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Entscheid

S 2014 123

Baueinsprache

10. November 2015Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

2. a) Die Beschwerdeführerin leidet unter arterieller Verschlusskrankheit bei mehreren Risikofaktoren (insbesondere das Rauchen). Dadurch ist sie in der Feinmotorik gestört. Zudem wirken sich Schwindelbeschwerden auf das Tätigkeitsgebiet aus. Daneben leidet sie an den Folgen eines Hirnschlags mit bleibender Schwäche von Arm und Hand rechts.

b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 6. August 2014 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig ist.

3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Invalideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Erwerbseinkommen, dass sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre [vgl. Art. 16 ATSG]). Unerheblich ist, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

4. Vorab ist die Frage zu klären, ob die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung zu Recht von der gemischten Methode ausgegangen ist und ein Valideneinkommen von Fr. 30'474.-- berechnet hat.

a) Die IV-Stelle vertritt die Auffassung, dass sich die Ermittlung des Valideneinkommens relativ schwierig gestalte, zumal die in den letzten Jahren erzielten Einkommen keine verlässliche Grundlage lieferten. Sie sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 60 % arbeitsfähig wäre. In der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 6. August 2014 wurde daher das Valideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet. Auf Basis der LSE 2010, im Wirtschaftszweig sonstige persönliche Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeit) belaufe sich das Valideneinkommen bei einer weiblichen Person mit einem Arbeitspensum von 60 % auf Fr. 30'474.--.

b) Gegen diese Berechnung des Valideneinkommens wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe am 9. September 2013 erklärt, dass sie eigentlich immer so viel gearbeitet hätte, wie sie zum Leben gebraucht habe. Daraus lasse sich allerdings nicht schliessen, dass sie auch heute ohne Behinderung lediglich zu 60 % arbeiten würde. Ohne den Gesundheitsschaden hätte sie als selbständig Erwerbende sicherlich mehr als 60 % gearbeitet. Im Weiteren hätte die IV-Stelle sich nicht auf die Tabellenlöhne abstützen dürfen, sondern vielmehr den Lohn einer selbständig erwerbenden Geschäftsfrau im Bereich Reinigung heranziehen müssen. Daher sei mit einem Einkommen von mindestens Fr. 60'000.-- zu rechnen. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass sie nur zu 80 % gearbeitet hätte, ergäbe dies immer noch ein Einkommen von über Fr. 50'000.--.

c) Ob eine Person, wenn sie keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte, voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder im bisherigen Aufgabenbereich tätig gewesen wäre, was je nach dem zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich bzw. gemischte Methode) führt, hängt davon ab, was diese als Gesunde bei im Übrigen unveränderten Umständen getan hätte. Entscheidend ist somit nicht, welches Erwerbspensum der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern ob und in welchem Umfang sie als Gesunde erwerbstätig und im bisherigen Aufgabenbereich tätig gewesen wäre. Diese Frage ist aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der versicherten Person zu beantworten. Bei verheirateten Versicherten ist überdies die Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 137 V 334 E.3.2, 133 V 504 E.3.3, 131 V 51 E.5.1.2, 125 V 150 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E.3.1,9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E.4.1,9C_932/2011 vom 29. Mai 2012 E.3.1.1)

Erwägungen

d) Am 9. September 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" der IV-Stelle, dass sie ohne den Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig wäre (vgl. IV‑act. 26). Im Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle vom 17. September 2013 wiederholte sie diese Aussage und gab darüber hinaus zu Protokoll, dass ein höheres Arbeitspensum nicht möglich wäre, da sie auch noch den Haushalt ihrer Mutter führe und diese im Alltag betreue (vgl. IV-act. 31, S. 3). Sie habe eigentlich immer so viel gearbeitet, wie sie zum Leben brauche. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B._____ in X._____ aufgrund der Schliessung der Schule im März 2008 habe sie Stellen im Rahmen zwischen 60 % und maximal 80 % gesucht.

