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Entscheid

S 2013 46

Grundstückgewinnsteuer (Rückerstattung)

26. September 2013Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2013, worin der Beschwerdeführerin befristet vom 1. Januar bis 30. April 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.

2. a) Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

b) Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E.4, 115 V 134 E.2, 114 V 314 E.3c, 105 V 158 E.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a). Bei überzeugendem Beweisergebnis ist es seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht resp. die Verwaltung für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medi­zinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209; bestätigt in BGE 122 V 157). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb).

3. a) Streitig ist vorliegend die Frage, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin stützte sich diesbezüglich vollumfänglich auf das Gutachten des Instituts für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) vom 23. Januar 2012 sowie die Abschlussbeurteilung des RAD, D._____, vom 1. Februar 2012 ab.

b) Anlässlich der Begutachtung durch das IME wurde die Beschwerdeführerin vom Rheumatologen E._____ und von der Physiotherapeutin F._____ untersucht und ihre funktionelle Leistungs­fähigkeit mittels einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) getestet. Bei der Beurteilung wurden sämtliche IV-Akten beigezogen, insbesondere auch der MRI-Befund LWS vom 4. November 2011 des Spitals N._____. Das Gutachten des IME vom 23. Januar 2012 wurde demnach in Kenntnis der Akten erstattet, beruht auf umfangreichen Untersuchungen und ist schlüssig und nachvollziehbar. Wie bereits im Einwand vom 4. Juli 2012, setzt sich die Beschwerdeführerin vorliegend wiederum nicht mit dem Gutachten des IME auseinander und stellt - wie sie selbst sagt - pauschal fest, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit für sie nicht realisierbar sei. Sie arbeite bereits heute in einem 50 %-Pensum in einer adaptierten Tätigkeit als Hausangestellte für die Reinigung. Sie beantragt stattdessen ein Gerichtsgutachten, da sie wegen fehlender Fachkenntnisse das Gutachten des IME nur pauschal kritisieren könne. Die Beschwerde­führerin verkennt jedoch, dass es sich bei der heute ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte für die Reinigung gerade nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt. Das IME attestierte ihr für die Arbeit als Hausangestellte für die Reinigung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit, d.h. mit leichten, wechselbelastenden Arbeiten und der Möglichkeit sich hinzusetzen, attestierte das IME der Beschwerdeführerin demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass auch bereits die behandelnde Ärztin, Dr. med. C._____, der Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht vom 30. September 2010 (IV-act. 18) bei ganzheitlicher Betreuung gegebenenfalls längerfristig den Erhalt der vollen Arbeitsfähigkeit attestierte.

c) Nachdem die Beschwerdeführerin keine konkreten Argumente gegen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch im IME-Gutachten vom 23. Januar 2012 vorbringt, ist nicht ersichtlich, warum nicht auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des IME und die Beurteilung des RAD vom 1. Februar 2012 abgestellt werden könnte. Dem Gutachten und dessen Schlussfolgerungen kommen daher volle Beweiskraft zu.

Erwägungen

4.

a) Die Beschwerdeführerin argumentierte, in der Theorie müsste sie die Stelle wechseln, was aber nicht möglich sei, da sie alsdann ohne Arbeit dastehe. Es treffe zu, dass die Selbsteingliederung eine Last des Versicherten sei. Nur müsse diese einer Person aufgrund ihrer Bildung, Ausbildung und Befähigung möglich sein. Eine Selbsteingliederung sei vorliegend ohne Hilfe nicht möglich.

b) Die Prüfung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit ist bezüglich der Beurteilung eines Anspruchs auf eine IV-Rente durchaus relevant. Vor dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ist gemäss Art. 16 ATSG zunächst zu klären, ob die der Berechnung zugrunde gelegten Tätigkeiten der versicherten Person überhaupt zumutbar sind. Die Aufgabe einer bisherigen Tätigkeit und die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit müssen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit geprüft werden. Gemäss Rechtsprechung und Literatur sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes (zumutbare Tätigkeit) sämtliche subjektiven wie auch objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 16 N. 23; Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, Rz. 36). In der Rechtsprechung und Literatur werden in Bezug auf die Frage, ob einer versicherten Person die Ausübung einer Tätigkeit zumutbar erscheint oder nicht, als zu prüfende objektive und subjektive Umstände beispielsweise die Sprachkenntnisse, das Alter, die noch zu erwartende Aktivitätsdauer, ein allfälliger Wohnsitzwechsel, der Arbeitsweg, die Ausbildung, der bisherige Beruf, die Verwurzelung am Wohnort, die verbliebene Leistungsfähigkeit, die soziale Deklassierung oder persönliche Lebensumstände der betroffenen Person angegeben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 87 vom 14. September 2010 E.3b; Urteil des Bundesgerichts I 287/00 vom 18. Februar 2002 E.3a; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 127 ff. mit Verweisen; ebenso Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 16 N. 23).

