdeführerin offenbar wieder dem Reitsport nachgegangen sei und die bildgebenden Abklärungen lediglich degenerative Befunde aufgezeigt hätten, sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf der schlüssigen und widerspruchsfreien Beurteilung von Dr. med. … vom Erreichen des Status quo ante per Anfang März 2010 ausgegangen. Im Sinne einer Arbeitshypothese sei aufzuzeigen, dass vorliegend auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über dem 1. März 2010 hinaus geltend gemachten Beschwerden fehle. Vorliegend bestehe kein unfallbedingtes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden. Die bildgebenden Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine strukturelle Verletzung der Wirbelsäule ergeben, sondern hätten eine degenerative Erkrankung gezeigt. Ohnehin sei unklar, ob die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Sinne eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung erlitten habe. Auf Nachfrage vom 7. Oktober 2010 hätte die Beschwerdeführerin einzig Ermüdungsspannungen und Muskelschmerzen im Nackenbereich angegeben und anlässlich der Erstbehandlung sei insbesondere von einer Kontusion des Halses ausgegangen worden. Körperliche Beschwerden im Sinne eines typischen bunten Beschwerdebilds nach Schleudertrauma seien erst mit E-Mail vom 30. September 2011 vorgebracht worden. Im Bericht der Physiotherapeutin … vom 10. Mai 2012 fände sich nahezu der gleiche Wortlaut, wie in der E-Mail vom 30. September 2011. Eine derartige Beschwerdesymptomatik sei jedoch von keinem der behandelnden Ärzte erwähnt worden und sei auch von der Beschwerdeführerin auf explizite Nachfrage hin am 7. Oktober 2010 unerwähnt geblieben. Daher könne der Physiotherapiebericht von … vom 10. Mai 2012 nicht überzeugen. Auch im weiteren Verlauf hätten keinerlei objektivierbare Befunde erhoben werden können. Zugunsten der Beschwerdeführerin könne von einer erlittenen HWS-Distorsion ausgegangen werden, weshalb aufgrund fehlender struktureller Veränderung im Sinne objektivierbarer Befunde der Adäquanz selbständige Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall sei von einem leichten Unfall auszugehen, weshalb die Adäquanz jederzeit verneint werden könne, weil er nicht geeignet sei, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen.

6. In der Replik vom 20. August 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, für Beschwerden aus dem Unfallereignis vom 10. August 2010 (Beckenprellung links und Verletzung Kreuzband links) habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Leistungsansprüche geltend gemacht. Die Beschwerden der Halswirbelsäule, die auch noch im Zeitpunkt vom 10. Augst 2010 bestanden hätten, seien auf das Unfallereignis vom 16. Dezember 2009 zurückzuführen. Auch eine Diskushernie könne unfallursächlich herbeigeführt werden.

7. Die Beschwerdegegnerin führte mit Schreiben vom 27. August 2012 duplikando aus, die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Belege, insbesondere die Aktenbeurteilung von Dr. med. … vom 9. Mai 2011 an die … Versicherung und die Verfügungen der … Unfall AG vom 24. Mai 2011 gingen ausschliesslich von einer degenerativ bedingten Symtomatik aus. Laut Dr. med. … seien die aktuellen Beschwerden nicht durch strukturelle Beschwerden, sondern durch degenerative Veränderungen im Bereich der HWS erklärbar. Es sei schleierhaft, was die Beschwerdeführerin damit zu ihren Gunsten beweisen wolle.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 16. Dezember 2009 über den 1. März 2010 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die noch bestehenden Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Dezember 2009 stehen.

b) Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 10. August 2010 die Beschwerdeführerin bei der … Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert war und hierfür deshalb keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.

Erwägungen

2.

a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach den Bundesgesetzen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG; SR 832.20) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).

b) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 126 V 353 E. 5b S. 360, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR-Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65; zum Beweiswert von Aktengutachten: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 5. Dezember 2003 [U 330/02] E. 2.3). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

c) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungs-begrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenen Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 2.1). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31).

