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Entscheid

S 2013 143

1. Instanz einzige kantonale Instanz nach 5 Abs. 1 ZPO

11. März 2015Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300]) und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit gegeben. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 13. August 2013 abgewiesen und gleichzeitig die Verfügung vom 19. Juli 2013 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2013 zu Recht abgewiesen hat.

Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. Juli 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2008 negierte und gleichzeitig die vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2013 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 106'470.-- zurückforderte.

Erwägungen

2.

Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 beziehungsweise auf Art. 17 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob − bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs − eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet − neben den einzelgesetzlichen Regelungen − Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 25 Rz. 8).

Vorliegend negierte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Juni 2013 − wie gesehen − einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2008 und forderte von ihm die vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2013 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 106'470.-- zurück. Die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung (1) sowie der Entscheid über die Rückerstattung (2) wurden somit bereits rechtskräftig entschieden und haben vorliegend als unbestritten zu gelten. Streitig und im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattungsschuld zu Recht nicht erlassen hat (3).

3.

a) Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Ein Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 13; BGE 112 V 97 E.2c, 110 V 180 E.3c, 108 V 202 E.3a, 102 V 245 E.a; Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz. 33 ff.; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 481 ff.).

b) Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) hat die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertreter der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Erfasst werden ausschliesslich Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Eine wesentliche Änderung liegt mit anderen Worten dann vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 31 Rz. 7 und 9).

4.

Die Beschwerdegegnerin lehnt den Erlass der Rückerstattungsforderung ab, da sie der Beschwerdeführer nicht beziehungsweise zu spät über den Hinschied seiner Mutter respektive über seine Beteiligung an der Erbschaft seiner Mutter benachrichtigt habe, was eine Meldepflichtverletzung darstelle und den guten Glauben ausschliesse.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift vom 29. November 2013 nicht mit der Frage des guten Glaubens auseinander. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe die ihm obliegende Meldepflicht nicht verletzt. Ebenfalls zeigt er nicht auf, inwiefern er sich im guten Glauben befunden haben sollte. Einzig im Erlassgesuch vom 10. Juli 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Ergänzungsleistungen bis vor kurzem in Unkenntnis der Erbschaft seiner Mutter und damit in gutem Glauben erhalten.

5.

a) Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Tod seiner am 10. Juni 2006 verstorbenen Mutter der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat. Vielmehr erfuhr die Beschwerdegegnerin erst im März 2013 im Rahmen der periodischen Überprüfung der Anspruchsberechtigung von der Beteiligung des Beschwerdeführers an der unverteilten Erbschaft seiner verstorbenen Mutter. Durch die unterlassene Benachrichtigung der Beschwerdegegnerin über den Tod seiner Mutter hat der Beschwerdeführer die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV zweifelsfrei verletzt. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführt, ist vorliegend indes nicht von einer vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer auszugehen; zumindest bestehen keine aktenkundigen Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer der Unrechtmässigkeit bewusst gewesen wäre. Hingegen ist mit der Beschwerdegegnerin eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Denn der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Januar 2004 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente. Dabei enthielten sämtliche der an den Beschwerdeführer adressierten Verfügungen der Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen den expliziten Hinweis darauf, dass die Erhöhung oder die Verminderung des Einkommens oder Vermögens − beispielsweise infolge Erbschaften − meldepflichtig sei (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8, 10, 11, 12, 13, 14, 20, 21, 22, 23, 24, 25). Vor diesem Hintergrund muss sich der Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Denn bei genügender Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er der Beschwerdegegnerin den Tod seiner Mutter beziehungsweise seine Beteiligung an deren Erbschaft hätte melden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss den bei den Akten liegenden definitiven Steuerveranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer der Jahre 2008 bis 2011 (vgl. Bg-act. 32) den Ertrag aus der unverteilten Erbschaft seiner Mutter korrekterweise als Einkommen beziehungsweise den auf ihn entfallenden Anteil der unverteilten Erbschaft als Vermögen versteuerte. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer mit der von ihm zu erwartenden Umsicht ohne Weiteres merken müssen, dass der Tod seiner Mutter beziehungsweise seine Beteiligung an deren Erbschaft auch gegenüber der Beschwerdegegnerin meldepflichtig gewesen wäre. Wenn er dies nicht erkannte, liegt darin nicht nur eine leichte Nachlässigkeit, sondern eine nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug während des Zeitraums vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2013 zu Recht verneint hat.

