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Entscheid

S 2013 103

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

13. Februar 2014Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

7. Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie halte an ihrer Auffassung gemäss Einspracheentscheid fest. Es gehe nicht um den geschilderten Unfallhergang oder das genaue Schadendatum, sondern um die Tatsache, dass der Beweis, wonach die heutigen Beschwerden auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen seien, nicht habe erbracht werden könne. Das Unfalldatum habe weder in der Schadenmeldung noch anderweitig genau bezeichnet werden können. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Sturz Mitte Januar 2011 zu einem direkten Kontusionstrauma geführt habe. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Unfallereignis bereits im Jahr 2011 thematisiert habe. Die damalige Diagnose „Reizknie“ lasse auch nicht auf ein solches schliessen. Eine Befragung des Sohnes der Beschwerdeführerin verspreche keine Klärung des Sachverhalts. Dieser könnte möglicherweise zum Unfall aussagen, nicht aber zur Frage der Kausalität zwischen dem damaligen Ereignis und den ab dem 23. April 2013 behandelten Kniebeschwerden. Die blosse Möglichkeit, dass es sich bei den Kniebeschwerden um Unfallfolgen handeln könnte, reiche zur Begründung eines Kausalzusammenhangs nicht aus. Notwendig wäre vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2013. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Unfallereignis von Mitte Januar 2011 und den diagnostizierten Kniebeschwerden und damit ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Kniebeschwerden zu Recht verneint hat.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Art. 6 Abs. 2 UVG sieht sodann vor, dass der Bundesrat auch Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht und verschiedene Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt.

3.

a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 335 E.1, 117 V 360 E.4 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Dieser Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese, und liegt anderseits unter demjenigen (etwa im Zivilprozess massgebenden) der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/03 vom 7. Juli 2003 E.2.2; BGE 126 V 353 E.5b, 125 V 193 E.2; RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 43 N. 30).

b) Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; BGE 103 V 175 E.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Detail gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, a.a.O., Art. 6 S. 29). Ein Unfall unter Ausschluss von Zeugen gilt nicht an sich als unbewiesen. Doch müssen die Aussagen der versicherten Person als glaubwürdig erscheinen, dürfen keine Widersprüche aufweisen und müssen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Die versicherte Person muss aber nicht einen strikten Beweis für alle zeitlichen und örtlichen Umstände erbringen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, a.a.O., Art. 6 S. 30). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E.4.3.2.2 mit Hinweisen).

c) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 259 f., 1990 Nr. U 86 S. 50, 1986 Nr. U 9 S. 347 f.; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, a.a.O., Art. 6 S. 29).

4.

a) Unbestritten ist vorliegend, dass Dr. med. D._____ am 23. April 2013 eine Verletzung des lateralen Meniskus rechts diagnostizierte (vgl. Arztbericht vom 7. Mai 2013, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3) und die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Kniebeschwerden am 10. Juli 2013 von Dr. med. E._____ operiert wurde (vgl. Operationsbericht vom 10. Juli 2013, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7). Streitig ist dagegen, ob diese Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis gemäss Art. 4 ATSG oder ein sinnfälliges Geschehen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin verneint den Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kniebeschwerden nicht mit der im Sozialversicherungsrecht verlangten überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Unfallereignis von Mitte Januar 2011 stünden. Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht an.

b) Einerseits ist vorliegend bereits fraglich, wenn auch nicht entscheidrelevant, ob sich ein Unfallereignis Mitte Januar 2011 tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin behauptet zugetragen hat. So konnte das Datum des geltend gemachten Unfallereignisses weder in der Schadenmeldung vom 6. Mai 2013 (Bg-act. 1) noch anderweitig genau bezeichnet werden. Vielmehr wurde dieses in der erwähnten Schadenmeldung mit 15. Januar 2011 und der Bemerkung „Schadendatum unpräzis“ angegeben. Sodann suchte die Beschwerdeführerin erst im Juni 2011 - mithin ein halbes Jahr nach dem behaupteten Unfallereignis - ihren Hausarzt Dr. med. D._____ auf. Dieser äusserte sich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2013 (vgl. Bg-act. 8) zum „Befund vom Juni 2011 und Diagnose“ wie folgt:

„Knieumfänge beidseits identisch, leichte Druckdolenz infrapatellär medial lateral ohne Erguss, nicht überwärmt, Zohlen negativ aber leichte Krepitation, VKB und Meniskusteste damals unauffällig, keine muskulären Verkürzungen, neurologische Test unauffällig, Seitenbänder intakt. Diagnose: Reizknie.“

Unter dem Titel „Damalige Beschwerden laut Darstellung der Versicherten gemäss meinen Akteneintragungen“ führte Dr. med. D._____ in erwähntem Arztbericht aus:

„Belastungsschmerzen im rechten Knie infrapatellär bei Belastung und im Liegen. Keine weiteren anamnestischen Notizen.“

Dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 13. Juni 2013 sind somit keine Hinweise auf ein allfälliges Unfallgeschehen von Mitte Januar 2011 zu entnehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass Dr. med. D._____, wenn er damals von der Beschwerdeführerin über einen Mitte Januar 2011 erlittenen Treppensturz informiert worden wäre - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - dies in seinen Aufzeichnungen auch so festgehalten hätte. Entsprechende Angaben finden sich in seinen Unterlagen jedoch wie gesehen nicht. Damit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ärztlichen Untersuchung bei Dr. med. D._____ im Juni 2011 ein Unfallereignis von Mitte Januar 2011 nicht erwähnte. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Vorfall, hätte er sich in der Tat wie von der Beschwerdeführerin behauptet zugetragen, dem untersuchenden Hausarzt auch geschildert worden wäre. Die Beschwerdeführerin aber machte ein Unfallereignis von Mitte Januar 2011 erst mit der Schadenmeldung vom 6. Mai 2013 und damit rund zweieinhalb Jahre nach dem behaupteten Unfallereignis geltend. Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfallereignis ergeben sich auch aus der bereits vorstehend erwähnten Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem geltend gemachten Treppensturz von Mitte Januar 2011 nicht unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben, sondern deswegen erst rund sechs Monate später ihren Hausarzt Dr. med. D._____ aufgesucht hatte. Schliesslich können auch aus der im Juni 2011 gestellten Diagnose „Reizknie“ keine Rückschlüsse auf ein allfälliges Unfallereignis gezogen werden.

c) Selbst wenn vorliegend von einem Unfallereignis, wie es von der Beschwerdeführerin behauptet wird, ausgegangen würde, wäre die gesetzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus UVG – wie nachfolgend dargestellt wird - zu verneinen. Denn aus den medizinischen Berichten ergeben sich keine Hinweise, welche auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Unfallereignis und den diagnostizierten Kniebeschwerden hinweisen würden. Dr. med. D._____ hält im Überweisungsschreiben an Dr. med. E._____ vom 6. Mai 2013 (Bg-act. 7) als Diagnose „Knieschmerzen rechts bei degenerativer Meniskusveränderung lateral Knie rechts“ fest, ohne Hinweise auf ein im Januar 2011 erlittenes Unfallereignis. Im Arztzeugnis vom 7. Mai 2013 (Bg-act. 3) führt derselbe Dr. med. D._____ hinsichtlich Kausalität aus, dass der klinische Befund, die Anamnese und der MRI-Befund übereinstimmen würden. Es könnte sich [bei den Kniebeschwerden] durchaus um einen Spätschaden des damaligen Unfalls handeln. Dr. med. D._____ hält es somit für möglich, nicht aber für überwiegend wahrscheinlich, dass die Kniebeschwerden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind. Sodann lassen sich auch aus dem MRI-Bericht von Dr. med. H._____ vom 2. Mai 2013 (Bg-act. 4) und dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 3. Juni 2013 (Bg-act. 6) keine Hinweise für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang ableiten. Vielmehr wird das von der Beschwerdeführerin behauptete Unfallereignis in diesen Berichten gar nicht erst erwähnt. Sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen Berichte enthalten folglich keine Hinweise, wonach die diagnostizierten und ab dem 23. April 2013 behandelten Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis von Mitte Januar 2011 zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund ist aber die von der Beschwerdegegnerin gezogene Schlussfolgerung, wonach die diagnostizierten Kniebeschwerden nicht mit der im Sozialversicherungsrecht verlangten überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Unfallereignis stehen, in keiner Weise zu beanstanden.

5.

a) Es bleibt zu prüfen, ob die diagnostizierte Verletzung des lateralen Meniskus rechts eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.

b) Wie ausgeführt werden auch Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbezogen. Nach Art. 9 Abs. 2 UVV sind die abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt. Nach der Rechtsprechung müssen aber auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs – fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung (vgl. Art. 4 ATSG) – erfüllt sein; ausgenommen ist lediglich das Element der Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors (BGE 129 V 466 E.2.2). Eine unfallähnliche Körperschädigung muss dabei insbesondere auf ein äusseres Ereignis, d.h. einen ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellbaren, sinnfälligen, also unfallähnlichen Vorfall zurückzuführen sein. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor, die nicht der Leistungspflicht des Unfallversicherers unterliegt (BGE 129 V 466 E.2.2).

c) Die Beschwerdeführerin litt an einer Verletzung des lateralen Meniskus rechts. Dieser medizinische Befund ist grundsätzlich unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV erwähnten Meniskusrisse zu subsumieren. Darüber hinaus wäre aber – wie gesehen – erforderlich, dass sich die unfallähnliche Körperschädigung auf ein äusseres Ereignis, d.h. einen ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellbaren, sinnfälligen, also unfallähnlichen Vorfall zurückführen lässt; erforderlich ist mithin auch hier ein Kausalzusammenhang zwischen dem unfallähnlichen Ereignis und der Körperschädigung. Wie vorstehend unter Erwägung 4 bereits dargestellt, können im konkreten Fall jedoch die diagnostizierten und ab dem 23. April 2013 behandelten Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von der Beschwerdeführerin behauptete Unfallereignis zurückgeführt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin auch eine Leistungspflicht aus Art. 9 Abs. 2 UVV zu Recht verneint hat.

6.

Auf weitere Abklärungen sowie auf die Zeugenbefragung des Sohnes der Beschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Denn einerseits sind hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, und anderseits könnte der Sohn der Beschwerdeführerin zwar möglicherweise das Unfallereignis von Mitte Januar 2011 bestätigen, indessen nichts zur vorliegend relevanten Kausalität zwischen dem Ereignis und den diagnostizierten Kniebeschwerden aussagen. Dementsprechend ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Sohn der Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids nicht befragt hat.

7.

a) Nachdem die diagnostizierten und ab dem 23. April 2013 behandelten Kniebeschwerden vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG oder ein sinnfälliges Geschehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zurückgeführt werden können, entfällt von vornherein auch eine Leistungspflicht aus Art. 36 UVG. Dementsprechend hat aber die Beschwerdegegnerin ihre gesetzliche Leistungspflicht aus UVG zu Recht verneint, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht sodann keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]