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Entscheid

S 2012 70

Entscheide Obergericht

11. Juli 2013Deutsch21 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3‘688.-- und wird ihm im Umfang von 80% entschädigt. Gemäss Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) erhält der Beschwerdeführer damit ein Taggeld von Fr. 135.95 (Fr. 3‘688.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2012 bzw. mit dem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Somit liegt der Streitwert bei Fr. 4‘758.25 (Fr. 135.95 x 35 Tage) und damit unter Fr. 5'000.--. Da das Verwaltungsgericht in vorliegender Streitsache nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.

b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2012. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2. a) Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Einspracheentscheid auf Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0). Gemäss dieser Bestimmung ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), oder wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Den in Art. 44 Abs. 1 AVIV genannten Einstellungsgründen kommt dabei lediglich beispielhafter Charakter zu. Ob selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, beurteilt sich primär nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (BGE 122 V 45 E.3c/bb). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9, 1982 Nr 4; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, N. 8 zu Art. 30; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 105). Nach Art. 20 lit. b des direkt anwendbaren Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen; SR 0.822.726.8) ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dann gerechtfertigt, wenn die betreffende Person vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E.3.1; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 831, S. 2427). Das vorwerfbare Verhalten muss in beweismässiger Hinsicht klar feststehen (BGE 112 V 245 E.1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E.7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 E.3b/bb).

b) Was die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrifft, so steht zunächst fest, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers diesem am 18. August 2011 fristlos gekündigt hatte. Durch die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Abrechnungen über die Erwerbsausfallentschädigung ist belegt, dass der Beschwerdeführer vom 24. März 2011 bis am 3. Oktober 2011 Militärdienst leistete. Die erwähnte fristlose Kündigung erfolgte somit während der in Art. 336c Abs. 1 lit. a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) vorgesehenen Sperrfrist. Die Kündigung während einer solchen Sperrfrist ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur dann, wenn sie fristlos erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.247/2006 vom 27. Oktober 2006 E.2.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 2 zu Art. 336c). Eine fristlose Entlassung führt zur sofortigen - faktischen und rechtlichen - Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung fehlt, wenn die fristlose Kündigung mithin ungerechtfertigt war (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 337c). Ein Anspruch auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und auf entsprechende Lohnzahlungen besteht nicht; die Fortsetzung der Anstellung kann auch gerichtlich nicht eingefordert werden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 337c). Im Übrigen muss der Arbeitnehmer seine Dienste dem Arbeitgeber nicht nochmals anbieten (Hollenstein, Ungerechtfertigte fristlose Kündigung und Arbeitsangebot, ARV 2002, S. 209 ff., S. 210 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 337c). Gemäss Art. 337c Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber, dem fristlos ohne wichtigen Grund gekündigt wurde, Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Er hat demnach einen Schadenersatz für entgangenen Lohn (AVR 1996/97 Nr.21).

Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgesprochene fristlose Kündigung vom 18. August 2011 rechtlich und faktisch wirksam war, unbesehen davon, ob sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. Demnach hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht von sich aus das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weshalb der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht erfüllt ist.

c) Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hatte. Wie in E.2a bereits ausgeführt, ist der genannte Einstellungsgrund nur dann gegeben, wenn die betreffende Person vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Fahrlässiges Verhalten genügt mithin nicht. Im Übrigen muss das vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Verhalten beweismässig klar feststehen (vgl. E.2a).

