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Entscheid

S 2013 36

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

25. Oktober 2013Deutsch40 min

Source gr.ch

Sachverhalt

10. In der Replik vom 15. April 2013 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren fest. Es treffe nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1997 gebessert habe und seit November 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte und mittelschwere Tätigkeit gegeben sei. Es sei durchaus möglich, dass die orthopädische Untersuchung beim ABI mehr als 15 Minuten gedauert habe. Allerdings sei die psychiatrische Begutachtung sehr kurz ausgefallen, was nach wie vor nicht akzeptabel sei. Hinsichtlich des Invalideneinkommens gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bejaht werden dürfe. Die IV-Stelle sei nicht darauf eingegangen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsstruktur nicht möglich sei, sich einem üblichen Angestelltenverhältnis anzupassen. Gemäss dem Gutachten komme eine Arbeitsstelle in einem hierarchisch strukturierend engen Rahmen für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Deshalb erweise sich das errechnete Invalideneinkommen als falsch und es sei nach wie vor vom bisherigen Invaliditätsgrad auszugehen, welcher eine ganze Rente begründe.

11. In der Duplik vom 26. April 2013 wurde von der IV-Stelle in Bezug auf die Dauer der psychiatrischen Begutachtung bemerkt, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankomme; massgebend sei in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. So könne bei der Beurteilung einer psychischen Störung auch eine kurze Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hinweise vorlägen, dass sich die kurze psychiatrische Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt habe. Im konkreten Fall würden keine Hinweise vorliegen, dass sich die allenfalls kurze psychiatrische Untersuchung negativ auf die Qualität der psychiatrischen Beurteilung respektive des Gutachtens des ABI ausgewirkt hätte, weshalb dieses nicht zu beanstanden sei. Schliesslich wurde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden spätestens seit November 2011 über eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % verfüge, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt trotz der speziellen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers bejaht werden dürfe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kämen auch in den von der IV-Stelle vorgeschlagenen Arbeitsbereichen Tätigkeiten vor, welche vom Arbeitnehmer relativ autonom gestaltet werden könnten. Dementsprechend gebe es auf dem nach Art. 7 ATSG massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer genug behinderungsgeeignete Einsatzmöglichkeiten.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 7. Februar 2013 betreffend Einstellung der IV-Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungs­gericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich überdies aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine (ganze) IV-Rente über den 1. März 2012 hinaus zu Recht verneint hat, respektive, ob die ab 1. Dezember 1997 ausgerichtete ganze IV-Rente zu Recht rückwirkend per 29. Februar 2012 eingestellt wurde. Im Zentrum stehen dabei die Fragen nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes wegen der Verbesserung des Gesundheitszustands, der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit seit November 2011, deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sowie die Voraussetzungen für eine Revision ex tunc. Nicht bestritten ist das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen von Fr. 62‘393.89, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens­vergleichs; BGE 130 V 349 E.3.4.2, mit Hinweisen).

b) Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E.4, 122 V 160 f. E.1c, 115 V 134 E.2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a).

c) Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 132 f. E.3, 133 V 546 E.6.1, 130 V 349 ff. E.3.5, 117 V 199 E.3b, 109 V 116 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2011 vom 12. April 2011 E.4.1; vgl. auch Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Dissertation 2003, S. 133 N 486). Eine Revision betrifft jedoch stets Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Geringfügige Änderungen statistischer Daten führen dagegen nicht zu einer Revision von IV-Renten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (BGE 133 V 548 f. E.7; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 372 zu Art. 30/31). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet jeweils die letzte, der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts­abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens­vergleichs – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands – beruht (BGE 133 V 114 E.5.4, 134 V 132 f. E.3).

3.

