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Entscheid

S 2012 64

Familiennachzug

5. Februar 2013Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der C._____ vom 23. April 2012. Zur Zeit der Beschwerdeerhebung hatte die Beschwerdeführerin 1 ihren Wohnsitz in O._____. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Sodann erfüllt die Beschwerdeführerin 2 als Krankenversicherer der Beschwerdeführerin 1 die Legitimationsvor­aussetzungen gemäss Art. 59 ATSG, da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (vgl. BGE 134 V 153 E.5.3.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden kann eingetreten werden.

2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin 1 über den Februar 2012 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Vornehmlich geht es um die Weiterführung der von der Beschwerdegegnerin seit der Rückfallmeldung im Jahre 2003 übernommenen Kosten für Physiotherapien. Nicht streitig ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin 1 geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 21. Januar 2001. So wurde die natürliche Kausalität von Dr. med. H._____ vom vertrauensärztlichen Dienst der Beschwerde­gegnerin stets als wahrscheinlich angesehen (vgl. etwa die beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 13, 17, 21 und 27) und von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. etwa Ziffer 2.5 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2012).

3. a) Zunächst machen die Beschwerdeführerinnen teilweise sinngemäss geltend, es handle sich bei den circa jährlich auftretenden Exazerbationen der Beschwerden jeweils um Rückfälle, weshalb der Beschwerde­führerin 1 unter diesem Titel weitere Heilbehandlungen auszurichten seien. Der Krankheitsverlauf zeige klar auf, dass es sich nicht um eine Dauerbehandlung handle, sondern um kurzzeitige Interventionen, welche in grossen Abständen notwendig werden. In diesem Sinne sei von einem Rückfall beziehungsweise von der Behandlung von Spätfolgen auszugehen.

b) Versicherungsleistungen werden gemäss Art. 6 ATSG bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten und nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um ein Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen an ein bestehendes Unfallereignis an, weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung bedingt (vgl. BGE 118 V 293 E.2c mit Hinweisen). Ein Leistungsanspruch ist sodann unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht etwa unter demjenigen des Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während einer leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden litt. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehene über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3). Hierbei ist aber zu erkennen, dass ein vorhersehbares Wiederauftreten von Beschwerden aus einem stationären Gesundheitszustand nicht mit dem Rückfall kennzeichnenden Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit gleichgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 244/04 vom 20. Mai 2005 E.3.2 mit Hinweisen).

c) Vorliegend wurde zwar im ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. G._____ vom 3. September 2003 (Bg-act. 11) von einem Rückfall im Juni 2003 ausgegangen − was Dr. med. H._____ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin am 18. September 2003 grundsätzlich bestätigte (vgl. Bg-act. 13) − doch sind im weiteren Verlauf keine Rückfälle zu erkennen, respektive wurden keine Rückfälle von den behandelnden Ärzten oder von der Beschwerdeführerin 1 gemeldet (vgl. dazu die Aktennotizen der Beschwerdegegnerin zu den entsprechenden Telefongesprächen mit der Beschwerdeführerin 1 [Bg-act. 19, 20, 23 und 25]). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 konstante Behandlungsintervalle mit jährlich auftretender Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerden vorlagen, die entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 nicht als sporadisch bezeichnet werden können. So wurde auch von ärztlicher Seite die Situation bei der Beschwerdeführerin 1 als „seit Juni 03 in etwa stationär“ angesehen und infolgedessen eine „Dauerphysiotherapie“ beziehungsweise eine „Dauertherapie“ verordnet (vgl. den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. G._____ vom 28. November 2007 [Bg-act. 26] sowie die Aktennotizen der Beschwerdegegnerin zu den entsprechenden Telefongesprächen [Bg-act. 19, 20, 23 und 25]). Am 2. Dezember 2010 erwähnte Dr. med. G._____ gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 um ein chronisches Leiden handle (vgl. Bg-act. 32a). Aufgrund der medizinischen Aktenlage sind die jeweiligen Behandlungen bei Exazerbation der Beschwerden somit als Einheit zu betrachten und stellen nicht einzelne Rückfälle dar. Ferner liegen auch deshalb keine Rückfälle vor, weil das vorhersehbare Wiederauftreten von Beschwerden aus einem stationären Gesundheitszustand nicht mit dem Rückfall kennzeichnenden Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit gleichgesetzt werden darf (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 244/04 vom 20. Mai 2005 E.3.2 mit Hinweisen). Dass es sich vorliegend also nicht um eine Dauerbehandlung handeln soll, sondern nur um kurzzeitige Interventionen, welche in grossen Abständen notwendig werden, trifft nicht zu. Sodann stellen die geltend gemachten Exazerbationen der Beschwerden keine Spätfolgen dar. Vorliegend geht es nicht um ein scheinbar geheiltes Leiden, welches im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt hat. Die Beschwerdeführerin 1 leidet denn auch nicht an einem andersgearteten Krankheitsbild. Damit ist das Vorliegen von Rückfällen und Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV zu verneinen.

