Lexipedia

Entscheid

S 2013 20

Versicherungsleistungen nach IVG

1. Juli 2013Deutsch6 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘830.-- und wird ihm im Umfang von 70% von der Arbeitslosenversicherung entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.00) in Verbindung mit Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 188.10 (Fr. 5‘830.--: 21.7 Tage x 0.7). Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2012 wurde der Beschwerdeführer für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 940.50.-- (5 Tage x Fr. 188.10) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

Erwägungen

2.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Nichteintretensentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 16. Januar 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2012 eingetreten ist.

3.

a) Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Weiter normiert Art. 10 Abs. 4 ATSV folgendes: Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5).

b) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Erlass der Verfügung vom 15. November 2012 bei der Vorinstanz am 26. November 2012 ein als „Stellungnahme“ bezeichnetes Schreiben eingereicht hatte. Darin hielt er fest, dass er im Oktober Arbeitsbemühungen gemacht, die Formulare aber noch nicht der Gemeinde zugestellt habe. Mehr gebe es zum Schreiben des KIGA nicht zu sagen. Aufgrund des anderen Schreibens des KIGA werde er seinen aktuellen Arbeitgeber darüber informieren, dass er früh Feierabend brauche. Die Gemeinde habe nur Donnerstag und Freitag abends offen und das KIGA werde ihn wieder mit Einstelltagen bestrafen, falls er nicht fristgerecht die nötigen Unterlagen einreiche.

Dispositiv

Mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 ATSV ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Eingabe vom 26. November 2011 zu Recht nicht als Einsprache entgegen genommen hat. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe keinen Antrag, wie die Verfügung abgeändert werden sollte. Er führte lediglich aus, er habe Arbeitsbemühungen im Monat Oktober unternommen. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers haben keinen Bezug zu dem, was von der Vorinstanz verfügt wurde, nämlich zu den verfügten Einstelltagen wegen nicht verwertbarer Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2012. Insofern ist er auch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Demnach sind die in Art. 10 Abs. 1 ATSV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innerhalb der in der Verfügung erwähnten 30tägigen Rechtsmittelfrist die Mängel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu beheben und dabei angedroht, dass ansonsten nicht auf die Einsprache eingetreten werde. Dieses Vorgehen erweist sich mit Blick auf Art. 10 Abs. 5 ATSV als korrekt und ist nicht zu beanstanden. In der Folge hat es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Androhung der Rechtsfolgen indessen unterlassen, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine formell korrekte Einsprache einzureichen, weshalb die Vorinstanz mit Entscheid vom 16. Januar 2013 zu Recht auf die als „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe nicht eingetreten ist.

4. a) Der Nichteintretensentscheid vom 16. Januar 2013 erweist sich somit als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.