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Entscheid

S 2013 136

Leitentscheid, publiziert als PKG 2014 10

1. April 2014Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens S 13 136 mit dem Verwaltungsgerichtsverfahren S 13 104. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit der Vereinigung ebenfalls einverstanden. Inhaltlich geht es im vorliegenden Verfahren S 13 136 unbestrittenermassen um denselben Sachverhalt wie im Verwaltungsgerichtsverfahren S 13 104, weshalb die beiden Verwaltungsverfahren zusammen zu beurteilen sind. Da im vorliegenden Verfahren S 13 136 die Parteien jedoch nicht (gänzlich) identisch sind mit jenen im Verfahren S 13 104 und es vorliegend einzig um die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Verfügung vom 26. August 2013 ermittelten Rückerstattungsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer und damit einhergehend um die Entplafonierung der Rente der Beschwerdeführerin und deren Neuberechnung sowie die Verrechnungserklärung geht – Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens S 13 104 sind demgegenüber die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die zugunsten des Beschwerdeführers ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwirkend vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt und die Ausrichtung der halben Rente rückwirkend per 1. Mai 2011 eingestellt hat und ob der Beschwerdeführer die vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 bezogenen Invalidenrenten grundsätzlich zurückzuerstatten hat –, werden zwei separate Urteile erlassen.

2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, da sie dadurch berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Im Weiteren wurde die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die von der Beschwerdegegnerin basierend auf der Verfügung vom 26. August 2013 vorgenommene Berechnung des Rückerstattungsbetrages, mithin die Fragen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aufgrund der vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten von Fr. 31'302.-- zurückzuerstatten hat und damit einhergehend, ob die Rente der Beschwerdeführerin zu entplafonieren und neu zu berechnen sowie mit der dem Beschwerdeführer gegenüber bestehenden Forderung zu verrechnen ist. Die im Übrigen von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsschrift vom 14. November 2013 aufgeworfenen Fragen insbesondere hinsichtlich der Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, der Rentenherabsetzung respektive -einstellung, der Festlegung des Invaliditätsgrads sowie der Verletzung der Meldepflicht und der Rückerstattungspflicht bilden demgegenüber Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens S 13 104, in welchem das Verwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht wegen Verletzung der Meldepflicht rückwirkend vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt und die Ausrichtung der halben Rente rückwirkend per 1. Mai 2011 aufgehoben hat und die Beschwerdegegnerin dementsprechend zu Recht eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 festgestellt hat.

Erwägungen

b) Im konkreten Fall forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Rückerstattungsverfügung vom 17. Oktober 2013 gestützt auf die Verfügung vom 26. August 2013 zur Rückzahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 31'302.-- (7 x Fr. 1'067.-- [Nachzahlung ab dem 1. Juni bis zum 31. Dezember 2010] + 4 x Fr. 1'086.-- [Nachzahlung ab dem 1. Januar bis zum 30. April 2011] - 7 x Fr. 1'703.-- [Rückforderung ab dem 1. Juni bis zum 31. Dezember 2010] - 4 x Fr. 1'733.-- [Rückforderung ab dem 1. Januar bis zum 30. April 2011] - 14 x Fr. 1'733.-- [Rückforderung ab dem 1. Mai bis zum 30. Juni 2012]) auf. Überdies wurde unter Hinweis auf die Änderung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers die Entplafonierung der Rente der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 und damit einen Rentenanspruch von Fr. 23'824.-- (7 x Fr. 2'152.-- [Nachzahlung ab dem 1. Juni bis zum 31. Dezember 2010] + 4 x Fr. 2'190.-- [Nachzahlung ab dem 1. Januar bis zum 30. April 2011]) und eine Rückforderung von Fr. 19'007.-- (7 x Fr. 1'717.-- [Nachzahlung ab dem 1. Juni bis zum 31. Dezember 2010] + 4 x Fr. 1'747.-- [Nachzahlung ab dem 1. Januar bis zum 30. April 2011]) ermittelt. Daraus resultiere ein Rentenanspruch in der Höhe von insgesamt Fr. 4'817.--. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2013 errechnete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin betreffend einen Rentenanspruch von Fr. 58'070.-- (20 x Fr. 1'930.-- [Nachzahlung ab dem 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2012] + 10 x Fr. 1'947.-- [Nachzahlung ab dem 1. Januar bis zum 31. Oktober 2013]) und eine Rückforderung im Umfang von Fr. 52'570.-- (20 x Fr. 1'747.-- [Nachzahlung ab dem 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2012] + 10 x Fr. 1'763.-- [Nachzahlung ab dem 1. Januar bis zum 31. Oktober 2013]). Zuzüglich der Rente für den November 2013 von Fr. 1'947.-- ergebe dies einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 7'447.--.

