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Entscheid

S 2014 108

Unfallversicherung

16. Dezember 2014Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 29. Juli 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zudem beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

2. a) Die Invalidenversicherung erbringt Leistungen im Sinne von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. IVG) und Renten (Art. 28 ff. IVG) grundsätzlich dann, wenn bei der versicherten Person eine Invalidität vorliegt (Art. 4 IVG). Invalidität ist in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Als Erwerbsunfähigkeit wiederum gilt der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf einem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht wird und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

b) Von der Voraussetzung der Invalidität losgelöst ist einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Diesen Anspruch haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG nämlich arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung meint die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird dabei auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt somit der Eintritt einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit, welche indessen nicht bloss vorübergehender Natur sein darf, sondern quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 37 vom 5. Juli 2011 E.3; U. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 204 ff).

3. a) Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind Verwaltung und Gerichte auf Angaben von medizinischen beziehungsweise psychiatrischen Experten angewiesen. Aufgabe des Arztes beziehungsweise Psychiaters ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E.4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Ergeben die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten ein überzeugendes Beweisergebnis, stellt das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend darauf ab (BGE 122 V 157 E.1d; VGU S 13 46 E.2b).

Erwägungen

b) Im vorliegenden Fall stützte sich die IV-Stelle auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 14. März 2014, gemäss welchem aktuell keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne und die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtig sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Dr. med. F._____ ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und als zertifizierter medizinischer Gutachter SIM für die Gutachterrolle qualifiziert. Mit der Vorgeschichte hatte er sich bereits vor dem Explorationstermin gestützt auf das von der IV-Stelle zusammengestellte Dossier vertraut gemacht, und am 12. März 2014 hat er die Beschwerdeführerin während 1 h und 45 Minuten eingehend persönlich untersucht. In einer ausführlichen Anamnese hat er die Beschwerdeführerin unter anderem zu ihren aktuellen Beschwerden, zur aktuellen Lebenssituation und zur Vorgeschichte der aktuellen Erkrankung befragt. Die erhobenen psychopathologischen Befunde hat der Gutachter nachvollziehbar beurteilt, und die daraus gezogene Schlussfolgerung ist schlüssig begründet. Zu den früheren psychiatrischen Beurteilungen hat er Stellung genommen, und seine Beurteilung fügt sich widerspruchslos ein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ in ihrem Arztbericht vom 15. August 2013 als Prognose angaben, dass der Beschwerdeführerin nach stufenweisem Wiedereinstieg in einem anderen Arbeitsmillieu ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar sein werde. In Übereinstimmung mit dieser Prognose reduzierte sich die von Dr. med. C._____ attestierte Arbeitsunfähigkeit denn auch fortlaufend (100 % vom 5. Juni bis zum 18. August 2013; 75 % vom 19. August bis zum 16. September 2013; 50 % vom 17. September bis am 24. November 2013). Für die Zeit nach dem 24. November 2013 fehlt eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____, weil die Beschwerdeführerin die Behandlung abgebrochen hat. Dies wiederum ist ein Indiz dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand offenbar wesentlich verbessert hatte. Entsprechend teilen denn auch Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2013 mit, es hätten bei der Patientin keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können, und beim D-2-r-Test habe sich die Patientin im Vergleich zum Testergebnis vor drei Monaten in allen Bereichen leicht- bis mittelgradig verbessert. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. F._____ sprechen würden, liegen keine vor. Somit hat die IV-Stelle diesem Gutachten zu Recht volle Beweiskraft beigemessen.

c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit dem 12. Juni 2013 in der Arbeitsfähigkeit als diplomierte Pflegefachfrau HF eingeschränkt. Diese Aussage, die die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit einer entsprechenden psychiatrischen Beurteilung zu untermauern vermag, wird durch das Gutachten von Dr. med. F._____ indessen nicht bestätigt. Somit ergibt, sich, dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F._____ als uneingeschränkt eingestuft und demzufolge zu Recht Leistungen verweigert hat.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Auslagen im Rahmen der Arbeitseingliederung seien gar nicht und diejenigen im Zusammenhang mit der spezialärztlichen Begutachtung nur teilweise vergütet worden. Auf diese Rüge kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Gegenstand der angefochtenen Verfügung war die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente habe. Die Frage des Auslagenersatzes wird von der angefochtenen Verfügung nicht mitumfasst und kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand sein.

5.

a) Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 600.-- zu überbinden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten von Fr. 600.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

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