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Entscheid

S 2012 73

Invalidenversicherung

22. Februar 2013Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. April 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

2. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). In der Regel erfolgt der Einkommensvergleich in der Weise, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau bestimmt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349, 128 V 29 E. 1 S. 30). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11 E. 1a S. 48 f., 1982 Nr. 80 S. 170). Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen ist es jedoch nicht möglich, die Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) zu bestimmen.

Erwägungen

3.

a) Es ist unbestritten, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 63‘672.60 beträgt. Strittig ist die Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers. Die IV-Stelle zeigt in ihrer Vernehmlassung mittels dreier Berechnungen auf, dass kein Rentenanspruch bestehe. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit könne er ca. einen Nettolohn von Fr. 30'000.-- erzielen, womit er Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens jeweils nicht der Nettolohn, sondern - wie von der IV-Stelle korrekt ausgeführt - der Bruttolohn massgebend ist. Aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2012 mit der 571 Recording Studios GmbH geht hervor, dass er bei einem Arbeitspensum von 40 % einen Bruttolohn von Fr. 1‘500.-- erhält, was bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit Fr. 3‘750.-- entspräche. Dem Arbeitsvertrag ist auch zu entnehmen, dass bei diesem Lohn der 13. Monatslohn inklusive ist. Demnach ist die Berechnung der IV-Stelle zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit jährlich nicht Fr. 48‘750.--, sondern nur Fr. 45‘000.-- verdienen könnte. Dies erhöht zwar den Invaliditätsgrad, welcher von der IV-Stelle auf 23.44 % berechnet wurde auf 29,36 %, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, weil der Invaliditätsgrad nach wie vor weniger als 40 % beträgt. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine IV-Rente.

b) In der Verfügung vom 25. Mai 2012 geht die IV-Stelle einzig vom erwähnten Invalideneinkommen von Fr. 58‘500.-- aus, welches zu keiner Rente berechtigt. Aus den Akten der IV-Stelle (act. 160 S. 12) ist lediglich zu entnehmen, dass der Berufsberater diese Angabe gemacht hat. Es ist hierzu jedoch weder eine Begründung noch irgendeine Quellenangabe angegeben. Die Höhe dieses Einkommens ist somit nicht überprüfbar. Weil jedoch sämtliche Berechnungen dazu führen, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat, kann die Plausibilität dieser Angabe offen bleiben. Sollte die Angabe des Berufsberaters jedoch später zum Streitthema werden, so wäre dieser Punkt von der Verwaltung näher abzuklären. Im vorliegenden Fall liegen jedoch konkrete Angaben eines effektiven Invalideneinkommens vor, auf welches deshalb insbesondere abzustellen ist (vgl. Erw. 3a).

c) Die IV-Stelle führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung eines Tabellenlohnes gemäss LSE 2010 bei einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) von 100 % ein Jahresgehalt von Fr. 62‘393.90 erzielen könnte. Weil dieses Jahreseinkommen nur minim unter dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 63‘672.60 liegt, hat der Beschwerdeführer auch bei diesem Einkommensvergleich keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.