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Entscheid

S 2012 7

Bezirksgericht Maloja, Einzelrichter

5. Oktober 2012Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneinte.

2. Die Voraussetzungen für eine hochgradige Sehschwäche seitens des Beschwerdeführers sind gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. … vom 24. Februar 2011 gegeben und sind nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

3. a) Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob das Augenleiden im behindernden Grade bereits bei der Einreise in die Schweiz vorgelegen hat. Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG) am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Im Sozialversicherungsrecht gilt das anwendbare Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b).

b) Der Beschwerdeführer reiste am 15. Dezember 1997 in die Schweiz ein. Seit Geburt bestand ein Augenleiden und er wurde mehrfach im Irak operiert. In seinem Antrag auf Hilflosenentschädigung vom 17. August 2009 gab er an, dass er seit 1990 im Freien in unbekannter Umgebung ständig Begleitung benötige, um sich orientieren zu können. Zudem benötige er regelmässig beim Eindunkeln und nachts, da er nichts sehen könne und sich nicht orientieren könne, eine Begleitung. Ebenfalls sei er auf Hilfe Dritter angewiesen um gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Im selben Formular gab der an, dass er seit 1998 bis heute wegen seinem Augenleiden bei Dr. med. … in Behandlung sei. Aus dem Beiblatt für spezielle Fragen der IV-Stelle Graubünden vom 26. Mai 2011 gab Dr. med. … an, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 1998, also kurz nach der Einreise, einen unkorrigierten Visus von rechts 0.2 und links von 0.1 aufwies. Korrigiert betrug er binokular 0.5.

c) Aus dem Gutachten vom 24. Februar 2011 von Prof. Dr. med. … geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Sehschwäche mit Visus rechts 0.32 und links 0.2 vorliege. Zusammen mit der Einschränkung des Gesichtsfeldes liege beim Beschwerdeführer eine hochgradige Sehschwäche vor. Auf die Frage 4 im Gutachten, ob das angeborene Augenleiden bei der Einreise in die Schweiz bereits wie im jetzigen Zustand vorgelegen habe, antwortete der Gutachter, dass dies zurzeit nicht ausschliesslich festgestellt werden könne. Die Tatsache, dass der Pendelnystagmus ausgeprägt sei, lasse dies jedoch als sehr wahrscheinlich erscheinen. Dieser Pendelnystagmus sei auch der stärkste Hinweis dafür, dass das angeborene Augenleiden bei der Einreise in die Schweiz bereits wie im jetzigen Zustand vorgelegen habe. Der Gutachter führte in der Frage 5 weiter aus, dass anzunehmen sei, dass eine Verschlechterung des Augenleidens seit der Einreise in die Schweiz nicht stattgefunden habe. Ergänzend zum Gutachten auf Anfrage vom 24. August 2011 seitens der IV-Stelle führte Prof. Dr. med. … am 31. August 2011 aus, dass nicht beantwortet werden könne, ob die Sehschärfe sich verschlechtert habe oder nicht, ohne Einsicht in die Akten des Ursprunglandes zu haben. Es könne höchstens indirekt davon ausgegangen werden, dass bei dem offensichtlich ausgeprägten Pendelnystagmus die schlechte Sehschärfe schon in frühkindlichen Alter vorhanden gewesen sei müsse. Ein Beweis hierfür sei dieser Pendelnystagmus aber nicht. Mit Schreiben vom 5. September 2011 bestätigte Prof. Dr. med. …, dass die von Dr. med. … erhobenen Befunde aus den Jahren 1998 und 2009 mit seinen vergleichbar seien und die Differenzen im Rahmen der normalen Streuung lägen. In diesem Sinne glaube er nicht, dass sich seit der Einreise eine weitere Verschlechterung ergeben habe. Auf weitere Rückfrage der IV-Stelle und nochmaliger Konsultation der Akte vom 4. Oktober 2011 antwortete Prof. Dr. med. … am 8. Oktober 2011 auf die Frage 4 des Gutachtens, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das angeborene Augenleiden bei der Einreise bereits wie im jetzigen Zustand vorgelegen habe. Weil diese Frage mit „Ja“ beantwortet werde, müsse die Frage 5: „Wenn nein, in welchem Ausmass hat sich das Augenleiden seit der Einreise in die Schweiz verändert?“, nicht mehr beantwortet werden.

d) Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er noch ohne Brille in die Schweiz eingereist und heute zwingend auf sie angewiesen sei. Die fehlende Wahrnehmung gesellschaftlicher Kontakte sei ebenfalls erst in der Schweiz aufgetreten. Aufgrund der zunehmenden Hilflosigkeit habe er erst vor kurzer Zeit Hilfe bei Fachpersonen zu Abklärungen im Bereich medizinischer Filtergläser/Schutzgläser, Beleuchtung und Sozialberatung beigezogen. Die Lesefähigkeit habe im Laufe der Jahre stark abgenommen. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass die Invalidität im Sinne von Art. 35 IVV erst in der Schweiz aufgetreten sei.

e) Wie in Erwägung 3. a festgehalten, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass das Augenleiden bei der Einreise in die Schweiz bereits wie im jetzigen Zustand vorgelegen habe.

Erwägungen

Aus dem Gutachten von Prof. Dr. med. … vom 24. Februar 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Visus rechts von 0.32 und links 0.2 aufweist. Zudem liegt eine Einschränkung des Gesichtsfelds vor. Beide Befunde zusammen führen zu einer hochgradigen Sehschwäche. Aus der Zweit- und Drittkonsultation von Dr. med. … vom 4. und 13. März 2009 wurde ein korrigierter Visus links 0.2 suchend und rechts 0.2 suchend festgestellt. Für die Nähe wurde ein korrigierter Visus links 0.1 und rechts 0.15 festgestellt. Zudem wurde eine Einschränkung des Gesichtsfelds festgestellt. Bei der Erstkonsultation am 13. Januar 1998 hatte der Beschwerdeführer einen Visus von rechts 0.2, links 0.1. Korrigiert betrug er binokular 0.5. Eine Einschränkung des Gesichtsfelds hat vermutlich schon vor 1998 vorgelegen. Eine Betrachtung dieser Werte ergibt, dass der Visus sich in der Zeit von 1998 bis 2011 nicht wesentlich verändert und zumindest nicht verschlechtert hat. Kleine Abweichungen in den Messungen liegen gemäss Prof. Dr. med. … im Rahmen der normalen Streuung. Er hält in seinem Gutachten fest, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass das angeborene Augenleiden bei der Einreise in die Schweiz bereits wie im jetzigen Zustand vorgelegen habe. Die Visuswerte von Dr. med. … aus dem Jahr 2009 seien mit seinen aus dem Jahr 2011 vergleichbar. In der weiteren Korrespondenz mit der IV-Stelle hält Prof. Dr. med. … nach Einsichtnahme des Berichts von Dr. med. … und nochmaliger Aktenkonsultation an seiner Aussage fest, dass das angeborene Augenleiden bei der Einreise in die Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits wie im jetzigen Zustand vorgelegen habe.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung die Invalidität erst in der Schweiz eingetreten sei. Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung lässt sich hingegen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen, dass die hochgradige Sehschwäche erst in der Schweiz eingetreten ist. Dem Gericht liegen denn auch keine Arztberichte oder andere Akten für die Zeit zwischen 1998 und 2009 vor. Ebenfalls lassen sich in den Akten keine Hinweise finden, dass die Augenproblematik zugenommen hat. Warum der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit offenbar bis zum Jahr 2009 nicht einen Arzt aufgesucht oder bei der Beratungs- und Rehabilitationsstelle Hilfe gesucht hat, weil seine Augenleiden sich im Laufe der Zeit angeblich verschlechtert haben sollen, kann indessen offengelassen werden, da er keine Belege hierfür vorweist. Die Aussage, dass er damals ohne Brille einreiste und jetzt zwingend auf eine solche angewiesen ist, wird in den Akten ebenfalls nicht bestätigt. Auch gibt es keine Hinweise in den Akten, dass die Lese- und die Sehstärke abgenommen haben. Die Visuswerte sind seit der Einreise praktisch unverändert geblieben. In seinem Antrag vom 17. August 2009 macht der Beschwerdeführer selbst geltend, dass er schon seit 1990 regelmässig Begleitung in unbekannter Umgebung sowie nachts und beim Eindunkeln benötige. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Sehschwäche schon vor über 20 Jahren vorhanden war und somit wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Einreise eine hochgradige Sehschwäche vorlag. Ob die gesellschaftlichen Kontakte erst in der Schweiz abgenommen haben, ist schliesslich ebenfalls nicht belegt.

