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Entscheid

S 2013 88

amtliche Schätzung

1. Oktober 2013Deutsch5 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 3‘202.45, womit die Zuständigkeit des Einzelrichters, da die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, offensichtlich gegeben ist.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2013, wobei unbestritten ist, dass die Gemeinde gemäss Art. 2 des bisherigen Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (alt KPVG; BR 542.100; vom 16. November 1995, in Kraft seit: 1. Januar 1996) für ihre Zahlungen das Rückgriffsrecht auf den pflichtigen Beschwerdeführer besitzt. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, den geforderten Gesamtbetrag von Fr. 3‘202.45 zu bezahlen.

Dispositiv

3. a) Für die Bestimmung der Zahlungsmodalitäten benötigte die Beschwerdegegnerin im Zuge ihres Rückgriffrechts vom pflichtigen Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seinen konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Das Verwaltungsverfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, erfährt jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eine erheblich Relativierung; insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche, wie vorliegend, nur der Pflichtige liefern kann. Der Pflichtige hat somit in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht alle zwingend erforderlichen Informationen und Unterlagen einzureichen, die zur Abklärung des Sachverhalts beitragen. Kann vom Pflichtigen nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Verwaltungsbehörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind und haben dementsprechend aufgrund der vorliegenden Akten zu entschieden

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 1625 f.).

b) Vorliegend kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht innert der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2013 gesetzten Frist, trotz Kenntnis der im selben Schreiben aufgeführten Rechtsfolgen, dass nämlich im Falle des unbenutzten Fristablaufs die Zahlungsmodalitäten aufgrund der Akten und nach Ermessen des Sozialdienstes bestimmt werden würden, nicht nach; dies obwohl eine entsprechende Äusserung oder Handlung aufgrund der Umstände erwartet werden durfte. Somit war aufgrund der Akten zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beschlusses den Beweis schuldig geblieben war, dass er zur einmaligen Rückzahlung des Gesamtbetrages nicht in der Lage sei, ist der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin zu bestätigen.

c) Selbst wenn der Beschwerdegegnerin die nun vom Beschwerdeführer anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen vorgelegen hätten, wäre keine zuverlässige Bedarfsberechnung, welche Anlass zu einer anderslautenden Zahlungsmodalität gegeben hätte, möglich gewesen. Der Beschwerdeführer reicht nämlich weder die verlangte definitive Veranlagungsverfügung noch zumindest Unterlagen, die den effektiven und genügenden Nachweis über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse liefern würden, ein. Dadurch ist der Beschwerdeführer nach wie vor den vollständigen Beweis schuldig geblieben, dass er zur einmaligen Rückzahlung des Gesamtbetrages nicht in der Lage sei.

4. Im Sinne der oben stehenden Erwägungen wird die Beschwerde deshalb abgewiesen. Kosten werden vorliegend keine erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]