Erwägungen

4.

a) Die Beschwerdeführerinnen berufen sich ferner − teilweise sinngemäss − für die Übernahme der Kosten von weiteren Physiotherapien auf Art. 19 UVG. Die Beschwerdeführerin 1 leide an rezidivierenden Nacken-Arm-Schmerzen sowie an rezidivierenden Verspannungen im Bereich von Nacken und Schulter links bei Discopathie der distalen HWS. Bei Exazerbation der Beschwerden werde ihr immer mit Erfolg eine Serie von Physiotherapiesitzungen verschrieben. Sie melde sich nur bei Exazerbation der Beschwerden, was in etwa einmal pro Jahr der Fall sei. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sei klar erstellt, dass durch die Physiotherapien weitere Beeinträchtigungen vermieden werden könnten. Dr. med. G._____ gehe in seinem Arztbericht vom 28. November 2007 davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 dank den Physiotherapiesitzungen nie ganz schmerzfrei werde, jedoch arbeitsfähig bleibe. Damit sei ein Tatbestand im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG erfüllt und Heilbehandlungen seien auch nach Fallabschluss beziehungsweise nach Erreichen des medizinischen Endzustandes geschuldet.

b) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung statuiert Art. 19 UVG bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfallversicherer zu gewähren sind. Gemäss Art. 19 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Versicherer die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). An diese Regelung schliesst Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach sollen Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, etwa bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Erwerbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischen liegenden Bereich, wenn nämlich einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 134 V 109 E.4.2). Was als namhafte Besserung des Gesundheitszustandes angesehen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts. So bestimmt sich dies namentlich aufgrund der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen hingegen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.1.2.1). Entsprechend bezieht sich die namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person. Ist eine versicherte Person in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall deshalb grundsätzlich abzuschliessen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung von medizinischen Behandlungen noch verbessert werden könnte (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, S. 144; im Ergebnis auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.1.2.2). Der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.3.2). Eine namhafte Besserung muss sodann nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sein, was das Bundesgericht bei einer über zwei Jahre dauernden physiotherapeutischen Behandlung ohne entsprechende Besserung beispielsweise auch schon verneint hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E.2.2).

c) In Anbetracht der soeben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Praxis zu Art. 19 UVG, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Fallabschluss gestützt auf die Beurteilungen des Vertrauensarztes Dr. med. H._____ vom 13. Dezember 2010 (Bg-act. 33) und vom 30. Januar 2012 (Bg-act. 36), wonach keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist und eine Defektheilung mit erhöhter Anfälligkeit für Schmerzschübe bestehe, vorliegend zu Recht erfolgt ist. Vorliegend war die Beschwerdeführerin 1 nach ihrem Unfall am 21. Januar 2001 bereits wieder im Mai 2001 voll arbeitsfähig. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig. Somit waren die verordneten Physiotherapien und Massagen − zumindest nach Mai 2001 − nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nötig. In diesem Zusammenhang hielt lediglich Dr. med. G._____ in einem ärztlichen Zwischenbericht vom 28. November 2007 fest, dass die rezidivierenden Nacken- und Armschmerzen mit Gefühlsstörungen im rechten Arm beziehungsweise die entsprechenden Parästhesien der Beschwerdeführerin 1 mit ein- bis zweiwöchentlichen Physiotherapiesitzungen erträglich wären und sie zwar nie ganz schmerzfrei, mit der Therapie jedoch arbeitsfähig bleibe (vgl. Bg-act. 26). Diese Aussage ist so zu verstehen, dass die Physiotherapie bei der Beschwerdeführerin 1 eine präventive Wirkung zeigt und zur Vermeidung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit beitragen kann. Damit ist aber nicht gesagt − und mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad, das heisst überwiegend wahrscheinlich, erstellt −, dass eine Arbeitsunfähigkeit ohne Physiotherapie auch tatsächlich eingetreten wäre beziehungsweise eintreten würde (vgl. diesbezüglich auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E.2.2). In diesem Zusammenhang ist sodann erwähnenswert, dass die Beschwerde­führerin 1 in der Vergangenheit auch schon selbstständig Übungen anstelle von Physiotherapien gemacht hat und insofern mit eigenen Massnahmen und ohne Physiotherapien zugange kam (vgl. dazu die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zu einem entsprechenden Telefongespräch vom 12. Dezember 2003 [Bg-act. 14]). An dieser Ausgangslage ändert auch die Aussage im Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 2. Dezember 2010 nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 mit regelmässigen Kräftigungsübungen und Stabilisierungsübungen der HWS im Rahmen der Physiotherapie praktisch immer arbeitsfähig gewesen sei (Bg-act. 32 und 32a). Insgesamt haben die verordneten therapeutischen Massnahmen lediglich einen präventiven Charakter. Es ist − auch in Anbetracht der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung − hier durch die Physiotherapien nicht von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Eine solche namhafte Besserung im Sinne der Rechtsprechung wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Wie bereits eingangs erwähnt wurde, hat die Beschwerdegegnerin entsprechend den Fall zu Recht abgeschlossen.