f) Der Beschwerdeführer rügte, dass das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sei. Erst nachdem das Gericht die Beschwerde gutgeheissen habe und die hochgradige Sehschwäche aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. med. …anerkannt worden sei, habe sie das zusätzliche Kriterium des Eintritts der Invalidität gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG eingeführt, welches zuvor nie Thema war. Die Vorinstanz stellte sich bisher auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine hochgradige Sehschwäche nicht gegeben seien. Wenn sie nun, nachdem belegt ist, dass eine hochgradige Sehschwäche vorliegt, eine weitere (bisher nicht geprüfte) Voraussetzung prüft, so stellt dies allein kein treuwidriges Verhalten dar. Denn die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, alle Voraussetzungen aufzuzeigen, wenn sie schon die erste Voraussetzung (nämlich die der hochgradigen Sehschwäche) als nicht gegeben erachtet. Folglich gab es für die Vorinstanz keinen Grund dafür, die weitere Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 IVG aufzuzeigen oder zu prüfen. Da nun die hochgradige Sehschwäche im vorliegenden Fall gegeben ist, ist es richtig, dass die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen für den leistungsspezifischen Versicherungsfall geprüft hat. Art. 6 Abs. 2 IVG schreibt nämlich vor, dass ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Demnach ist das Vorgehen der Vorinstanz korrekt, dass sie nach Vorliegen der Invalidität in Übereinstimmung mit dem Gesetz geprüft hat, ob diese bereits vor der Einreise in die Schweiz vorgelegen hat oder nicht.

Schliesslich ist festzustellen, dass das Vorgehen der Vorinstanz nicht willkürlich und treuwidrig war. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände mögen insbesondere mangels Aktenkundigkeit das schlüssige und überzeugende Gutachten von Prof. Dr. med. … und den Arztbericht des behandelnden Augenarztes Dr. med. … nicht zu erschüttern. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass das Augenleiden und die Behinderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz vorgelegen haben, womit der leistungsspezifische Versicherungsfall nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht versichert ist. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist somit nicht notwendig.

4.

a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen.

b) Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die am 3. Januar 2012 beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. Gemäss Art. 76 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 270.100) kann einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, falls ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wobei die Bestimmungen über die Erstattung ausdrücklich vorbehalten bleiben (Abs. 2). Gemäss der vorgelegten Budget-Berechnung der Sozialen Dienste der Stadt Chur für das Jahr 2011 und den IV-Akten geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeempfänger ist, verheiratet ist und vier Kinder hat. Demnach ist beim Beschwerdeführer die Voraussetzung der Bedürftigkeit zweifellos erfüllt. Auch war die Beschwerde im Ganzen nicht von vorneherein aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

c) Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Angesichts der Komplexität der Materie, erscheint vorliegend der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig und angemessen, weshalb auch dessen Kosten zurzeit auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 61 RZ 102, S. 788; BGE 110 V 362 f.). Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 der Honorarverordnung gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.--. Die eingereichte Honorarnote vom 3. Februar 2012 (Gerichtsverfahren) ist somit nur zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 240.--) zu genehmigen, woraus sich eine aussergerichtliche Entschädigung von total Fr. 1‘080.-- (5 Stunden x Fr. 200.-- zzgl. 8 % MWST) ergibt.

d) Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

5.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Hilflosenentschädigung im Sonderfall zusteht, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die hochgradige Sehschwäche bereits bei der Einreise in die Schweiz wie im jetzigen Zustand vorgelegen hat. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche gewährt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen.

b) … wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1‘080.-- (inkl. MWST) entschädigt.

c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).