c) Diese Berechnungen beziehungsweise die Höhe des verfügten Rückforderungsbetrages bestreiten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsschrift mit keinem Wort. Da sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, welche an der Rechtmässigkeit der Berechnungen Zweifel aufkommen lassen, ist die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2013 insoweit nicht zu beanstanden und rechtmässig ergangen. Im Übrigen kann gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) die auf Rückerstattung einer Invalidenrente lautende Forderung gegenüber dem einen Ehegatten mit ausstehenden Betreffnissen einer dem andern Ehegatten zugesprochenen Invalidenrente verrechnet werden, auch wenn Schuldner und Gläubiger der Verwaltung nicht identisch sind. Die Bedingung einer unter versicherungstechnischem oder rechtlichem Aspekt engen Beziehung der einander gegenüberstehenden Verrechnungsforderungen ist erfüllt (BGE 130 V 505; Meyer, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 453 f.). Demnach sind die angefochtenen Verfügungen vom 17. Oktober 2013 auch in dieser Hinsicht gesetzeskonform. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.

4.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen werden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Nach Art. 4 Abs. 2 ATSV ist für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung massgebend. Die zuständige kantonale Amtsstelle darf dem Erlassgesuch eines Versicherten somit nur dann stattgeben, wenn kumulativ Gutgläubigkeit des Empfängers beim Bezug der Leistung und grosse Härte für den Fall der Rückerstattung vorliegen. Für den Beschwerdeführer besteht somit die Möglichkeit, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung, bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

5.

a) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die nach Massgabe dieser Kriterien auf Fr. 400.-- festzulegenden Verfahrenskosten sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin kann keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

b) Die Beschwerdeführenden stellten für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E.2a; 120 Ia 179 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 5D_123/2012 vom 17. Oktober 2012 E.3.1, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 102 ff.). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 133 III 614 E.5).

c) Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgewiesen. Zudem erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung erforderlich, weshalb den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel respektive Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni – Letztere für die Zeit während der Abwesenheit von Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel – unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen sind. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Mit Honorarnote vom 4. Dezember 2013 macht die Rechtsvertreterin lic. iur. Karin Caviezel einen Arbeitsaufwand von zwei Stunden (inklusive der Leistungen durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni) und ein Honorar von insgesamt Fr. 556.20 geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Indessen ist der Stundenansatz auf den für unentgeltliche Vertretungen vorgesehenen Ansatz von Fr. 200.-- anzupassen, womit ein Honorar von Fr. 400.-- resultiert. Addiert man dazu die geltend gemachte Spesenpauschale von 3 %, mithin Fr. 12.--, ergibt sich ein Aufwand von Fr. 412.--, und inklusive der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von gerundet Fr. 444.95. Dieser Betrag geht zu Lasten der Gerichtskasse. Grundsätzlich befreit die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren (Art. 76 Abs. 2 VRG), weshalb die Gerichtskosten von Fr. 400.-- ebenfalls zu Lasten der Gerichtskasse gehen (vgl. oben E.6a). Nach Art. 77 Abs. 1 VRG hat eine unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Die Beschwerdeführenden haften für die Kosten solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 400.-- zulasten von A._____ und B._____ von der Gerichtskasse übernommen.

b) A._____ und B._____ wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel respektive Rechtsanwältin lic. iur. Baretta Mazzoni eine Rechtsvertretung auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 444.95 (inkl. MWST und Spesen) entschädigt.

c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ und B._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind, haben sie unter solidarischer Haftung das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung]