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Entscheid

S 2012 96

sospensione del diritto all'indennità

16. April 2013Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf Hilfsmittel hat respektive die Voraussetzungen einer Kostengutsprache erfüllt sind. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Kostenübernahme von Fr. 29‘000.-- für einen Deckenlift vom Schlafzimmer bis ins Badezimmer hat.

2. Gemäss Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die Versicherte selbst zu tragen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht ein mobiler Patientenheber in Kombination mit einem Deckenlift im Badezimmer sei zumutbar und angemessen (Verfügung vom 31. Juli 2012). Sie stützt sich dabei auf die fachtechnische Beurteilung durch das SAHB Hilfsmittel-Zentrum vom 25. Mai 2012, wonach eine Installation eines Deckenliftes aufgrund der Anordnung der Nasszelle und des Schlafzimmers sehr kostenaufwändig sei. Zur Installation des Deckenlifts zwischen Bade- und Schlafzimmer müsste die Türstütze ausgebrochen werden, was die Statik des Gebäudes betreffen würde. Alternativ könnten mittels mobilem Patientenheber im Schlafzimmer die Transfers vom Rollstuhl ins Bett und umgekehrt ausgeführt werden. Innerhalb der Nasszelle würde sich platzbedingt nur eine Deckenliftanlage eignen, dies in Form einer Schiebebühne. Gemäss Beurteilung sei diese Variante einiges günstiger, bringe aber den Nachteil mit sich, dass die Beschwerdeführerin bei jedem Transfer vom Zimmer in die Nasszelle, in den Rollstuhl gehoben werden müsse.

Erwägungen

3.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin für einen Deckenlift zwischen Schlaf- und Badezimmer stützt sich demgegenüber auf die Stellungnahme von Dr. med. … vom 22. Juni 2012. Dieser hält unter anderem fest, dass aus ärztlicher Sicht ein Deckenlift für den Transport der Beschwerdeführerin aus ihrem Schlafzimmer ins Bad, auf die Toilette und in die Badewanne als notwendig angesehen werde. Ohne Deckenlift müsste sie vom Bett in den Rollstuhl platziert werden, mit dem Rollstuhl ins Bad gefahren und dort wieder umgelagert werden. Dies sei auf Grund des Gewichts und des Alters der Beschwerdeführerin schwierig und stelle sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für deren Mutter eine enorme Belastung dar. Der Transfer aus der Badewanne wäre mit dem Deckenlift ebenfalls erleichtert. Würden nicht vorhersehbare epileptische Anfälle auftreten während die Beschwerdeführerin im Rollstuhl sitze, sei dies unproblematisch, in der Badewanne oder auf der Toilette würde dies demgegenüber eine Notfallsituation darstellen. Ein Deckenlift würde das dabei notwendige rasche Handeln erheblich erleichtern. Dr. med. … berücksichtigt aber anscheinend nicht, dass gerade im Badezimmer ein Deckenlift vorgesehen ist, so dass das von ihm geforderte rasche Handeln durchaus möglich ist. Durch Bereithalten von Decken und Tüchern kann eine Verletzung wie auch eine befürchtete Unterkühlung vermieden werden. Ausserdem würde ein durchgängiger Deckenlift bis ins Schlafzimmer an der Unterkühlungsgefahr nichts ändern, da auch das Hebetuch des Deckenlifts feucht sein würde. Schliesslich erscheint es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin während eines Epilepsieanfalls noch ins Schlafzimmer und ins Bett transportiert werden würde. Ebenfalls keine Berücksichtigung findet in der Beurteilung von Dr. med. … der von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Patientenheber. Dieser erleichtert die Umlagerung der Beschwerdeführerin, so dass nicht mehr von einer enormen Belastung der Mutter und der Beschwerdeführerin bei der Umlagerung gesprochen werden kann. Zweifellos wäre die von der Beschwerdeführerin respektive ihrer Mutter gewünschte Variante mit einem Deckenlift zwischen Schlaf- und Badezimmer bequemer, die Argumente gegen die vorgeschlagene günstigere Variante vermögen jedoch nicht davon zu überzeugen, dass es an deren Zumutbarkeit fehlt. Die Stellungnahme von Dr. med. … vom 22. Juni 2012, worauf die Argumente der Beschwerdeführerin beruhen, erscheint unvollständig und damit nicht geeignet, die Zumutbarkeit in Frage zu stellen. Aufgrund seiner Ausführungen fragt sich denn auch, ob er überhaupt über alle Informationen verfügte. So erachtet er wie erwähnt den Kraftaufwand für die Umlagerungen vom Bett in den Rollstuhl für die Mutter als grosse Belastung, erwähnt aber den ebenfalls gesprochenen mobilen Patientenheber dabei nicht. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass in der früheren Wohnung ein durchgängiger Deckenlift zugesprochen worden war, nichts ableiten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass in der damaligen Wohnsituation der Einsatz eines mobilen Patientenhebers aufgrund der zu engen Platzverhältnisse im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur heutigen Wohnsituation nicht möglich gewesen war.

4.

Die Beurteilung des SAHB Hilfsmittel-Zentrums vom 25. Mai 2012 ist nachvollziehbar und schlüssig. Es werden sowohl die Vor- als auch Nachteile der verschiedenen Varianten dargestellt. Ausserdem handelt es sich beim SAHB Hilfsmittel-Zentrum um eine gesamtschweizerische unabhängige Fachstelle für hindernisfreies und selbständiges Leben in den Bereichen Mobilität und Wohnen, welche über erfahrene Experten verfügt. Die vorgeschlagene günstigere Variante ist unter Berücksichtigung sämtlicher Argumente zumutbar und praktikabel. Die vorgeschlagene Variante ist die einfachere, zweckmässigere sowie wirtschaftlichere. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Kostenübernahme für den durchgängigen Deckenlift abgelehnt und stattdessen die günstigere Variante mit einem Deckenlift im Badezimmer zusammen mit einem mobilen Patientenheber zugesprochen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 400.-- zu überbinden. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 400.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.