a) Es gilt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Art. 17 ATSG, Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 133 V 108; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009; Art. 17; Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Dissertation 2003). Fraglich ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung und der angefochtenen Verfügung verändert hat. Im konkreten Fall datiert die letzte, dem Beschwerdeführer eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet, vom 14. Januar 2000 (ganze IV-Rente ab 1. Dezember 1997 bei IV-Grad 100%, gestützt auf das Gutachten der Klinik N._____ [aIV-Akten Nr. 10 und 11]). Mithin ist für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse der Zeitraum zwischen dem 14. Januar 2000 und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2013 (Einstellung der Rente, gestützt auf das ABI-Gutachten vom 8. März 2012 [IV-act. Nr. 92]) massgebend. Grundsätzlich hat das Gericht für die Beurteilung eines Falles der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, in casu die Verfügung vom 7. Februar 2013, verwirklichte Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 4 E.1.2 mit Hinweisen). Im speziellen Fall einer Rentenrevision ist aber – wie soeben dargelegt – insbesondere der Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen und der angefochtenen Verfügung massgebend. Richtig ist somit, dass das rheumatisch-psychiatrische Gutachten der Klinik N._____ (Dr. med. B._____ beziehungsweise Dr. med. C._____ [aIV-Akten Nr. 10 und 11]) vom 16. April beziehungsweise 27. Juli 1999 nichts Entscheidendes zu den hier relevanten Fragen beitragen kann. Das Gutachten aus dem Jahr 1999 ist dennoch relevant für die Beantwortung der Frage, ob in medizinischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustands festzustellen ist.

b) Weiter ist fraglich, ob die IV-Stelle für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse – und damit des Revisionsgrundes – zu Recht auf das Gutachten des ABI vom 8. März 2012 (IV-act. Nr. 92) abgestellt hat. Grundsätzlich genügt das vorliegende Gutachten des ABI den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet (vgl. vorstehend E.2b sowie BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a). Damit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu. Dem genannten ABI-Gutachten liegen zudem die Berichte und das Video der Observation vom 6. September 2011 zugrunde, welche die IV-Stelle in Auftrag gegeben hat. Bevor im Folgenden auf die Ausführungen des ABI, des RAD-Arztes pract. med. D._____ im Bericht vom 21. September 2011 (IV-act. Nr. 65) und die weiteren ärztlichen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher eingegangen werden kann, muss daher die Berücksichtigung und Verwertbarkeit fremd erstellter Observationsberichte als Beweismittel überprüft werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsdarstellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (vgl. BGE 137 I 327 E.7.1 mit weiteren Hinweisen auf SVR 10 UV Nr. 17 S. 63 [8C_239/2008 E.7;9C_891/2010 E.5.2]). Gemäss wiederholter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwertung von Ergebnissen einer von einer Sozialversicherungsanstalt veranlassten Observation als Beweismittel im Sozialversicherungsrecht verwertbar, wenn die Überwachung rechtmässig war (Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und die Voraussetzungen von Art. 13 (Schutz der Privatsphäre) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und von Art. 36 BV (Einschränkung der Grundrechte nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage wie z.B. Art. 43 ATSG; Einschränkung der Privatsphäre nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse; Wahrung der Verhältnismässigkeit bei Eingriff; keine Aushöhlung des unantastbaren Kerngehalts der Grundrechte) erfüllt sind (BGE 137 I 327 E.5.6 mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 169; BGE 129 V 323; Urteile des Bundesgerichts 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009 insb. E.4/5 sowie 8C_806/2007 vom 7. August 2007 E.4.2). Die vorliegenden Aufnahmen des Beschwerdeführers (vgl. das separate Dossier in den IV-Akten) sind nicht widerrechtlich, sondern durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB): Weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft sollen zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (JdT 1998 I 763 E.2b = SJ 1998 S. 303 f. E.2b, bestätigt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381). Zudem ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung einen Anspruch erhebt, der sich auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit abstützt, so dass diesbezüglich Eingriffe in die Persönlichkeit zu erdulden sind, was das Interesse des Beschwerdeführers geringer erscheinen lässt. Damit sind die im Verhältnis Sozialversicherungsanstalt – Beschwerdeführer erhobenen Beweismittel rechtmässig erlangt worden (vgl. zum Ganzen: BGE 129 V 323 E.3.3.3). Eine Einschränkung der Grundrechte des Beschwerdeführers (hier Schutz der Privatsphäre; Art. 13 Abs. 1 BV) bedingt, dass diese nur eingeschränkt werden können, wenn gemäss Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage vorliegt (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung besteht (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig ist (Abs. 3) und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angegriffen wird (Abs. 4). Für die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Observation begründet Art. 59 Abs. 5 IVG eine gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 137 I 327). Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre liegt darin, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen (vgl. JdT 1998 I 763 E. 2b = SJ 1998 S. 303 f. E.2b, bestätigt durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381), um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen. Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass der Grundrechtseingriff zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich ist und dass das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; Urteil des Bundesgerichts 2P.52/2001 vom 24. Oktober 2001). Die Verwertung der durch die Observation erbrachten Beweise ist vorliegend zur Erreichung des angestrebten Zieles (keine Leistungszusprechung an Unberechtigte und entsprechender Schutz der Versichertengemeinschaft) geeignet und auch erforderlich, da nur diese Beweismittel – bei offensichtlich bestehenden Anhaltspunkten (vgl. den Hinweis einer Drittperson [IV-act. Nr. 44]) einer effektiv bestehenden Arbeitsfähigkeit – eine unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben können (vgl. JdT 1998 I 764 E. 2c = SJ 1998 S. 304.) Zudem sind die angefertigten Videoaufnahmen auch im engeren Sinne verhältnismässig, da nur die für die Anspruchsbeurteilung notwendigen Aspekte berücksichtigt worden sind und die Observationen während einer kurzen, begrenzten Zeit stattgefunden haben. Die Verwertung der aus der beschränkten Überwachung durch einen Privatdetektiv erlangten Beweismittel greift zudem den Kerngehalt des Schutzes auf Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV nicht an, zumal im Zuge der Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Erkenntnissen der Observation dessen rechtliches Gehör gewahrt wurde. Damit ist die Verwertung der durch die Privatdetektive erstellten Beweismittel im vorliegenden Verfahren zulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 129 V 323 E.3.3.3). Die Zulässigkeit der Überwachung wird vorliegend folglich zu Recht nicht bestritten. Die IV-Stelle hat somit zu Recht auf das Gutachten des ABI vom 8. März 2012 (IV-act. Nr. 92) und das Observationsmaterial abgestellt.