3.

a) Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 21. November 2011 gestützt auf die Beurteilung ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. …, vom 15. August 2011 die Versicherungsleistungen per 1. März 2010 ein. Dr. med. … hielt in ihrer Beurteilung fest, es seien keine strukturellen Verletzungen durch das Unfallereignis vom 16. Dezember 2009 entstanden und die Arbeitsfähigkeit habe innert 10 Tagen wieder erreicht werden können. Im Verlauf sei auch die Sportfähigkeit wieder hinzugekommen. Der Status quo ante sei aufgrund der vorliegenden Akten spätestens per Anfang März 2010 als erreicht anzusehen. Die Nackenschmerzen vom Februar 2011 würden somit unwahrscheinlich mit dem Ereignis vom Dezember 2009 im Zusammenhang stehen. Es handle sich um keinen Rückfall.

b) Mit der vorstehenden Argumentation der Beschwerdegegnerin beziehungsweise mit der Beurteilung von Dr. med. … wird Bezug genommen auf die Rechtsprechung, wonach die wegen einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Unfallkausalität anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (sog. Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (sog. Status quo sine) (RKUV 1994 Nr. U 206 E. 3b S. 328 f.). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens der versicherten Person mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen). Es genügt also nicht, zu behaupten, dass der leistungsbegründende Kausalzusammenhang nachträglich weggefallen sei; dies muss von der Unfallversicherung vielmehr (beispielsweise durch ein interdisziplinäres Gutachten) nachgewiesen werden.

c) Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung von Dr. med. …, auf welche sich die Beschwerdegegnerin gestützt hat, offensichtlich sehr rudimentär ausgefallen. Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die bildgebenden Abklärungen der HWS massive degenerative Befunde aufgezeigt haben (MRI HWS vom 15. März 2011; Arztbericht von Dr. med. … vom 21. März 2011). Dies wird denn auch nicht von der Beschwerdegegnerin bestritten. Dr. med. … setzt sich jedoch weder mit der anlässlich dem MRI der HWS vom 15. März 2011 festgestellten Befunde auseinander noch begründet sie in irgendeiner Weise, ob der Unfall vom 16. Dezember 2009 eine richtunggebende Veränderung eines Vorzustandes bewirkt haben könnte oder ob die Nackenschmerzen nur vorübergehend dem Unfall zuzuordnen waren und der Status quo sine erreicht ist. Dr. med. … machte zu diesen Fragen keine Ausführungen. Indessen ist es Aufgabe eines beurteilenden Arztes, bei der natürlichen Kausalitätsbeurteilung eben auch die degenerativen Befunde zu beleuchten und darzutun, ob durch den Unfall vom 16. Dezember 2009 eine vorübergehende, eine richtungsgebende oder überhaupt keine Verschlimmerung eingetreten ist. Dr. med. … hält lediglich fest, dass der Status quo ante - der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat - spätestens per Anfang März 2010 wieder eingetreten sei, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen. Es ist fraglich und nicht einleuchtend, wie es der Ärztin überhaupt möglich sein soll, ohne Kenntnis allfälliger Vorakten, die über den Gesundheitsstand der Beschwerdeführerin vor ihrem Unfallereignis vom Dezember 2009 Aufschluss geben könnten, eine solche Schlussfolgerung zu ziehen. Allein ihre Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin bereits 10 Tage nach dem Unfall ihre Arbeit wieder aufgenommen habe – wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, dass dies nur unter Einnahme von Schmerzmitteln möglich gewesen sei, sie kein volles Arbeitspensum gehabt habe und ihr Arbeitsplatz habe angepasst werden müssen –, wieder geritten sei und keine strukturellen Verletzungen entstanden seien, vermag die von der Ärztin gemachte Schlussfolgerung nicht zu begründen. Insgesamt genügt damit die Beurteilung von Dr. med. … den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 2b) nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2009 zu verneinen. Die Beurteilung ist nämlich weder umfassend noch schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wird weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben. Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob durch den Unfall vom Dezember 2009 eine richtungsgebende oder nur vorübergehende Verschlimmerung der degenerativen Befunde erfolgte.

d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis vom 16. Dezember 2009 und den geklagten Beschwerden nicht auf die Beurteilung von Dr. med. … stützen durfte.

