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Entscheid

S 2013 15

decreto di ripristino (EFZ)

27. August 2013Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) entscheidet das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht über Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung.

2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2013. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) zu Recht nicht entsprochen hat.

3. a) Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestimmt, dass wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Wie den beschwerdegegnerischen Unterlagen zu entnehmen ist, reichte die Beschwerdeführerin das entsprechende Gesuch am 9. März 2012 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden in Chur ein. Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch jedoch ohne die Krankenkassen-Policen eingereicht. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Krankenkassen-Policen zur Prüfung des Gesuchs zum Bezug der IPV zwingend erforderlich sind.

b) Dem von der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2012 unterzeichneten und zugestellten Anmeldeformular der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden ist zu entnehmen, dass die Bezugsberechtigung erst dann abschliessend geprüft werden kann, wenn alle Daten angegeben und die notwendigen Unterlagen eingereicht worden sind. Zu den zwingend beizulegenden Unterlagen gehören gemäss Ziffer 7 des Anmeldeformulars unter anderem die Versicherungs-Police der Krankenversicherung nach KVG gültig ab 1. Januar 2012.

Erwägungen

c) Daraus erschliesst sich somit eindeutig, dass die Krankenkassen-Policen zur Prüfung des Gesuchs zwingend erforderlich sind, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2012 auch aufforderte, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Diese behauptet zwar die Unterlagen nach diesem Schreiben, also noch im Mai 2012, der Beschwerdegegnerin zugestellt zu haben, vermag dies jedoch nicht zu beweisen. Wohingegen die weiteren schriftlichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2012 sowie letztmalig vom 24. September 2012 vielmehr dafür sprechen, dass die Krankenkassen-Policen nicht eingereicht worden sind und aufgrund dessen das Gesuch auch nicht abschliessend geprüft werden konnte.

4.

a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG müssen diejenigen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen, dem Versicherungsträger unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Prüfung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die die IPV beanspruchende Person hat somit in Erfüllung dieser sog. Auskunfts- und Mitwirkungspflicht alle für die Anspruchsprüfung zwingend erforderlichen Informationen und Unterlagen einzureichen. So statuiert denn auch Art. 10 lit. c KPVG, dass der Anspruch auf IPV verwirkt, wenn die nachgeforderten Unterlagen, welche zur Prüfung des Anspruches erforderlich sind, nicht fristgerecht, d.h. nicht innert der von der AHV-Ausgleichskasse gesetzten Frist, eingereicht werden.

b) Kommen leistungsbeanspruchende Personen ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise, d.h. ohne nachvollziehbaren oder erkennbaren Grund (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 39 zu Art. 43) nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen, wobei die Personen vorher schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen sind (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

c) Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Schreiben vom 24. September 2012 sowie unter Belehrung der Rechtsfolgen gemäss Art. 10 lit. c KPVG, dazu aufgefordert, die zur Prüfung der Bezugsberechtigung der IPV erforderlichen Krankenkassen-Policen innert 10 Tagen nachzureichen. Wie den beschwerde­gegnerischen Akten jedoch entnommen werden kann, reichte die Beschwerdeführerin die nachgeforderten Unterlagen erst zusammen mit der Einsprache vom 19. Dezember 2012 ein. Sie behauptet zwar die Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht zu haben, vermag aber weder diese Tatsache noch insbesondere die Tatsache, dass die Unterlagen innert der gesetzten Frist von 10 Tagen eingereicht worden seien, zu belegen.

d) Aufgrund des unbewiesen gebliebenen Sachverhaltes, aus welchem die Beschwerdeführerin ihre Rechte ableiten wollte, erscheint es vorliegend als überwiegend wahrscheinlich (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 43), dass die nachgeforderten Unterlagen ohne nachvollziehbaren oder erkennbaren Grund erst zusammen mit der Einsprache vom 19. Dezember 2012 und demnach, selbst in Berücksichtigung des eingeschriebenen Schreibens vom 24. September 2012, nicht fristgerecht eingereicht worden sind.

e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachkam und infolgedessen ihren Anspruch auf IPV gemäss Art. 10 lit. c KPVG verwirkt hat, womit die Beschwerdegegnerin dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf individuelle Prämienverbilligung zu Recht nicht entsprochen hat.

5.

Im Sinne der oben stehenden Erwägungen wird die Beschwerde deshalb abgewiesen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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