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Entscheid

S 2012 91

erbrechtliche Angelegenheit (Kostenfolge)

1. Februar 2013Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 2. August 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 2. Mai 2012 für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er durch sein Verhalten faktisch zwei zugewiesene Stellen abgelehnt haben soll.

2. Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) regelt in Art. 17 die Pflichten der Versicherten sowie die Kontrollvorschriften. Gemäss Abs. 1 muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede ihm zugewiesene zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AVIG). Befolgt er die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit nicht annimmt und verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung gelangt diese Bestimmung nicht nur dann zur Anwendung, wenn die versicherte Person eine Arbeit ausdrücklich ablehnt, sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Chopard, a.a.O., S. 148; BGE 122 V 138). Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit der potentiellen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass sie die Chance, eine Stelle zu erhalten und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht von vornherein verspielt (Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [PVG] 1996 Nr. 97; ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Zur Erfüllung des Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt, dass das ablehnende Verhalten des Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war (Chopard, a.a.O., S. 148).

3. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer - entgegen der Weisung seines Personalberaters - nicht bei der Firma … beworben hat. In seiner Beschwerde hält er denn auch ausdrücklich fest, dass er die Stelle abgewiesen hat. Durch die Nichtbewerbung hat der Beschwerdeführer eine zumutbare Stelle faktisch abgelehnt, denn die unterlassene Vorsprache beim möglichen Arbeitgeber auf eine Zuweisung hin kommt der Ablehnung der zugewiesenen Arbeit gleich (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 26 zu Art. 30 AVIG). Auch hinsichtlich der zugewiesenen Stelle als Koch im Restaurant … - wo der Beschwerdeführer sich nicht innert der verlangten Frist von zwei Tagen, aber immerhin 13. Mai 2012 beworben hat - hält er in sin seiner Beschwerde selber fest, dass er nach gründlicher Überlegung sich entschlossen habe, dem Restaurant … eine Absage zu erteilen. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer beide zugewiesenen Stellen faktisch bzw. ausdrücklich abgelehnt hat.

4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Gründe gehabt, weshalb er die beiden Stellen abgelehnt habe. Die Stellen seien nicht zumutbar gewesen, womit er sich sinngemäss auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG beruft. Gemäss diesem Artikel ist eine Arbeit dann unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten (in körperlicher, geistiger oder fachlicher Hinsicht) oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt. Die Arbeit darf eine versicherte Person bezüglich ihrer Fähigkeiten unterfordern, jedoch nicht überfordern (KS-ALE, B285).

Erwägungen

b) Eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist in diesem Fall aber nicht zu erkennen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer gelernter Koch ist. Er ist demzufolge befähigt, in jeder Sparte des Kochwesens - sei dies nun als Entremetier, Gardemanger, Patissier oder Allgemeinkoch - tätig zu sein. Es versteht sich somit von alleine, dass ihm eine Tätigkeit als Koch in einem Betrieb, wie dem Restaurant …, wo nebst anderen Speisen unter anderem auch - wie vom Beschwerdeführer in seiner Replik bezeichnete - „deftigere“ Speisen angeboten werden, zugemutet werden kann. Die beiden ihm zugewiesenen Stellen beziehen sich auf die Tätigkeiten als Koch bzw. als Koch und Allrounder. Sie beziehen sich somit weder auf eine Tätigkeit als Grosshandelsangestellter noch als …, womit die ihm zugewiesenen Stellen sicherlich seinen Fähigkeiten und fachlichen Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Anhaltspunkte, die auf eine Überforderung des Beschwerdeführers hinweisen würden, sind aus den Akten keine ersichtlich. Insbesondere ist weder ersichtlich noch werden vom Beschwerdeführer diesbezügliche Ausführungen gemacht, inwiefern eine Tätigkeit als Koch bzw. eine Allroundertätigkeit in einem Gastronomiebetrieb wie der Firma … einen gelernten Koch überfordern sollte.

c) Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit für das Nichtzustandekommen beider Arbeitsverhältnisse kausal. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung entfällt nur dann, wenn er die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte (Chopard, a.a.O., S. 148). Dies ist im vorliegenden Verfahren aber aufgrund der Aktenlage klar nicht der Fall, da das Restaurant … in sofort eingestellt hätte, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht erfolgt ist.

5.

a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) je nach Einstellungsgrad 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (lit. a) oder eine zumutbare Stelle abgelehnt hat (lit. b). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E. 3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d S. 362 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2011, S 11 131 E. 4a). Die Einstellung dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll dazu anhalten, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen (Chopard, a.a.O., S. 169). Dadurch soll auch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 44).

b) Die Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung den Beschwerdeführer für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion im mittleren Bereich des schweren Verschuldens gewählt. Nach der Rechtsprechung ist als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens grundsätzlich ein Mittelwert in der Skala zu wählen. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, andererseits aber auch eine angemessene Reduktion bei Vorliegen von Milderungsgründen (Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E. 4). Bei der Bemessung der Einstellungstage wurde zu Recht davon ausgegangen, dass der Versicherte im Sinne von Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV ohne entschuldbaren Grund eine Arbeitsstelle abgelehnt hat und somit von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Obwohl der Beschwerdeführer sogar zwei Stellen faktisch abgelehnt hat, ist das KIGA bei der Berechnung der Anspruchsberechtigung von einem einzigen Tatvorsatz ausgegangen und hat zugunsten des Beschwerdeführers beide Sanktionen in einer Verfügung zusammengefasst. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einstellungsdauer von 45 Tagen als gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.