Erwägungen

Die Beschwerdegegnerin beschreibt das Verhalten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Rahmen der erwähnten Kündigung wie folgt: Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin sei – nach absolviertem Militärdienst – der Stellen(wieder-)antritt für den 4. August 2011 vereinbart gewesen (die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers beruft sich in der fristlosen Kündigung vom 18. August 2011 auf Ziffer 9 des entsprechenden Arbeitsvertrages, wobei dort als Arbeitsbeginn der 4. August 2008 vorgesehen war [die Beschwerdegegnerin wiederum ging in ihrer Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2012 von einem Stellenantritt am 4. August 2001 aus]). Der Beschwerdeführer habe jedoch an eben diesem Datum seine Stelle nicht angetreten und die Arbeitgeberin habe von ihm auch keine Meldung erhalten, weshalb der Antritt der Stelle für ihn nicht möglich gewesen sei. Er sei dann von der Arbeitgeberin angewiesen worden, sich bis zum 11. August 2011 bei ihr zu melden und sein Fernbleiben zu begründen. Da die Arbeitgeberin dann nichts mehr von ihm vernommen habe, habe sie am 18. August 2011 die Kündigung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, durch die Absolvierung der Offiziersschule als Durchdiener habe sich der Militärdienst, der ursprünglich (d.h. ohne Vorschlag zum Offizier) bis Ende Juli 2011 gedauert hätte, bis zum 16. März 2012 verlängert. Er habe deshalb die Stelle per 4. August 2011 nicht antreten können; die Arbeitgeberin sei darüber informiert gewesen, wie aus einem Schreiben von ihr, datiert vom 23. Juni 2011, hervorgehe. Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist nicht auszuschliessen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin ein Missverständnis bezüglich des Stellenantritts vom 4. August 2011 bestanden hatte. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin die Verlängerung des Militärdienstes nicht mitgeteilt haben sollte, wäre zu bedenken, dass die unterlassene Mitteilung der Militärdienstleistung kein wichtiger Grund gemäss Art. 337 OR für eine fristlose Kündigung wäre; ein solches Fehlverhalten würde unter Umständen – und höchstens – für den Arbeitnehmer eine Schadenersatzpflicht auslösen, die Kündigung jedoch nicht rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 6 zu Art. 336c [in fine]). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer durch eine allfällige Nichtmitteilung der Militärdienstzeitverlängerung oder durch ein anderes Verhalten seine Entlassung (zumindest) in Kauf genommen hätte. Offenbar ging auch die Beschwerdegegnerin selbst nicht von einer fristlosen Kündigung (bzw. deren Rechtmässigkeit) aus, hielt sie doch sowohl in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2012 als auch in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2012 fest, dass die ordentliche Kündigungsfrist (welche es bei einer fristlosen Kündigung nicht gibt) bis am 31. Januar 2012 gedauert habe. Schliesslich wäre aufgrund der Aktenlage ein vorsätzliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers, selbst wenn man ein solches annehmen wollte, nicht mit dem gebotenen Beweismass zu belegen. Damit entfällt auch der Einstellungsgrund gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Im Weiteren lag vonseiten des Beschwerdeführers auch keine wissentliche Ablehnung der Weiterarbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin vor: Gemäss Schreiben an seine Arbeitgeberin vom 22. August 2011 bot er ihr, trotz Militärdienst, seine Arbeit grundsätzlich an. Andere Einstellungsgründe wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

3.

a) Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer faktisch aber nicht ein Verstoss gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, sondern gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG vor, weil er mit seiner Entlassung einverstanden gewesen sei. Dazu gilt es zunächst zu bemerken, dass es für das Schicksal des Arbeitsverhältnisses keinen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer mit der fristlosen Kündigung einverstanden ist oder ob er wegen Fehlens von wichtigen Gründen rechtlich dagegen vorgeht. Das Arbeitsverhältnis wird so oder anders – faktisch und rechtlich – aufgelöst (vgl. oben E.2b). Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin kann deshalb nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Einverständnis in die Entlassung zulasten der Beschwerdegegnerin auf Ersatzansprüche gegenüber der Arbeitgeberin verzichtet habe.

b) Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG schreibt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor, wenn der Versicherte auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat. Als Verzicht ist ein Verhalten anzusehen, das den Anspruch untergehen lässt, beispielsweise aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Vertrags (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 836, S. 2429), einer Saldoquittung oder ähnlichem (Chopard, a.a.O., S. 132). Der Verzicht kann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (Chopard, a.a.O., S. 132). Das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung der Forderung während der Verjährungsfrist bedeutet hingegen noch keinen Verzicht (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 836, S. 2429).

c) Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Standpunkt auf ein Schreiben vom 9. Dezember 2011, in dem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers diesem mitteilte, dass eine gütliche Einigung mit der Arbeitgeberin möglich scheine. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass auf dieses Schreiben nicht abgestützt werden dürfe, da es intern und vertraulich zwischen ihm und seinem Anwalt sei. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben jedoch selbst der Beschwerdegegnerin eingereicht, weshalb der Einwand unberechtigt ist. Er brauchte im Übrigen kein Einverständnis seines Anwaltes – ein solches wäre nur im umgekehrten Fall notwendig. Nebst Aspekten der Kündigung erwähnt das Schreiben den von der Arbeitgeberin geltend gemachten Rückforderungsanspruch einer von ihr vorfinanzierten Ausbildung des Beschwerdeführers. Dem Schreiben kann ebenfalls entnommen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung zeigte. Aus dem besagten Schreiben geht jedoch nicht hervor, dass die fristlose Kündigung vom Beschwerdeführer akzeptiert worden wäre („Geht man davon aus, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war, …“). Vielmehr hat der Beschwerdeführer bereits in einem Schreiben vom 22. August 2011 seiner Arbeitgeberin mitgeteilt, dass er mit der fristlosen Kündigung nicht einverstanden sei. Dieser Standpunkt wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2011 an die Arbeitgeberin bekräftigt; der Beschwerdeführer behielt sich darin ausdrücklich vor, gegebenenfalls die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung feststellen zu lassen. Im Übrigen sei er nur dann zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereit, sofern er dadurch keine Einbussen bei der Arbeitslosenversicherung erleide. Beide Schreiben hatte die Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstempel am 24. November 2011 in Kopie erhalten, sodass sie im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung (5. Februar 2012) Kenntnis sowohl von den Vergleichsverhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin als auch vom Umstand hatte, dass der Beschwerdeführer mit seiner fristlosen Kündigung nicht einverstanden war und dies gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin auch dementsprechend zum Ausdruck brachte. In seiner Einsprache vom 2. März 2012 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er ungerechtfertigt fristlos entlassen worden sei, was er in einem Schreiben vom 18. April 2012 an die Beschwerdegegnerin abermals wiederholte. Da die Vergleichsverhandlungen, wie diese Schreiben belegen, im jeweiligen Zeitpunkt noch andauerten, die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung aber immerhin konsequent bestritten wurde, lag somit weder im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung (5. Februar 2012) noch im Zeitpunkt des diesbezüglichen Einspracheentscheids (14. Mai 2012) ein rechtsgültiger Verzicht auf Ersatzansprüche zulasten der Beschwerdegegnerin vor. Somit ist auch kein Grund ersichtlich, der die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG gerechtfertigt hätte.

