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Entscheid

S 2013 92

Ergänzungsleistungen/EOG

14. November 2013Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 2‘429.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 89.55 (Fr. 2‘429.--: 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 23. Juli 2013, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2013, wurde der Beschwerdeführer für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 2‘686.45 (Fr. 89.55 x 30 Tage) entspricht. Nachdem die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.

2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 20. August 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 30 Tage ab dem 30. Mai 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er durch sein Verhalten eine zugewiesene Stelle faktisch abgelehnt haben soll.

3. a) Laut Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3). Nimmt ein Versicherter eine zumutbare Arbeit nicht an, verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2a mit weiteren Hinweisen). Zwecks Schadenminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar qualifiziert und daher von der Annahmepflicht ausgenommen.

b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiederum dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2b mit weiteren Hinweisen).

c) Der Beschwerdeführer bestätigte, das Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Davos vom 29. Mai 2013 bezüglich der Stellenzuweisung am 31. Mai 2013 erhalten zu haben. Unbestritten ist, dass er sich innert zwei Arbeitstagen bei der möglichen Arbeitgeberin hätte telefonisch um die Stelle bewerben müssen. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich am 5. Juni 2013 bei der möglichen Arbeitgeberin telefonisch gemeldet hat und die Stelle bereits vergeben war. Der Anruf vom 5. Juni 2013 wird durch die eingereichten Verbindungsnachweise von Yallo bestätigt. Ebenfalls bestätigt wird aufgrund der Verbindungsnachweise der Swisscom, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 3. Juni 2013 telefonisch bei der möglichen Arbeitgeberin gemeldet hatte. Es liegen indessen keine Nachweise für die vom Beschwerdeführer behaupteten Anrufe vom 31. Mai, vom 1./2. Juni (Wochenende) sowie vom 4. Juni 2013 vor. Zu prüfen ist somit, ob der Anruf am 3. Juni 2013 als Nachweis für die Bemühungen des Beschwerdeführers um die zugewiesene Stelle genügt.

Erwägungen

4.

a) Vorliegend ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, wenn er in seiner Vernehmlassung ausführt, dass Bewerbungsanrufe in dieser Branche auch am Wochenende durchaus üblich sind. Aufgrund des Zuweisungsschreibens vom 29. Mai 2013 kann dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgehalten werden, da ausdrücklich die Bewerbung innert zweier Arbeitstage gefordert wurde.

b) Der Beschwerdeführer hatte das Zuweisungsschreiben am Freitag, 31. Mai 2013 erhalten, weshalb er sich grundsätzlich erst am Montag, 3. Juni 2013 telefonisch bei der möglichen Arbeitgeberin bewerben musste. Der erste Anruf vom 3. Juni 2013 erfolgte deshalb rechtzeitig, führte indessen unbestrittenermassen zu keinem Ergebnis, da, gemäss Angaben des Beschwerdeführers, die zuständige Personalverantwortliche nicht zu erreichen gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre daher jedoch verpflichtet gewesen, spätestens am darauffolgenden Tag, d.h. am Dienstag 4. Juni 2013, nochmals bei der möglichen Arbeitgeberin anzurufen und alles Zumutbare zu unternehmen, um die Stelle zu erhalten bzw. sein Interesse an der zugewiesenen Stelle zu bekunden. Der Beschwerdeführer konnte indessen auch mit den eingereichten Verbindungsauzügen von Juni bis Juli 2013 nicht nachweisen, dass er am 4. Juni 2013 tatsächlich einen weiteren Anruf getätigt hatte. Weder aus dem Verbindungsnachweis der Swisscom noch von Yallo lässt sich ein solcher Anruf vom 4. Juni 2013 eruieren. Erst am Mittwoch, 5. Juni 2013 - und damit verspätet -, erfolgte erwiesenermassen ein weiterer Anruf bei der möglichen Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer hat somit nicht alles im Zumutbare unternommen, um die zugewiesene Stelle zu erhalten. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer die mögliche Anstellung zwar nicht ausdrücklich abgelehnt, durch die ungenügenden Bewerbungsbemühungen jedoch eine anderweitige Besetzung in Kauf genommen. Dieses Verhalten kommt einer (selbstverschuldeten) Nichtannahme einer zumutbaren Stelle gleich, was gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu ahnden ist.

c) Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, die zugewiesene Stelle abzulehnen, macht er zu Recht weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend. Ferner ergeben sich auch keine Hinweise auf Unzumutbarkeitsgründe aus den Akten. Der Beschwerdeführer hätte somit alles unternehmen müssen, um die zugewiesene Stelle zu erhalten bzw. sich so zu verhalten, dass einem Vertragsschluss nichts im Wege gestanden hätte.

5.

a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstelldauer von 30 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessensspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist.

b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens entspricht. Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV grundsätzlich ein schweres Verschulden dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Tatsache, dass die durch sein Verhalten faktisch abgelehnte Stelle auf die Sommersaison, d.h. auf 4-5 Monate befristet gewesen wäre sowie in Anlehnung an die AVIG-Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2013 (AVIG-Praxis; D72 2.A Ziff. 7 und 8) ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe jedoch nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen.

6.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die zugewiesene Stelle zu erhalten, was einer (selbstverschuldeten) Nichtannahme einer zumutbaren Stelle gleichkommt. Die dafür ausgesprochene Einstelldauer von 30 Tagen ist angemessen. Somit ist der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.

Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]