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Entscheid

S 2012 89

Betreibungsamt Davos-Klosters

11. Januar 2013Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 3. Juli 2012 (Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Einsprache). Strittig und zu prüfen ist, ob gegen die ihr vorausgegangene Verfügung vom 30. April 2012 frist- und formgerecht Einsprache erhoben worden ist.

2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beträgt die Frist zur Einsprache 30 Tage. Der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Entscheid datiert vom 30. April 2012 und ist vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 bei der Post abgeholt worden. Die Einsprachefrist begann somit am 3. Mai 2012 zu laufen und endete am 1. Juni 2012. Das Schreiben von Dr. …, dem Hausarzt des Beschwerdeführers, datiert vom 17. Mai 2012 und ist bei der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2012 eingegangen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin somit vor Ablauf der Einsprachefrist zugestellt. Das identische Schreiben, welches vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, ging am 18. Juni 2012 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist bei der Beschwerdegegnerin ein. Sofern es sich also beim Schreiben vom 17. Mai 2012 um eine formgerechte Einsprache handelte, wäre sie rechtzeitig erfolgt und der angefochtene Nichteintretensentscheid insofern unbegründet.

3. a) Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für das Einspracheverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 59 N 2). Neben der versicherten Person kommen hier insbesondere auch andere Versicherungsträger infrage.

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, inwiefern Dr. … als Hausarzt des Beschwerdeführers von der Verfügung vom 30 April 2012 berührt wäre. Ihm kommt folglich keine Einsprachelegitimation zu.

b) In sozialrechtlichen Angelegenheiten hat jede Partei grundsätzlich die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Ein Anwaltszwang besteht in diesem Zusammenhang nicht, was heisst, dass die Partei frei wählen kann, durch wen sie sich vertreten lassen will (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 N 5).

Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er sei durch Dr. … vertreten worden. Dessen Schreiben vom 17. Mai 2012 sei deshalb als Einsprache im Namen des Beschwerdeführers zu werten, welche überdies fristgerecht eingereicht worden sei.

Die Vertretung eines Versicherten durch den Hausarzt im Rahmen des Einspracheverfahrens ist grundsätzlich möglich und nicht zu beanstanden. Damit bleibt zu prüfen, ob ein solches Vertretungsverhältnis insofern hätte berücksichtigt werden müssen, als dass das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 als frist- und formgerechte Einsprache des (vertretenen) Beschwerdeführers hätte behandelt werden müssen.

4. a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vertretungsverhältnis wirksam ist, wird im ATSG nicht geregelt. In Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ATSG ist deshalb zu prüfen, ob das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eine diesbezügliche Regelung enthält. Art. 11 VwVG trägt die Überschrift „Vertretung und Verbeiständung“, äussert sich aber nicht über die Frage nach der Wirksamkeit eines Vertretungsverhältnisses. Andere einschlägige Bestimmungen im VwVG sind nicht ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage ist sinngemäss auf zivilrechtliche Grundsätze zurückzugreifen, namentlich auf die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Stellvertretung, welche in den Art. 32 ff OR geregelt sind (vgl. Nyffenegger, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2008, Art. 11 N 7). Danach tritt – Bevollmächtigung im Innenverhältnis grundsätzlich vorausgesetzt – eine Vertretungswirkung im Aussenverhältnis nur dann ein, wenn der Vertretene zu erkennen gibt, dass ein Vertretungsgeschäft und nicht ein Eigengeschäft abgeschlossen werden soll. Gibt der Vertreter dies nicht zu erkennen, so wird der Vertretene gemäss Art. 32 Abs. 2 OR nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der Dritte aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesst (vgl. zum Ganzen Watter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., 2011, Art. 32 N 12 ff).

b) Im vorliegenden Fall erklärte Dr. … in seinem Schreiben vom 17. Mai 2012 offensichtlich und unbestrittenermassen nicht ausdrücklich, dass er im Namen und Interesse des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihren Vertrauensarzt gelange. Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob dem genannten Schreiben eine stillschweigende Erklärung zu entnehmen ist, die auf ein entsprechendes Vertretungsverhältnis schliessen liesse.

Gemäss dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 OR ist für die Prüfung dieser Frage auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen. Das heisst, dass aus Sicht eines neutralen Dritten zu beurteilen ist, ob das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 ein Vertretungsverhältnis erkennen lässt. Diese Frage kann und muss aufgrund der in den Akten geschilderten objektiven Umstände entschieden werden.

Deshalb erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantrage Befragung von Dr. … als Zeugen bezüglich der Frage, ob er sein als Einsprache zu verstehendes Schreiben vom 17. Mai 2012 im Auftrag des Beschwerdeführers verfasst habe. Es würde sich dabei um eine subjektive Einschätzung handeln, die vorliegend ohne Belang ist.

c) Was die Frage betrifft, ob das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 als stellvertretende Einsprache im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers zu erkennen war, gilt es zunächst, einige allgemeine für eine Einsprache geltende Formerfordernisse kurz zu thematisieren.

