Lexipedia

Entscheid

S 2013 70

Baueinsprache

3. Oktober 2013Deutsch6 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu beurteilen, ob die eingereichte Beschwerde in formeller Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht resp., ob das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. a) Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht über Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. So sieht denn auch Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG; SR 830.1) ein Beschwerderecht gegen Einsprache­entscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge­schlossen ist, vor.

b) Vorliegend ist der beschwerdeführerischen Eingabe zwar zu entnehmen, dass sich diese gegen die Beschwerdegegnerin richtet, jedoch liegt der Eingabe kein anfechtbarer Entscheid oder eine anfechtbare Verfügung bei. Art. 38 Abs. 2 VRG bestimmt jedoch, dass die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen ist. Mithin fehlt es vorliegend an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Dem Gericht liegt zwar in gleicher Sache ein Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013, wonach sowohl die Betreibungen als auch die Betreibungskosten rechtens seien, vor. Dies da die Beschwerdegegnerin bezüglich dieses Einspracheentscheides das Gericht um die Bescheinigung der Rechtskraft, welche am 8. Mai 2013 eintrat, ersucht hatte. Falls sich die Beschwerde gegen diesen Entscheid richtet, ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten.

Erwägungen

3.

a) Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde sodann ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes und eine kurze Begründung enthalten. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind somit nicht sehr hoch und ausserdem im Gesetz klar formuliert. Zum einen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Zum anderen soll die auf wenige Sätze beschränkbare Sachverhaltsdarstellung der Gerichtsinstanz ermöglichen, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 45 f. zu Art. 61). Schliesslich muss aus der Begründung einer Beschwerde erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was der Beschwerde­führer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; Art. 38 Abs. 3 VRG).

b) Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift den oben genannten Anforderungen mitnichten. So fehlt der Eingabe zunächst ein anfechtbarer Entscheid oder eine anfechtbare Verfügung. Auch kann der Eingabe namentlich kein Rechtsbegehren, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern ein allfälliger Entscheid abgeändert werden soll sowie keine sachbezogene Begründung entnommen werden.

c) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde der Beschwerdeführerin unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, sodann auch eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um die Eingabe zu verbessern bzw. sie den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Praxisgemäss reicht eine Nachfrist von 10 Tagen nämlich durchaus aus, um eine mangelhafte Eingabe den wenigen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert gesetzter Frist ging dem Gericht aber keine verbesserte Eingabe zu. Es wurden lediglich weitere „Beweismittel“ und die erste Seite einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. Juli 2011 eingereicht, womit erneut kein taugliches Anfechtungsobjekt auszumachen ist.

d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerdeeingabe in formeller Hinsicht, trotz entsprechender Aufforderung und Ansetzung einer Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 38 VRG nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, sich nach Erhalt eines beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anfechtbaren Entscheides mittels einer den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmenden Beschwerde erneut an das Gericht zu wenden. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]