d) Die Beschwerdeführerin 2 sieht ferner den Tatbestand von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG als erfüllt an. Dr. med. G._____ gehe in seinem Arztbericht vom 28. November 2007 davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 dank den Physiotherapiesitzungen nie ganz schmerzfrei werde, jedoch arbeitsfähig bleibe. Dass Art. 21 UVG vorliegend einschlägig sein soll, trifft nicht zu. Die Norm ist nach ihrem klaren Wortlaut nur in Fällen nach einer Rentenzusprechung anwendbar. Gemäss Wortlaut der Bestimmung ist vorausgesetzt, dass die entsprechenden Leistungen „nach der Festsetzung der Rente“ einem „Bezüger“ ausgerichtet werden. Wenn wie vorliegend gar nie eine Rente zugesprochen respektive ausgerichtet worden ist, besteht demnach von vornherein kein Anspruch einer versicherten Person unter diesem Titel (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E.5.2 f.; vgl. ferner auch Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallrecht, Bern 1985, S. 382 ff.).

5.

a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Fallabschluss per Februar 2012 zu Recht erfolgt ist und die Beschwerdegegnerin weder unter dem Titel des Rückfalles oder der Spätfolgen noch aufgrund von Art. 19 UVG oder Art. 21 UVG zur weiteren Übernahme von Pflegeleistungen verpflichtet ist.

b) Die Beschwerdegegnerin hat in Ziffer 2.7 in ihrem Einspracheentscheid vom 23. April 2012 eine Adäquanzprüfung vorgenommen und dabei in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis des Bundesgerichts den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und dem Unfallereignis vom 21. Januar 2001 verneint. Die Beschwerdeführerin 2 beanstandete dieses Vorgehen in ihrer Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin habe in mehreren faktischen Leistungsentscheiden im formlosen Verfahren die Adäquanz bejaht und könne deshalb nur im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 ATSG darauf zurückkommen. Auch faktische Entscheide seien nach gewisser Zeit rechtskräftig. Die Rügen der Beschwerdeführerin 2 erweisen sich als unbegründet. Zwar wurde der Beschwerdeführerin 1 mit einem Schreiben am 27. Oktober 2010 (vgl. Bg-act. 30) der Fallabschluss angezeigt. Im gleichen Schreiben wurde sie allerdings auch darauf hingewiesen, dass sie bis zum 30. November 2010 eine Mitteilung an die Beschwerdegegnerin machen könne, falls sie mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei. Am 18. November 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin 1 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. 31), worauf diese weitere Abklärungen tätigte, das heisst den Fall eben gerade nicht abschloss. Dass die Adäquanzprüfung erst bei Fallabschluss − im vorliegenden Fall per Februar 2012 (vgl. vorne Erwägung 4c) − erfolgen kann, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführt, trifft zu. Die von ihr in casu vorgenommene Adäquanzprüfung gemäss bundesgerichtlicher Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis wurde denn auch in Ziffer 2.7 des angefochtenen Einspracheentscheids die adäquate Kausalität − bei Vorliegen nur eines Kriteriums − zu Recht verneint, worauf verwiesen werden kann. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

6.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2012 als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerden führt. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerde­gegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]