c) In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind die dem Gericht vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu analysieren: Als Ausgangslage dient das rheumatisch-psychiatrische Gutachten (Dr. med. B._____ beziehungsweise Dr. med. C._____ [aIV-Akten Nr. 10 und 11]) vom 16. April beziehungsweise 27. Juli 1999 der Klinik N._____. Danach wurden aus rheumatischer Sicht ein chronisches Panvertebralsyndrom, Spannungskopfschmerz, arterielle Hypertonie und Adipositas sowie aus psychiatrischer Sicht eine Borderline Persönlichkeitsstörung mit mittlerem Strukturniveau (ICD10 F60.30) und ein depressives Syndrom mittleren Schweregrades mit Somatisierung (ICD10 F32.11) diagnostiziert. Aus rheumatischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten attestiert. Allerdings würden die damals diagnostizierte Psychopathologie und die zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung eine berufliche Integration im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses unmöglich machen. Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten der Klinik N._____ aus psychiatrisch-rheumatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Das ABI diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. März 2012 (IV-act. Nr. 92) aufgrund der psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung des Beschwerde­führers vom 1. Februar 2012 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes:

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD10 F60.31)

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4)

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD 10 M54.80)

Chronische Beschwerde an Vorderarm und Hand der dominanten rechten Seite (ICD 10 T92.5/Z98.8)

Metabolisches Syndrom

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (ICD 10 J44.9)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen erstellt:

Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0)

Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD 10 F10.20)

Zusammenfassend wurde im Gutachten des ABI festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht 100 % arbeitsunfähig für die angestammte, sowie für jede andere mittelschwere oder schwer belastende Tätigkeit, für körperlich leichte, autonom zu gestaltende Tätigkeiten sei er ab November 2011 80 % arbeits- respektive leistungsfähig, voll realisierbar. Im Vergleich zur Beurteilung der Klinik N._____ aus dem Jahr 1999 (aIV-Akten Nr. 10 und 11) ergibt sich aus dem ABI-Gutachten von 2012 (IV-act. Nr. 92) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hauptsächlich aus psychiatrischer Hinsicht. So diagnostizierte Dr. C._____ am 27. Juli 1999 eine Borderline Persönlichkeitsstörung mit mittlerem Strukturniveau (ICD10 F60.30) und ein depressives Syndrom mittleren Schweregrades mit Somatisierung (ICD10 F32.11). Dr. med. G._____ vom ABI stellte hingegen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, fest. Zum selben Schluss kam auch der RAD-Arzt pract. med. D._____ in seinem Bericht vom 30. Mai 2012, wo er festhält, dass eine bei der ehemaligen Berentung vorliegende gravierende Depression eindeutig remittiert sei (vgl. IV-act. Nr. 114 S. 8). In somatischer Hinsicht ist bezüglich der Diagnosen keine Verbesserung festzustellen, so stellte Dr. med. B._____ am 27. Oktober 1997 medizinisch-theoretisch noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Heben schwerer Lasten fest (vgl. aIV-act. [unnummeriert]). Am 16. April 1999 jedoch attestierte Dr. med. B._____ dem Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. aIV-Akten Nr. 11 S. 8). Da jedoch zumindest in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesund­heitszustands festzustellen ist, ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG und Art. 87 ff. IVV gegeben. Überdies ergibt sich aus den Observations-Unterlagen (vgl. das separate Dossier der IV-Stelle), dass sich mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im April 2011 auch eine Änderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden ergeben hat. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen worden ist.