In formeller Hinsicht werden an eine Einsprache nur minimale Anforderungen gestellt; es gilt das sogenannte Rügeprinzip. Demnach genügt es, wenn der Einsprecher den Willen zum Ausdruck bringt, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Verfügung insgesamt als angefochten (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 52 N 24).

Erwägungen

Es erscheint bereits fraglich, ob im Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 überhaupt eine Einsprache zu erblicken ist. Dieses als „Bericht zu Handen des Vertrauensarztes“ betitelte Schreiben kann mit guten Gründen auch dahingehend verstanden werden, dass Dr. … Dr. …, dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, mitteilen wollte, dass er mit der medizinischen Einschätzung, die der genannten Verfügung zugrunde liegt, nicht einverstanden ist, er jedoch nicht gedenke – über diese entsprechende Mitteilung hinaus – irgendwelche rechtliche Schritte gegen die entsprechende Verfügung vorzunehmen. Dafür spricht, dass sich Dr. … nicht an diejenigen MitarbeiterInnen der Beschwerdegegnerin wendete, welche die Verfügung zeichneten, sondern an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin. Das lässt – wie auch der Titel des Schreibens von Dr. … („Bericht …“) andeutet – auf eine medizinische Fachdiskussion zwischen Ärzten bezüglich einer konkreten Diagnose, nicht jedoch auf einen Protest gegen die mit dieser Diagnose zusammenhängenden rechtlichen Konsequenzen schliessen. Dr. … schreibt nach seinen medizinischen Ausführungen denn auch selbst, dass er nicht glaube, „dass sich die Versicherung hier entziehen kann“. Mithin handelt es sich vorliegend um eine von Dr. … vertretene Einschätzung in medizinischer Hinsicht, die der Diagnose, auf welcher die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2012 beruht, gegenübergestellt werden soll. Untermauert wird dies dadurch, dass Dr. … mit diesem Schreiben an die bisherige Korrespondenz zwischen ihm und Dr. … anknüpft, deren Gegenstand, wie aufgrund der Akten zu vermuten ist, ebenfalls medizinische und nicht rechtliche Aspekte der Diagnose waren.

d) Bereits aus diesen Gründen war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass sich Dr. … im Namen und Interesse des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Vertrauensarzt gerichtet hatte. Dafür spricht im Weiteren die Tatsache, dass das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 durchwegs in der „Ich“-Form verfasst wurde und auch sonst nicht zu erkennen war, inwiefern es sich bei den darin enthaltenen Ausführungen nicht um seine persönliche (medizinische) Einschätzung handelte.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Umstand, dass Dr. … den Inhalt der Verfügung vom 30. April 2012 gekannt habe, beweise, dass der Beschwerdeführer ihn aufgesucht und gebeten habe, ihm gegen die Leistungseinstellung zur Seite zu stehen. Inwiefern dieser Umstand ein Vertretungsverhältnis beweisen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Denkbar ist ebenso gut, dass der Beschwerdeführer Dr. … nur den ärztlichen Bericht zukommen liess und dieser gegenüber dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin zum medizinischen Befund Stellung nehmen wollte. Aufgrund der zuvor dargelegten Eigenschaften des von Dr. … am 17. Mai 2012 verfassten Schreibens liegt der Schluss nahe, dass er darin weder die Ansicht des Beschwerdeführers schilderte noch dass er oder der Beschwerdeführer sich gegen die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin wehrten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. … kein eigenes Interesse hatte, sich gegen die Leistungseinstellung zu wehren. Dies allein indiziert noch kein Vertretungsverhältnis beziehungsweise eine stellvertretende Einsprache. Es ist nicht unüblich, dass Hausärzte zu anderen Arztberichten Stellung nehmen – ohne damit eine Einsprache zu bezwecken. Dr. … wehrte sich denn auch nicht gegen die Leistungseinstellung, sondern brachte zum Ausdruck, dass er den medizinischen Befund des behandelnden Arztes nicht teilte. Ein solches Vorgehen kann durchaus im eigenen Interesse eines Arztes gründen, weshalb aus der Tatsache, dass Dr. … mit Schreiben vom 17. Mai 2012 dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin seine eigene medizinische Einschätzung derjenigen des behandelnden Arztes gegenüber stellte, kein Handeln in fremdem Interesse und damit auch kein Vertretungsverhältnis abgeleitet werden kann.

Nichts anderes ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 unterzeichnete und als Einsprache einsendete. Massgeblich ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt, als sie das genannte Schreiben von Dr. … erhielt, erkennen konnte und musste, dass es sich dabei um eine Einsprache im Namen des Beschwerdeführers handelte. Da das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schreiben erst am 18. Juni 2012 und damit nachträglich (und überdies nach Ablauf der Beschwerdefrist) bei der Beschwerdeführerin einging, konnte es vorliegend keinen Einfluss auf die Frage haben, ob im von Dr. … verfassten Schreiben vom 17. Mai 2012 ein Vertretungsverhältnis zu erkennen war.