4.

a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Art. 29 Abs. 1 AVIG schreibt den Arbeitslosenkassen vor, dass sie bei Vorliegen begründeter Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, die Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen haben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG gehen mit der Zahlung alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Legalzession). Diese Bestimmung nimmt zu Gunsten der arbeitslosen Person das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben an (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 177, S. 2232 mit Hinweisen).

Werden der Kasse keinerlei Angaben über das mögliche Bestehen von Ansprüchen gemacht, besteht für sie kein Grund zur Anwendung von Art. 29 AVIG (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 153 f.). Kann aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung davon ausgegangen werden, dass keine Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag gegeben sind, so ist Art. 29 AVIG ebenfalls nicht anzuwenden (ARV 1999 Nr. 8; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 154). Bestehen hingegen begründete Zweifel, hat die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 AVIG). Begründete Zweifel bestehen, wenn die Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht klar sind. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 449, S. 2310).

b) Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin spätestens ab 24. November 2011 Kenntnis davon, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin Verhandlungen betreffend Ersatzansprüche vonseiten des Beschwerdeführers und Rückforderungsansprüche wegen vorfinanzierter Ausbildung vonseiten der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Gang waren. Zum einen lag damit, wie bereits festgehalten, vonseiten des Beschwerdeführers kein rechtsgültiger Verzicht auf seine allfälligen Ersatzansprüche vor. Zum anderen gingen aus den der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer am 24. November 2011 zugestellten Schreiben hervor, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dessen Forderungen nicht bedingungslos akzeptierte, weshalb begründete Zweifel darüber bestanden, ob der Beschwerdeführer für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seiner bisherigen Arbeitgeberin Entschädigungsansprüche überhaupt noch hat bzw. ob sie erfüllt werden. Überdies wusste die Beschwerdegegnerin um die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Herbst 2011, was die Rechtslage noch unübersichtlicher gestaltete. Damit ist das Vorliegen begründeter Zweifel gemäss Art. 29 AVIG zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hätte folglich nach dieser Bestimmung vorgehen müssen. Es wäre deshalb an ihr gelegen, die Ersatzansprüche des Beschwerdeführers gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AVIG geltend zu machen, zumal sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. November 2011 – d.h. nach Wegfall der vollständigen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – gemäss Schreiben vom 30. Januar 2012 grundsätzlich anerkannte und auch in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2012 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 7. November 2012 vornahm, was die Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (spätestens) ab diesem Zeitpunkt voraussetzte.

5.

Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 35 Tage ab dem 7. November 2011 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu Unrecht erfolgt ist und dass insbesondere auch die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG nicht gegeben sind. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 aufgehoben. Die Frage nach der Wirksamkeit des am 26. Juli 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin vor dem Vermittleramt Plessur geschlossenen Vergleichs bzw. der damit verbundenen Auswirkungen auf die Ersatzansprüche bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6.

Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die unterlegene Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Im vorliegenden Verfahren hat der Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt eine detaillierte Honorarnote von Fr. 3‘618.00.-- (13 Stunden x Fr. 250.--, exkl. Barauslagen, exkl. MWST) geltend gemacht. In besagter Honorarnote sind Aufwendungen ab dem 2. März 2012 enthalten. Vorliegend können jedoch nur Aufwendungen und Auslagen geltend gemacht werden, die nach dem angefochtenen Einspracheentscheid angefallen sind. Im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 6. Juni 2012 stehende Aufwände sind demnach erst ab dem 15. Mai 2012 entstanden und ab besagtem Zeitpunkt auch zu berücksichtigen. Somit können die angegebenen Arbeitsaufwendungen im Umfang von 2.75 Stunden, die vor dem 15. Mai 2012 angefallen sind, nicht berücksichtigt werden. Für die aussergerichtliche Entschädigung ergibt sich demnach ein Betrag von Fr. 2‘875.50 (10.25 Stunden x Fr. 250.-- + Fr. 100.-- [Auslagen] zzgl. 8% MWST).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 14. Mai 2012 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Arbeitslosenkasse bezahlt … eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 2‘875.50 (inkl. MWST).