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Entscheid

S 2013 128

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

25. Februar 2014Deutsch6 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 10. Oktober 2013. Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) bzw. Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

2. a) Strittig ist zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, vorliegende Beschwerde zu erheben. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden somit grundsätzlich ein Berührtsein und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt, wobei die Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind. Indessen fällt eine Unterscheidung der beiden Kriterien schwer; das Berührtsein stellt eine Präzisierung des Kriteriums des schutzwürdigen Interesses dar (vgl. dazu auch BGE 133 V 188 E.4.3.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 59 Rz. 4).

Erwägungen

Diese Voraussetzungen werden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in derselben Weise verstanden wie allgemein im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. statt vieler BGE 138 V 292 E.3; BGE 136 V 7 E.2.1, mit weiteren Hinweisen). Dies wird dahingehend verstanden, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 4).

b) Wie die AHV-Ausgleichskasse zu Recht ausführt, fehlt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG. Der Beschwerdeführer rügte im vorinstanzlichen Einspracheverfahren das zu hoch bemessene anrechenbare Einkommen von Fr. 27'000.--. Die AHV-Ausgleichskasse hat die Einsprache des Beschwerdeführers daraufhin in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 gutgeheissen und die diesem vorangehende Verfügung aufgehoben. Die AHV-Ausgleichskasse hat mit diesem Entscheid eingeräumt, dass für die Ermittlung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2012 nicht Fr. 27'000.--, sondern – wie denn der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals sinngemäss beantragt – entsprechend der definitiven Steuerveranlagungsverfügung des Beschwerdeführers Fr. 10'600.-- als anrechenbares Einkommen heranzuziehen sind. Im Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie eine neue einsprachefähige Verfügung erlassen werde, welche schliesslich auch am 8. November 2013 ergangen ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er ist mit anderen Worten nicht mehr beschwert, nachdem die AHV-Ausgleichs-kasse am 10. Oktober 2013 in seinem Sinne entschieden hat. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde weder einen wirtschaftlichen, ideellen, materiellen noch anderweiten Nachteil vermeiden. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Der obsiegenden AHV-Ausgleichskasse steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]