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Entscheid

S 2012 85

Bezirksgericht Plessur, Instruktionsrichter

16. April 2013Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

12. Der nachfolgende zweite Schriftenwechsel brachte keine neuen Erkenntnisse. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin vertraten ihren Standpunkt mit gleichbleibender Argumentation.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf Physiotherapiebehandlungen nach der Tarifposition 7311 (aufwändige Bewegungstherapie) hat oder nurmehr der allgemeine Physiotherapie-Tarif nach Position 7301 zur Anwendung gelangen kann.

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit oder ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen auch die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktikers oder einer Chiropraktikerin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 Best. a Ziff. 3 KVG). Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG schliesslich, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.

b) Zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband und dem Konkordat der Krankenversicherer besteht ein Tarifvertrag vom 1. September 1997. Unter die Tarifposition 7301 fallen "alle Einzel- und Kombinations-Behandlungen, die nicht ausdrücklich unter den Tarifziffern 7311 bis 7340 aufgeführt werden." Demgegenüber ist die Tarifposition 7311 eine Sitzungspauschale für "aufwändige Bewegungstherapie bei cerebralen und/oder medullären Bewegungsstörungen (…) oder schweren funktionellen Störungen unter erschwerten Umständen (Alter, Allgemeinzustand, Hirnfunktionsstörungen), für aufwändige bewegungstherapeutische Behandlung mehrerer Gliedmassen bei mehrfachverletzten, mehrfachoperierten oder multimorbiden Patienten, Atemtherapie bei schweren Lungenventilationsstörungen."

3.

a) Gemäss Art. 61 lit. c des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest, erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung ... Dies bedeutet, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

b) Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hat die Diagnosen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehrfach festgehalten (Schreiben vom 25. Oktober 2010, Arztzeugnis vom 20. Januar 2012, Schreiben vom 14. März 2012). Diese wurden zu keinem Zeitpunkt bestritten. Unter anderem hat Dr. med. …, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 die Diagnosen nicht etwa in Frage gestellt, sondern sogar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin polymorbid sei. Gestützt auf diese Diagnosen sprachen sich der behandelnde Physiotherapeut sowie der Hausarzt mehrfach für die Weiterführung der bisherigen aufwändigeren Therapie nach Tarifposition 7311 aus. Sie betonten, dank der Physiotherapie habe eine Operation vermieden und der Status quo erhalten werden können (u.a. Bericht des Hausarztes vom 25. Oktober 2010). Dem Bericht des Hausarztes vom 14. März 2012 kann entnommen werden, dass er bei einer Reduzierung der bisherigen Behandlungseinheiten sogar mit einer Verschlimmerung rechne. Gemäss Schreiben des Physiotherapeuten vom 10. Dezember 2011 habe nach vorausgegangener Behandlung gemäss Position 7301 und MTT ein totaler Schmerz-, Verkrampfungs- und Blockierungszustand bestanden. In aufwändiger Behandlung sei es gelungen diesen Zustand zu bessern und mit Langzeitphysiotherapie nach Position 7311 stabil zu halten. Die Behandlung sei seit vier Jahren akzeptiert und angesichts der vielen Begleitdiagnosen legitimiert für Position 7311. Die Schmerz- und Verkrampfungssymptomatik sei nicht mit Position 7301 therapierbar, weil zu viele Nebendiagnosen genau auf diese Schmerzen und Verkrampfungen einwirken würden. Bei der Komplexität der Diagnosen und Beschwerden sei, gemäss Schreiben des behandelndem Physiotherapeuten vom 13. Dezember 2010 die Begründung für eine aufwendige Physiotherapie mehr als gegeben.

c) Die Stellungnahmen der ersten beiden Vertrauensärzte vermögen die obige Einschätzung des Hausarztes und des behandelnden Physiotherapeuten nicht zu widerlegen. Bei den Stellungnahmen von Dr. med. … (25. November 2010) und eines unbekannten Vertrauensarztes (Unterschrift fehlt; vom 23. Dezember 2010) handelt es sich um sehr kurze Beurteilungen, welche wenig aussagekräftig sind und kaum begründet wurden. Auch die Beschwerdegegnerin selbst beurteilte diese beiden Stellungnahmen als unzureichend (Vernehmlassung vom 7. September 2012, Ziff. 15), da nicht von einer vertieften Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt habe ausgegangen werden dürfen und die Begründung für die Ablehnung der Rechnungsstellung nach Tarifposition 7311 mager ausgefallen sei.

d) Der nachfolgend von der Beschwerdegegnerin angefragte Dr. med. … befürwortete demgegenüber nicht nur die Therapie nach Ziffer 7311, er führte auch aus, dass es schwierig sein dürfte und er Mühe hätte, darzulegen, dass es sich um eine einfache Physiotherapie gemäss Ziffer 7301 handeln würde. Die Physiotherapie betreffe lokal den Rücken, die linke Schulter und das linke Knie. Die Polymyalgie, die Fibromyalgie sowie die Osteopenie würden sich auf den ganzen Körper auswirken. Die Gesamtheit der Symptome sei relevant, sodass der Zustand der Beschwerdegegnerin als „schwere funktionelle Störung“ zu bezeichnen sei und die Therapie unter „erschwerten Umständen“ erfolgen müsse. Die Position 7311 sei ausgewiesen. Dabei ging Dr. med. … von ca. 3 Sitzungen pro Monat, d.h. 36 Sitzungen pro Jahr aus. Diese Stellungnahme erscheint im Gegensatz zu den beiden ersten Stellungnahmen der Vertrauensärzte schlüssig und nachvollziehbar. Obschon sie eher kurz ausgefallen ist, erläutert Dr. med. … nachvollziehbar, warum er zu dieser Einschätzung gelangte. Er berücksichtigt in seiner Beurteilung sämtliche Diagnosen des Hausarztes und bezieht damit die Vorakten mit ein. Obschon er davon ausgeht, dass die Symptome wechselnd seien, wären sie insgesamt jedoch dauernd und mehr oder weniger am ganzen Körper vorhanden.

e) Die zuletzt eingeholte Stellungnahme von Dr. med. … vom 5. Juni 2012 befasst sich hingegen beinahe ausschliesslich mit der Fibromyalgieproblematik. Obschon Dr. med. … zu Beginn sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin festhält und diese nicht in Abrede stellt, ist er der Ansicht, die Aufwändigkeit der Behandlung sei vor allem durch das chronische Fibromyalgiesyndrom begründet. In der medizinischen Literatur sei umstritten, das Physiotherapie bei diesen Zuständen eine anhaltende bzw. nachhaltige Wirkung erzielen könne, weshalb grosse Zurückhaltung angebracht sei. Dies zeige sich auch im vorliegenden Fall, wo seit 2006 ohne wesentliche bzw. anhaltende Besserung behandelt werde. Weshalb Dr. med. … zu dieser Ansicht gelangt, geht aus der Beurteilung nicht hervor. Seine Einschätzung ist nicht nachvollziehbar, denn der Hausarzt diagnostizierte neben der Fibromyalgie zahlreiche weitere Beschwerden, welche eine Physiotherapie rechtfertigen würden. Demnach würden neben den Beschwerden im Rücken auch solche in der Hüfte und in der Schulter zur Komplexität der Behandlung führen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn Dr. med. … ausführt, die Anwendung der Tarifposition 7311 sei obsolet, wenn die Behandlung der Fibromyalgie wegfalle. Ausserdem wird keine Stellung zu den übrigen Beschwerden genommen, obschon die Diagnosen des Hausarztes nicht bestritten wurden. Schliesslich verweist Dr. med. … auf die herrschende medizinische Literatur ohne jedoch einen Literaturhinweis zu machen. Er lässt bei seiner Beurteilung auch ausser Acht, dass das Bundesgericht mit Hinweis auf ein Schiedsgerichturteil aus dem Kanton Neuenburg auch Fibromyalgie als möglichen Faktor für eine aufwändigere Bewegungstherapie beurteilte (Urteil des Bundesgerichts 9C_331/2011 vom 24. August 2011 E 6.2). Ebenfalls keine Berücksichtigung in der Beurteilung fand die Feststellung des Hausarztes, es habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vermieden werden können. Unter Berücksichtigung dieser Mängel vermag die Beurteilung nicht zu überzeugen, obschon sie von einem Facharzt für Rheumatologie vorgenommen wurde. Die Fachkenntnisse allein rechtfertigt entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 nicht, die Beurteilung ohne weiteres als massgebend zu erachten. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung des Verbotes einer „second opinion“.

f) Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass es sich bezüglich der Empfehlung von Dr. med. … von 9 Serien pro Jahr (Stellungnahme vom 5. Juni 2012) mit grösster Wahrscheinlichkeit um ein Versehen handelte und Dr. med. … die Reduktion und nicht etwa eine Erhöhung rechtfertigen wollte.

4.

a) Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an mehreren Körperregionen (Rücken, auf mehreren Niveaus Hernien/Protrusionen, Schulter/Arm Beschwerden [Impingement], Knie, Hüfte, Fibromyalgie am ganzen Körper) Beschwerden aufweist und die Behandlung darauf Rücksicht zu nehmen hat. Wie auch von keinem der Fachärzte in Frage gestellt, ist die Beschwerdeführerin multi- bzw. polymorbid, was ein gewichtiges Kriterium für die Zusprechung der aufwändigeren Therapie nach Position 7311 darstellt. Ferner fällt auch das Alter der Beschwerdeführerin unter ein Kriterium für Position 7311. Die Voraussetzungen für eine Behandlung nach Tarifposition 7311 sind damit erfüllt.

b) Wie aus den Berichten des Hausarztes hervorgeht (u.a. 25. Oktober 2010), konnte mit der bisherigen Behandlung der Status quo erhalten bleiben und damit eine Verschlechterung vermieden werden. Eine solche Stabilisierung ist als Erfolg zu werten und ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Zweckmässigkeit der Behandlung nach Position 7311 ist damit zweifellos gegeben. Zu berücksichtigen bleibt ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin bereits eine Therapie nach Position 7301 und MTT absolvierte und diese offenbar keine Besserung bewirkten. Erst die aufwändigere Therapie nach Position 7311 führte zu einer Stabilisierung, weshalb auch die Wirksamkeit der physiotherapeutischen Behandlung nicht in Frage zu stellen ist. Schliesslich erscheint die Behandlung nach Position 7311 auch aus wirtschaftlicher Sicht angemessen, denn eine allfällige Operation sowie die nachfolgende Rehabilitation oder eine stationäre Behandlung wären um einiges kostspieliger. Die Behandlung nach Position 7311 ist damit sowohl zweckmässig und wirksam als auch wirtschaftlich.

c) Aufgrund dieser Sachlage ist übereinstimmend mit Dr. med. … sowie dem behandelnden Hausarzt und Physiotherapeuten festzuhalten, dass die Übernahme der Tarifziffer 7311 gerechtfertigt ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 vermag die Beurteilung von Dr. med. … diese Einschätzung nicht zu wiederlegen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin mit 3 x 9 Serien der Tarifposition 7301 wird der vorliegenden Problematik nicht gerecht.

5.

Offen bleibt, in welchem Umfang die Behandlung nach Tarifziffer 7311 zu übernehmen ist, das heisst wieviele Serien beziehungsweise Behandlungen pro Jahr durchzuführen sind. Gemäss Angaben des behandelnden Physiotherapeuten wurden bisher max. 5 x 9 Serien, d.h. ca. 45 Behandlungen pro Jahr durchgeführt (Schreiben vom 13. Dezember 2010), im Sinne eines Einigungsvorschlages sei es jedoch möglich, es mit 3 Serien pro Monat, d.h. mit 36 Behandlungen pro Jahr zu versuchen (Schreiben vom 10. Dezember 2011). Dr. med. … erachtete 3 Sitzungen pro Monat, d.h. 36 Behandlungen pro Jahr als ausgewiesen (Beurteilung vom 16. April 2012). Nachdem sowohl der behandelnde Physiotherapeut als auch der Vertrauensarzt Dr. med. … eine Behandlung mit 36 Sitzungen pro Jahr als möglich oder sogar als ausgewiesen erachten, erscheint es dem Gericht als gerechtfertigt, vorerst von mind. 3 Sitzungen pro Monat, d.h. von ca. 36 Sitzungen pro Jahr auszugehen.

6.

Gestützt auf die obigen Erwägungen sind damit der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 und die Verfügung vom 12. Januar 2012 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine aufwändigere Behandlung gemäss Tarifposition 7311. Vorerst sind von mind. 3 Sitzungen pro Monat, d.h. von ca. 36 Sitzungen pro Jahr auszugehen um den Status quo des Gesundheitszustandes zu erhalten. Sollte die Behandlungsintensität jedoch nicht ausreichen und es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen, hat die Beschwerdeführerin erneut Kostengutsprache für eine Erhöhung der Frequenz zu stellen.

7.

a) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der mit der eingereichten Honorarnote vom 15. Oktober 2012 geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Die in der Honorarnote zusätzlich aufgeführten Kosten für den Arztbericht vom 15. (richtig wohl 14.) März 2012 in Höhe von Fr. 50.00 sind jedoch nicht zu entschädigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten privat eingeholter Gutachten nur dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil des Bundesgerichts 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013). Nachdem sich das Arztzeugnis in keinster Weise von den vorhergehenden Berichten und Zeugnissen des Hausarztes unterscheidet und damit keine neuen Erkenntnisse brachte, war es für die Beschwerde nicht unerlässlich. Die Kosten sind damit nicht zu entschädigen, weshalb der Saldo um Fr. 50.00 zu kürzen ist. Der errechnete Betrag von Fr. 4‘371.85 ist der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 wird aufgehoben. Die … Grundversicherungen AG wird verpflichtet, bezüglich der Physiotherapiebehandlung der Beschwerdeführerin weiterhin die Tarifposition 7311 anzuwenden.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die … Grundversicherungen AG entschädigt die Beschwerdeführerin mit Fr. 4‘371.85 (inkl. MWST).