4.

a) Der Beschwerdeführer ist mit der Beurteilung durch das ABI nicht einverstanden. Er rügt insbesondere die kurze Untersuchungsdauer durch die Gutachter des ABI; gerade hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens sei es nicht akzeptabel, dass er nur während 15 Minuten untersucht worden sei. Da der Beschwerdeführer bei der Begutachtung unter erheblichem Medikamenteneinfluss stand, sei es nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter des ABI davon ausgehen könnten, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliegen könne. Bei solchen hohen Dosen von Psychopharmaka wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nur ansatzweise einer geregelten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und es wäre ihm insbesondere auch nicht möglich, Maschinen oder Hubstapler zu bedienen oder etwaige Kontrollfunktionen wahrzunehmen. Deshalb sei die Arbeitsfähigkeit-Einschätzung des ABI unrealistisch, der Beschwerdeführer sei nach wie vor 100 % arbeitsunfähig. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Begutachtung durch das ABI muss festgehalten werden, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E.4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass sich die möglicherweise kurze Untersuchungsdauer – seitens des ABI liegen keine Angaben über die Dauer der psychiatrischen Untersuchung vor – negativ auf die Qualität der psychiatrischen Beurteilung beziehungsweise auf das ABI-Gutachten ausgewirkt hätte. Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffend seine Medikamenteneinnahme (vgl. den Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 [Bf-act. Nr. 3]) betrifft, ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Selbsteingliederungs- respektive Schadenminderungspflicht aus eigenem Antrieb die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglichst auszunützen hat, falls nötig auch mittels Medikamenteneinnahme. Die Medikamenten­einnahme wurde im Gutachten überdies berücksichtig (vgl. IV-act. Nr. 92 S. 7) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Medikamenten-Einfluss ist somit korrekt, zumal es IV-rechtlich nicht korrekt gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Ausklammerung der Medikamenteneinnahme zu bemessen. Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 20. Februar 2012 selbst angegeben, dass er sich an die Medikamenteneinnahme gewöhnt habe (vgl. IV-act. Nr. 80 S. 2) und dass er problemlos ein Fahrzeug lenken könne (vgl. IV-act. Nr. 80 S. 5 sowie das ABI-Gutachten, IV-act. Nr. 92 S. 9 oben und S. 11 unten und den Observationsbericht IV-act. Nr. 64 S. 17). Es ist somit festzuhalten, dass die Medikamenteneinnahme die Fahr- und Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflusst. Ob der Beschwerdeführer trotz der Medikamenteneinnahme in der Lage ist, die von der IV-Stelle aufgeführten Tätigkeiten (leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der [zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten] Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung) auszuführen, ist im Rahmen der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen (siehe nachfolgend E.5c).