c) In der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2013 wurde die Zumutbarkeit eines Stellenwechsels geprüft und anschliessend bejaht (S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, die Beschwerde­führerin sei noch über 20 Jahre im Erwerbsalter, die Aufgabe der unselbständig ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin stelle keinen derartigen sozialen Abstieg dar, weswegen es ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, in einer anderen Tätigkeit erwerbstätig zu sein, was auch einfache und repetitive Tätigkeiten miteinschliesse. Schliesslich sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin die verbliebene (Rest-) Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 75 % verwerten könne. Dieser Beurteilung ist nichts entgegen zu setzen. Die Beschwerdeführerin führt lediglich auf, die Bildung, Ausbildung sowie die Befähigung des Versicherten seien bei der Selbsteingliederung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin lebt seit 1990 in der Schweiz und spricht mässig deutsch (Gutachten IME, IV-act. 39 S.16). Es sollte ihr daher durchaus zumutbar sein, eine leidensangepasste, einfache und repetitive Tätigkeit zu finden, in welcher sie in einem höheren Pensum als 50 % arbeiten könnte, zumal bei solchen Tätigkeiten in der Regel keine erhöhten Anforderungen an die Bildung resp. Ausbildung des Arbeitnehmers gestellt werden. Dementsprechend ist vorliegend die Zumutbarkeit eines Stellenwechsels gegeben.

5.

a) Die Beschwerdegegnerin hat auf Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), weiblich, Leistungsfähigkeit 75 % ein Invalideneinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 38‘323.85 ermittelt. Darin enthalten ist ein Leidensabzug von 5 % für leichte Tätigkeiten. In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts nicht auf Rechtsverletzungen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit von Verwaltungsverfügungen (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E.5.2). Bei der Frage der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechts­prinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweck­mässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 124 V 321 E.3b/bb). In aller Regel sollte der Leidensabzug jedoch nicht unter 10 % zu liegen kommen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 126 vom 11. Januar 2011 E.4b; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., 2010, S. 314).

b) Nachdem die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, eine 75%ige Arbeitsfähigkeit sei nur noch bei leichten Tätigkeiten zu erreichen und den Anspruch auf einen Leidensabzug grundsätzlich bejahte, hat der Leidensabzug für einfache und leichte Tätigkeiten demnach praxisgemäss mind. 10 % zu betragen (siehe E.5a). Basierend auf der LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, weiblich, Leistungsfähigkeit 75 % ergibt sich sodann unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘306.80 (Fr. 4‘225.--/40 x 41.6 x 12 x 0.75 x 1.01 x 1.01 x 0.90). Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 47‘767.20 resultiert trotz erhöhtem Leidensabzug nur ein IV-Grad von 24 % und damit kein Anspruch auf eine Rente.

6.

a) Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin demnach über den 30. April 2012 hinaus keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Es ist ihr zuzumuten in einer leidensangepassten Tätigkeit im Pensum von 75 % tätig zu sein. Aufgrund dessen ist die Beschwerde abzuweisen.

b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

c) Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist (Art. 76 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 270.100]). Im Formular zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist vermerkt worden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rechtsschutzversicherung Kosten­gutsprache für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt hat. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht aufgefordert, die zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendigen Unterlagen betreffend die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung nachzureichen. Das Gericht ist ohne Antwort seitens der Beschwerdeführerin geblieben. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nachgekommen, so dass das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen ist (BGE 125 IV 165 E. 4a; vgl. Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 188).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Mai 2014 abgewiesen (8C_19/2014).