4.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass ihre Leistungspflicht für die geklagten Nackenschmerzen ohnehin verneint werden könne. Zur Begründung hierfür wird angeführt, es fehle an der besonderen Schwere des Unfallereignisses sowie dem unmittelbaren Eintritt der für eine Diskushernie typischen Symptome. Es habe nämlich kein eigentliches typisch buntes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion vorgelegen, dieses sei erst mit E-Mail vom 30. September 2011 vorgebracht worden. Damit macht die Beschwerdegegnerin implizit geltend, dass es an den Voraussetzungen, welche nach der Rechtsprechung für die ausnahmsweise Bejahung der Unfallkausalität von Diskushernien erfüllt sein müssten, fehlt (RKUV 2000 Nr. U 379 S.192 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_1020/2008 vom 8 April 2009 E. 4.1;8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1). Im vorliegenden Fall steht indessen nicht eine unmittelbar durch einen Unfall hervorgerufene Diskushernie oder ein Rezidiv hierzu zur Diskussion, sondern ein aus einem degenerativen Prozess folgender Bandscheibenschaden und dabei die Frage, ob für diesen Verlauf das Unfallgeschehen vom Dezember 2009 zumindest noch eine Teilursache darstellt. Dazu wird im bestehenden Arztbericht jedoch nicht Stellung genommen. Der Beschwerdegegnerin gelingt es somit nach Ansicht des Gerichtes nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass der natürliche Kausalzusammenhang im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistung (1. März 2010) weggefallen und somit der Status quo ante vel sine eingetreten ist. Entsprechend bedarf es noch weiterer Abklärung, was den Zeitpunkt des Eintritts des status quo ante vel sine anbelangt.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass weitere medizinische Abklärungen betreffend Unfallkausalität der geklagten Beschwerden notwendig sind. In diesem Sinne wird die Beschwerdegegnerin ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen haben und dabei insbesondere auch die Frage zu klären haben, ob und wann der Status quo ante vel sine eingetreten ist. Dabei hat sie die in BGE 137 V 210 festgelegten beziehungsweise präzisierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu wahren (BGE 138 V 318 betreffend Gutachtensanordnung in der Unfallversicherung).

Die Beschwerde wird somit gutgeheissen, womit der Einspracheentscheid vom 29. März 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.

Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG aussergerichtlich für das Verfahren vor Versicherungsgericht zu entschädigen. Nach Art. 61 lit. g ATSG und Art. 2 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit unter anderem der vereinbarte Stundenansatz üblich und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist. Als üblich gilt gemäss Art. 3 HV ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 31. August 2012 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3‘136.95 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2‘820.-- für 9.4 Arbeitsstunden à Fr. 300.-- zuzüglich Auslagenpauschale von 3 % und 8 % Mehrwertsteuer. Die 9.4 Arbeitsstunden erscheinen dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 300.-- ausgegangen werden, da dieser Ansatz ausserhalb des Rahmens gemäss Art. 3 der Honorarverordnung liegt. Entsprechend wird auf den maximal zulässigen Stundenansatz von Fr. 270.-- abgestellt, womit sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2‘823.30 (Honorar Fr. 2‘538.--, 3 % Auslagenpauschale Fr. 76.15, 8 % MWST Fr. 209.15) ergibt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die …-Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die …-Versicherungs-Gesellschaft AG hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 2‘823.30 (inkl. MWST) zu entschädigen.