b) Nicht von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob die Erbschaft − wie vom Beschwerdeführer behauptet − noch unverteilt oder bereits verteilt ist. Ebenfalls irrelevant ist, ob der Bruder des Beschwerdeführers − wie dieser bereits im Erlassgesuch ausführte − die Erbteilung verweigert. Denn für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen ist nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern vielmehr bereits jener des Erwerbs der Erbschaft und damit aufgrund von Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) der Zeitpunkt des Todes der Erblasserin massgebend; denn der Anspruch eines Miterben auf das ihm in der Erbschaft zustehende Liquidations- oder Teilungsergebnis kann bereits vor der Erbteilung veräussert und verwertet werden und stellt damit ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs einen Vermögenswert dar, welcher auch im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 635 ZGB; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 3c Rz. 417). Folglich ist der beschwerdeführerische Erbanspruch im vorliegenden Fall sicherlich ab Februar 2008 zu berücksichtigen, verstarb die Mutter des Beschwerdeführers doch − wie gesehen − bereits am 10. Juni 2006.

c) Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach er mittels Testament vom 11. November 2001 von seiner verstorbenen Mutter enterbt und eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde beim Kantonsgericht abgewiesen worden sei.

Denn einerseits hat bereits das Kantonsgericht von Graubünden im Entscheid vom 8. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass der Inhalt der letztwilligen Verfügung der verstorbenen Mutter vom 11. November 2001 bisher nicht gerichtlich beurteilt worden sei und dass der Beschwerdeführer seine Enterbung mittels Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB beim Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes seiner Mutter anfechten könne. Denn eine Enterbung des Beschwerdeführers ist nur in den engen Schranken von Art. 477 ZGB möglich, mithin wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, erscheint mit Blick auf die Beweislastverteilung von Art. 479 Abs. 2 ZGB zumindest fragwürdig. Jedenfalls kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest der Pflichtteil der Erbschaft gemäss Art. 471 ZGB zusteht. Folglich hat aber die Beschwerdegegnerin ihre in Rechtskraft erwachsene Rückforderungsverfügung vom 21. Juni 2013 − welche überdies wie gesehen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet − zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen.

Anderseits gilt es bezüglich des guten Glaubens aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis im Jahr 2014 nichts vom erwähnten Testament seiner Mutter vom 11. November 2001 beziehungsweise von seiner (zumindest versuchten) Enterbung wusste. Folglich musste er − zumindest während des fraglichen Zeitraums vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2013 − davon ausgehen, dass er erbberechtigt ist, weshalb er den Tod seiner Mutter beziehungsweise seine Beteiligung an ihrer Erbschaft der Beschwerdegegnerin unverzüglich hätte melden müssen.

6.

a) Zusammenfassend ergibt sich, dass zumindest eine nicht leicht wiegende, mithin grobfahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, weswegen sich der Beschwerdeführer nach der zitierten Rechtsprechung auch nicht auf seinen guten Glauben berufen kann. Der weiter geltend gemachte Einwand der grossen Härte für den Beschwerdeführer und damit auch die Ausführungen bezüglich der tatsächlichen Höhe der Erbschaft müssen bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr gesondert geprüft werden, da das Scheitern an der kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzung (guter Glaube) bereits für sich genügt, um den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 als rechtmässig zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_4/2011 vom 30. März 2011 E.1.3). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Rechtsmittelbelehrung]

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