Demzufolge war im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände nicht zu erkennen, dass das von Dr. … am 17. Mai 2012 verfasste Schreiben als Einsprache im Auftrag des Beschwerdeführers gedacht gewesen wäre.

e) Das Erfordernis einer Legitimation für die Einsprache lässt als solches bereits erkennen, dass nicht jede Personen zur Einsprache berechtigt sind. Wenn nur diejenigen Personen einspracheberechtigt sein sollen, die von einer Verfügung betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (vgl. oben Erw. 3a), so schliesst dies schon von Gesetzes wegen aus, dass der Versicherung die Identität des Einsprechers gleichgültig sein kann. Die Möglichkeit einer gültigen Intressenvertretung ohne ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Vertretungsverhältnisses analog Art. 32 Abs. 2 OR ist somit nicht denkbar und muss für den vorliegenden Fall denn auch nicht geprüft werden. Ferner ergibt sich anhand der gesetzlichen Bestimmungen auch sonst nicht, dass im konkreten Fall ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Hausarzt zu vermuten ist.

f) Somit ergibt sich insgesamt, dass das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 nicht als Einsprache im Namen und Interesse des Beschwerdeführers angesehen werden konnte.

5.

Insofern richtig hat die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 reagiert, indem sie ihn auf die ihm fehlende Legitimation zur Einsprache hinwies. Damit brachte sie (konkludent) auch zum Ausdruck, dass sie das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. … nicht erkannt hatte. Danach hätte der Beschwerdeführer noch bis am 1. Juni 2012 und damit 10 Tage Zeit für eine überarbeitete Einsprache gehabt (wobei diese dann erst am 18. Juni 2012 eingereicht wurde). Der Ansetzung einer Nachfrist bedurfte es schon deswegen nicht.

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSV; SR 830.11), wonach bei mangelhaften Einsprachen eine Nachfrist anzusetzen und gleichzeitig anzudrohen sei, dass ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Diese Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Einsprache kein Rechtsbegehren oder keine Begründung enthält (Art. 10 Abs. 1 ATSV), nicht jedoch dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine Einsprache von einer nicht legitimierten Person handelt. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen bei einer analogen Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG.

Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt keine Nachfrist beantragt hat, obwohl es an ihm gewesen wäre, vor Ablauf der Einsprachefrist ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Kieser, a.a.O., Art. 40 N 10). Er machte vielmehr erst im Beschwerdefahren geltend, dass ihm eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen, legte diesbezüglich aber nicht dar, warum ihm die übrige Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Einsprachefrist nicht gereicht habe.

6.

Aus den genannten Gründen ist die Einsprache des Beschwerdeführers erst mit dem Schreiben vom 18. Juni 2012 und damit nicht mehr fristgerecht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist der Einsprecher oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist die Einsprache zu erheben, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Auch hier wäre es am Beschwerdeführer gelegen, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Das hat er jedoch nicht getan. Es wäre auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Frist hätte wiederhergestellt werden müssen. Damit trat die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2012 in formelle Rechtskraft.

7.

Nach Eintritt der formellen Rechtskraft kann ein Fall materiell nur noch dann behandelt werden, wenn Revisions- oder Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 53 ATSG vorliegen. Weder verlangte der Beschwerdeführer ein Revisions- oder Wiedererwägungsverfahren, noch ist anderweitig ersichtlich, warum ein solches im vorliegenden Fall hätte durchgeführt werden müssen.

8.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2012, in welchem sie Dr. … mitteilte, sein Schreiben vom 17. Mai 2012 nicht als Einsprache anzuerkennen, nicht (nur) diesem, sondern (auch) ihm selbst hätte zugestellt werden müssen. Eine solche Pflicht besteht von Gesetzes wegen jedoch nicht. Der Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der Einsprache aufgrund der fehlenden Legitimation von Dr. … genügte im vorliegenden Fall; überspitzter Formalismus ist hierin jedenfalls nicht zu erblicken. Da der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. April 2012 ordnungsgemäss über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel belehrt wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Aufklärungspflichten gemäss Art. 27 ATSG verletzt hätte.

Demgegenüber erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers widersprüchlich, wenn er einerseits ein Vertretungsverhältnis geltend macht, andererseits vorbringt, es sei nicht rechtens, eine Mitteilung nur an seinen (angeblichen) Vertreter und nicht (auch) an ihn zu adressieren.

9.

Aus all den genannten Gründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 30. April 2012 erhoben hat. Im Weiteren ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin auf die zwar formgerechte, aber verspätete Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2012 hätte eintreten müssen. Ihre Verfügung vom 3. Juli 2012 (Nichteintretensentscheid) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde vorliegend abzuweisen ist.

10.

Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.