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Entscheid

S 2013 37

Grundstückgewinnsteuer (Rückerstattung)

1. Oktober 2013Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels kann der Versicherungsträger sodann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, d.h. in Wiedererwägung ziehen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

b) Vorliegend wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 21. Juli 2006 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt, da er sich in der voraus gegangenen Zeit mehrfach nicht um Arbeit bemüht sowie Weisungen und Kontrollvorschriften nicht befolgt hatte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge machte der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2012 noch in seiner Einsprache vom 27. Januar 2013 bezüglich der rechtskräftigen Verfügung geltend, dass diese zweifellos unrichtig und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen sei. Er brachte lediglich vor, dass er wisse, zwei Termine nicht eingehalten zu haben, beim dritten Termin sei er dann aber erschienen und habe alle Unterlagen eingereicht. Ebenso wurden auch in der vorliegenden Beschwerde weder Revisions- noch Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG geltend gemacht, da der Beschwerdeführer auch hier lediglich vorbringt, nun alle Arbeitsbemühungen vorgenommen und auch die Termine eingehalten zu haben. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.

2. a) Die Verwaltungsbehörde kann gemäss Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin einen rechtskräftigen Entscheid ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtlage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er alle Arbeitsbemühungen vorgenommen und die Termine eingehalten habe, weshalb nachstehend die Frage zu prüfen ist, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit Ablehnung der Anspruchs­berechtigung tatsächlich geändert hat, mithin wesentliche neue Tatsachen vorliegen, die den Widerruf der Verfügung rechtfertigen.

b) Eine Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person dann vermittlungsfähig, wenn sie in kumulativer Erfüllung bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und zudem gewillt ist an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit und -berechtigung im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E.6a, 123 V 216 E.3, je mit Hinweisen). Wenn und solange hingegen ein Voraussetzungselement nicht gegeben ist, fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, S. 2263 Rz. 277).

Erwägungen

c) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person im Sinne einer Schadenminderungspflicht die materielle Pflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um nachweislich Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wobei sie sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben hat (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2429 Rz. 837). Sodann hat sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Die Erfüllung der Kontrollvorschriften, welche im Einzelnen in den Art. 18 bis 27 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) geregelt sind, stellen die formellen Pflichten der versicherten Person dar. Im vorliegenden Fall sind im speziellen die Art. 21, 22, 23 und 26 AVIV von Bedeutung. So bestimmen Art. 21 und 22 AVIV die Pflicht zur Teilnahme an Kontroll- und Beratungsgesprächen, Art. 23 Abs. 1 AVIV, dass die Kontrolldaten mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst werden müssen und Art. 26 Abs. 2 AVIV, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen hat.

3.

a) Wird die Vermittlungsfähigkeit aufgrund einer Verletzung der oben genannten Pflichten verneint, ist sie praxisgemäss erst wieder zu bejahen, wenn die versicherte Person ihr Verhalten nachweislich geändert hat. Meldet sich die versicherte Person nach Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungs­zentrum (RAV) lediglich mit der Absichtserklärung, den Anweisungen der Vollzugsstellen wieder Folgeleisten zu wollen, vermag dies alleine den Anspruch nicht wieder aufleben zu lassen; denn die Willenshaltung allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügen nicht (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2261 Rz. 270; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2007 C 73/06 E.3.2). Die versicherte Person hat also den Beweis zu erbringen, dass sie ihr Verhalten effektiv geändert hat. Dies gelingt ihr mit dem Nachweis genügender Arbeitsbemühungen und dem Befolgen von Weisungen und Terminen des RAV (vgl. auch AVIG-Praxis/B 280).

b) In seiner Einsprache vom 27. Januar 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm zwar bewusst sei, zwei Termine nicht eingehalten zu haben, er zum dritten Termin dann aber erschienen sei und alle Unterlagen eingereicht habe. Wie den beschwerdegegnerischen Akten jedoch entnommen werden kann, versäumte der Beschwerdeführer gemäss den vier Protokollen der zuständigen Personalberaterin schuldhaft, d.h. ohne sich zu entschuldigen oder sein Fernbleiben beispielsweise durch ein Arztzeugnis zu rechtfertigen, die Beratungsgespräche am 26. September 2012, am 9. Oktober 2012, am 18. Oktober 2012 und am 7. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 13). Überdies bemühte sich der Beschwerdeführer vor seiner erneuten Anmeldung am 6. September 2012 – trotz bestehender Pflicht, sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen – sowie in der Kontrollperiode September 2012 nicht um eine Arbeit und reichte dem RAV für die Kontrollperioden Oktober und November 2012 die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen erst am 19. Dezember 2012 und damit deutlich verspätet ein (vgl. Bg-act. 14). Denn wie vorstehend bereits erwähnt wurde, hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Sodann reichte der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Januar 2013 weder einen Nachweis seiner Arbeitsbemühungen noch das Formular „Angaben der versicherten Person“ ein (vgl. Art. 23 AVIV).

c) Durch diese ungenügenden Arbeitsbemühungen sowie die schuldhafte Nichtbefolgung von Weisungen und Kontrollvorschriften, ist es dem Beschwerdeführer bis Ende Januar 2013 aber insbesondere nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass sich sein Verhalten seit Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungs­fähigkeit effektiv geändert hat. Es lagen somit keine wesentlichen neuen Tatsachen vor, die den Widerruf der Verfügung gerechtfertigt hätten, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.

4.

a) Mit vorliegender Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nun alle Arbeitsbemühungen vorgenommen und auch die Termine eingehalten habe. Auch der Beschwerdegegner hält in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 an das Gericht fest, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitsbemühungen sowie der Befolgung von Weisungen und Kontrollvorschriften ab anfangs Februar 2013 effektiv geändert habe. Dies bestätigt sich ferner auch aus den Akten, welchen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperioden Februar und März 2013 die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht (vgl. Bg-act. 15) sowie auch das Formular „Angaben der versicherten Person“ fristgerecht zugestellt hat. Er hat sich zudem auch an alle Weisungen und an die Termine des RAV gehalten.

b) Infolgedessen kann mit dem Beschwerdegegner festgehalten werden, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers nachweislich ab dem 1. Februar 2013 und damit vor Erlass des Einspracheentscheides geändert hat, womit wesentliche neue Tatsachen vorliegen, die den Widerruf der Verfügung vom 21. Juli 2006 rechtfertigen. Es wird somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2013 vermittlungsfähig im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist, was der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 an das Gericht ebenfalls explizit festgehalten und anerkannt hat.

c) Im Sinne der oben stehenden Ausführungen wird die Beschwerde, soweit sie nicht in Folge Anerkennung (Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Februar 2013) gegenstandslos geworden ist, abgewiesen (vgl. vorne E.1b und E.3c). Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu. Ebenso hat auch der Beschwerdegegner gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht in Folge Anerkennung gegen­standslos geworden ist, abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]