b) Auch vermögen die Arztberichte der Dres. med. F._____ vom 3. August 2012 (IV-act. Nr. 111 S. 4) und E._____ vom 5. März 2012 (IV-act. Nr. 90) beziehungsweise vom 6. August 2012 (IV-act. Nr. 111 S. 5) das Gutachten des ABI nicht zu erschüttern, ergeben sich doch daraus keine Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die beiden Ärzte bestätigen lediglich ihre bisherigen Beurteilungen. Laut Dr. med. E._____, dem behandelnden Psychiater seit 1998, leide der Beschwerdeführer weiterhin an einer schweren chronischen Depression. Er versuche sich seines Erachtens nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen 30 % als Händler in einer ihm bekannten Sparte (vgl. den ärztlichen Bericht vom 5. März 2012 [IV-act. Nr. 90]). RAD-Arzt pract. med. D._____ schrieb am 8. März 2012 (vgl. IV-act. Nr. 92 S. 25) zum ärztlichen Bericht von Dr. med. E._____ vom 5. März 2012, dieser habe dem Beschwerdeführer stets entweder eine chronische Depression mit psychotischen Anteilen oder eine chronische Depression bei Borderline Persönlichkeitsstörung bescheinigt. Es sei niemals explizit eine schwere Depression diagnostiziert worden. Überdies werde in den Bescheinigungen kein ICD-10 Code genannt. Es werde keine Symptomatik und auch kein Funktionsdefizit beschrieben. Im ärztlichen Bericht vom 6. August 2012 schrieb Dr. med. E._____, dass der Schweregrad der ererbten chronischen psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer eine Dauermedikation mit hohen Dosen von Antidepressiva, Neuroleptika und Tranquilizern verlange (vgl. IV-act. Nr. 111 S. 4). Ungeachtet seiner chronischen Erkrankung habe der Beschwerdeführer immer wieder versucht, seine Eigenständigkeit zu wahren und sein Leben als Fahrender aufrechtzuhalten, weshalb er sich als Kleinhändler für Artikel aller Art versuche. Trotz dieser Tätigkeit – und sie sei nicht weiter zu werten als eine Beschäftigungstherapie, die dem Lebensunterhalt substantiell nicht zu Gute komme – sei der Beschwerdeführer weiterhin dauernd auf Medikamenteneinnahme und ärztliche Betreuung aus diversen Fachrichtungen angewiesen. Eine geregelte Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar. Die eingesetzten Psychopharmaka würden den Beschwerdeführer schon in einer Arbeitsleistung, die mehr als eine Stunde pro Tag erbracht werden müsse, beeinträchtigen. Selbst Hilfsarbeiten, die vor allem körperliche Kraft in Anspruch nehmen würden, könnten ihm wegen seiner körperlichen Gebrechen nicht zugemutet werden. Dr. med. F._____ hielt nach der Durchsicht der Akten und des Gutachtens des ABI in seinem ärztlichen Bericht vom 3. August 2012 (vgl. IV-act. Nr. 111 S. 5) fest, dass beim Beschwerdeführer aus organischer Sicht – wie dies auch Dr. med. B._____ der Klinik N._____ 1999 festgestellt habe – für eine leichte bis mittelschwere Arbeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei von allen bis anhin behandelnden Fachärzten eine ebenfalls mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Deswegen und durch seine (die von Dr. med. F._____) langjährige Behandlung des Patienten, halte er an seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest. Den vorstehend zitierten ärztlichen Berichten der Dres. med. E._____ und F._____ kann zwar entnommen werden, dass sie den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsunfähig erachten, doch können den Berichten keine Begründung für diese Einschätzungen, keine genaueren Diagnosen und keine nachvollzieh­baren Erläuterungen entnommen werden. Die genannten ärztlichen Beurteilungen sind wenig aussagekräftig und nehmen keinen Bezug auf das Gutachten des ABI vom 8. März 2012 beziehungsweise wird die Kritik daran wenig bis kaum deutlich gemacht. Damit hat die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten des ABI abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer somit seit November 2011 in einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden, relativ autonom zu gestaltenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.

5.

a) Schliesslich ist die Frage nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 80 % auf dem Arbeitsmarkt zu beurteilen. Gemäss dem ABI-Gutachter Dr. med. G._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ist der Beschwerdeführer von seiner speziellen Persönlichkeitsstruktur dermassen auffällig und eigen, dass er sich keinem üblichen Angestelltenverhältnis anzupassen vermöge (vgl. IV-act. Nr. 92 S. 11, 20). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich in ein Team oder einen hierarchisch strukturierten Berufsrahmen einzufügen. In einer selbständigen oder doch weitgehend autonomen Tätigkeit mit Zielvorgaben, die dem Beschwerdeführer eine relativ freie Einteilung erlauben würden, bestehe hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Denkbar sei z.B. die Vorgabe durch ein Wochenpensum, wo der Beschwerdeführer dann die Möglichkeit habe, die einzelnen Tage oder Stunden selbst einzuteilen. Das ABI macht den Vorschlag einer Tätigkeit als Abwart.

b) Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob die invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E.3b). Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer von verschiedenen Tätigkeiten auf (vgl. BGE 110 V 273 E.4b sowie 134 V 64 E.4.2.1). Dies gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeits­plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. An Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch gemäss Rechtsprechung keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E.3.3 mit weiteren Hinweisen,9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E.5.5 sowie I 45/06 vom 5. März 2007 E.4.2.3).

