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Entscheid

S 2013 153

Leitentscheid, publiziert als PKG 2014 17

26. August 2014Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. a) Strittig und zu prüfen ist vorliegend der für die Berechnung der IV-Taggelder massgebende Lohn. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Taggeld. Art. 22 Abs. 2 IVG zufolge besteht dieses aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes (vgl. Art. 23 Abs. 1bis IVG). Grundlage für die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1bis IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von welchem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (nachfolgend KSTI), gültig ab dem 1. Januar 2012, Rz. 3006.1 1/12 sind für die Berechnung des massgebenden Einkommens nach Art. 23 Abs. 1bis IVG von Selbständigerwerbenden die Rz. 5043, Rz. 5045 und Rz. 5046 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (nachfolgend WEO), gültig ab dem 1. Juli 2005, sinngemäss anwendbar. Nach WEO Rz. 5043 bildet das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebende Erwerbseinkommen die Berechnungsgrundlage. Sofern die Beiträge für das betreffende Jahr noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sind, ist für die Berechnungsgrundlage dasjenige Einkommen massgebend, aufgrund dessen die Ausgleichskasse die Zahlungen bestimmt, welche auf Rechnung der für das betreffende Jahr geschuldeten Beiträge zu leisten sind. Das voraussichtliche Erwerbseinkommen vor der Massnahme wird gemäss KSTI Rz. 3040 durch 365 Tage dividiert, woraus sich das Tageseinkommen ergibt. Das so errechnete und auf 80 % reduzierte Tageseinkommen ergibt die Grundentschädigung, welche während der Wiedereingliederungsmassnahme gemäss Art. 23 Abs. 1bis IVG als Taggeld auszurichten ist.

Erwägungen

b) Somit hat die Ausgleichskasse B._____ in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 die rechtlichen Grundlagen zur Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens gemäss Art. 23 Abs. 1bis IVG korrekt dargelegt. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Ausgleichskasse B._____ beantragt in ihrer Vernehmlassung die teilweise Gutheissung der Beschwerde, weil das ihr von der IV-Stelle gemeldete voraussichtliche Erwerbseinkommen vor der Wiedereingliederungsmassnahme von Fr. 19'216.-- nicht dem provisorisch gemeldeten Erwerbseinkommen 2014 sondern der Bemessungsgrundlage für die frühere Rentenberechnung entspreche. Mit dem Formular "Angaben für das Taggeld" meldete die IV-Stelle der Ausgleichskasse B._____ ein voraussichtliches Einkommen vor der Massnahme von Fr. 19'216.-- brutto (vgl. Beilagen der IV-Stelle [IV-act.] Nr. 107). Dieser Betrag entspricht dem Invalideneinkommen 2010 (vgl. IV-act. Nr. 62). Die Ausgleichskasse B._____ führt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 aus, gemäss telefonischer Rücksprache mit der Kantonalen Ausgleichskasse Graubünden sei das provisorische Einkommen aufgrund der definitiv festgesetzten Steuerveranlagung 2011 für das Jahr 2013 auf Fr. 49'800.-- festgesetzt worden und werde voraussichtlich für das Jahr 2014 übernommen. Dieser Betrag scheint – soweit aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich – realistisch, zumal auch in der Steuererklärung und in der provisorischen Steuerberechnung für das Jahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 48'000.-- für die Bundessteuern angenommen worden ist (vgl. IV-act. Nr. 88, S. 34 – 50). Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht korrekt, weshalb die IV-Taggelder aufgrund des korrekten Einkommens neu zu berechnen sind.

3.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als begründet, was zu deren Gutheissung führt. Demzufolge ist die Verfügung vom 27. November 2013 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

4.

a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die auf Fr. 500.-- festzulegenden Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen (vgl. Art. 40 Abs. 2 i. V. m. 73 Abs. 1 VRG).

b) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Im vorliegenden Fall steht dem Beschwerdeführer praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu, weil er nicht anwaltlich vertreten ist. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 27. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]