c) Im konkreten Fall schlägt die IV-Stelle folgende Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer vor: leichte Maschinenbedienung, Kontroll­funktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung (vgl. die Ausführungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 7. Februar 2013 S. 7 und der Vernehmlassung vom 21. März 2013 S. 4). Fraglich ist, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich ist, die von der IV-Stelle vorgeschlagenen Arbeiten auszuführen, zumal selbst der ABI-Gutachter Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 8. März 2012 (IV-act. Nr. 92 S. 11, 20, vgl. vorstehend E.5a) ausführt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht von seiner speziellen Persönlichkeitsstruktur dermassen auffällig und eigen sei, dass er sich keinem üblichen Angestelltenverhältnis anzupassen vermöge und nicht in der Lage sei, sich in ein Team oder einen hierarchisch strukturierten Berufsrahmen einzufügen. Gemäss dem ABI-Gutachter könnte der Beschwerdeführer mit Impulshandlungen autoaggressiver oder fremdaggressiver Art reagieren. Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer die gutachterlich attestierte 80%ige Restarbeitsfähigkeit ausnutzen könnte, wäre somit – wie auch im ABI-Gutachten ausgeführt – eine selbständige oder doch weitgehend autonome Tätigkeit mit Zielvorgaben, die dem Beschwerdeführer eine relativ freie Einteilung der Arbeit erlauben würde. Die von der IV-Stelle vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten sind nun allerdings alles subalterne Arbeiten beziehungsweise einfache Hilfsarbeiten, die nur in einem hierarchisch strukturierten Arbeitsverhältnis ausgeführt werden können und keinen Spielraum für eine autonome Gestaltung beziehungsweise keine freie Einteilung der Arbeitszeit erlauben. Der Beschwerdeführer würde sich – wie er selbst ausführt – in einem Anstellungsverhältnis im engen Rahmen wiederfinden, was seiner speziellen Persönlichkeitsstruktur widerspricht. Wenn, wie der ABI-Gutachter ausführt, der Beschwerdeführer in einem üblichen Anstellungsverhältnis mit Impulshandlungen autoaggressiver oder fremdaggressiver Art reagieren könnte, ist es nicht vorstellbar, wie sich der Beschwerdeführer in ein hierarchisch strukturiertes Arbeitsverhältnis einfinden sollte. Schliesslich zweifelt das Gericht auch daran, dass der unter Neuroleptika und Antidepressiva stehende Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage sein sollte, leichte Maschinen zu bedienen oder bestimmte Kontrollfunktionen wahrzunehmen. Es ist somit für das Gericht nicht erkennbar, wo der Beschwerdeführer realistischerweise einsetzbar sein und in welchem Bereich er eine Arbeit finden sollte. Auch ist es für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich – selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – ein in höchsten Massen kulanter Arbeitgeber finden liesse, der dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Bedingungen entgegenkommen und ihn einstellen würde. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend zwar zugibt, monatlich ca. Fr. 500.-- zu verdienen (IV-act. Nr. 79 S. 3 Frage 10), es ist allerdings nicht erwiesen und wird vom Beschwerdeführer gar bestritten, dass er durch seine Tätigkeit als Antiquitätenhändler ein regelmässiges und vor allem substantielles Nebenerwerbseinkommen hat (vgl. die Beschwerde S. 5). Aus den soeben dargelegten Gründen verneint das Gericht im hier konkreten Fall die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Somit hat der Beschwerdeführer weiterhin, das heisst auch nach dem 29. Februar 2012, Anspruch auf eine ganze IV-Rente und die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2013 ist aufzuheben. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Damit erübrigt sich die Beantwortung der Fragen nach dem Invalideneinkommen beziehungsweise des Invaliditätsgrades wie auch nach der zeitlichen Wirkung der Revision beziehungsweise der Verletzung der Meldepflicht.

6.

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Februar 2013 aufgehoben wird und der Beschwerdeführer auch nach dem 29. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

7.

Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der IV-Stelle zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz Aufforderung keine Honorarnote einreichte, wird sein Honorar ermessensweise festgelegt (Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG werden die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In Anbetracht des Aufwandes erscheint dem Gericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- inkl. MWST angemessen. Folglich hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Fr. 2‘000.-- ausseramtlich zu entschädigen. Somit erübrigt es sich, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers zu behandeln.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ auch nach dem 29. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. A._____ wird von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, ausseramtlich mit Fr. 2‘000.-- entschädigt.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]