Stehen zwei Aussagen einer Person in einem Widerspruch zueinander, so ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage glaubhafter, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der Konsequenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche "Aussage der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E.2a; 115 V 133 E.8c). Die IV‑Stelle durfte aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie heute ohne Behinderung lediglich im Umfang von 60 % arbeiten würde. Einerseits war sie schon vor dem Hirnschlag im Umfang von 60 % erwerbstätig und andererseits erklärte sie der IV-Stelle, wie oben ausgeführt, sowohl mündlich als auch schriftlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig wäre. Es ist aufgrund der vorliegenden Umstände nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum plötzlich erhöht hätte. Das Argument im Einwand vom 30. Januar 2014 (IV-act. 31), sie habe die hypothetische Frage in keiner Weise verstanden und es wäre ihr bei guter Gesundheit sicher möglich und auch nötig eine 80%ige Erwerbstätigkeit auszuüben, ist nicht überzeugend und scheint von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die IV-Stelle zu Recht von der gemischten Methode, mit einem Erwerbsanteil von 60 % ausgegangen.

e) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 60'000.-- bzw. bei 80%iger Arbeitsfähigkeit von Fr. 50'000.-- auszugehen ist nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Wie die IV-Stelle zu Recht ausführte, wurde das Valideneinkommen korrekt und sogar zu Gunsten der Beschwerdeführerin festgelegt. Ihr Einkommen in den Jahren 2008 bis 2011 schwankte zwischen Fr. 9'300.-- und Fr. 12'500.--. Bei der Berechnung des Valideneinkommens wurde nicht auf dieses bedeutend tiefer ausfallende, effektiv erzielte Jahreseinkommen vor dem Gesundheitsschaden abgestellt. Stattdessen wurden die höheren LSE-Löhne beigezogen und ein Valideneinkommen von Fr. 30'715.-- berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden.

5.

a) Sodann stellt sich die Frage, nach der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, welche für die Bemessung der IV-Rente notwendig ist. Die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht ist hierbei auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).

b) Vorliegend ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus dem RAD-Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 sei zu entnehmen, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit ein Pensum von 30‑50 % verrichten könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die IV-Stelle von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei.

c) Die RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Neurologie, ging in ihrem RAD-Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 (IV-act. 45, S. 10) von einer 30-50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Sie führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit – bezogen auf das bisherige Teilzeitpensum der Beschwerdeführerin von 30-50% – 100 % betrage. Aus der RAD-Notiz von Dr. med. C._____ vom 5. August 2014 (IV-act. 50, S. 11) geht hervor, dass sie sich in der RAD-Abklärung bei der Bemessung fälschlicherweise auf die Angaben im FE-Protokoll gestützt habe (gemeint ist wohl das Früherfassungsprotokoll, wo festgehalten ist, dass die Versicherte eine 30-50%ige Anstellung im Verkauf oder Reinigung suche [vgl. IV-act. 5, S. 3]). In der Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 erklärte Dr. med. C._____ ein weiteres Mal, dass sie fälschlicherweise von einer 30‑50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Es sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 %, also im selben Pensum, indem die Beschwerdeführerin früher gearbeitet hat, zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe im Untersuchungsbericht festgehalten, dass sie ihre Arbeiten meistens auf wenige Tage zusammengelegt habe, so dass sie drei Tage lang von morgens bis abends geputzt und dann vier Tage frei gehabt habe.

Die Erklärung, warum Dr. med. C._____ – entgegen ihrer Beurteilung vom 12. Mai 2014 – letztlich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgeht, erscheint trotz der vom Gericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme nicht nachvollziehbar. Offenbar hat sich Dr. med. C._____ für die Bemessung der adaptierten Arbeitsfähigkeit an den Angaben der Beschwerdeführerin zum gewünschten Pensum bei der Stellensuche sowie an ihrem bisherigen Pensum orientiert. Hierbei ist aber auch unklar, was die Aussage "drei Tage lang von morgens bis abends geputzt und dann vier Tage frei" für ein Pensum darstellt. Die genaue Arbeitszeit ist nicht bekannt und aus dieser Aussage lässt sich auch nicht unbedingt schliessen, dass ein Pensum von 60 % gemeint ist. Angesichts der verlangten abstrakten medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint diese Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Die weiteren Berichte der behandelnden Ärzte helfen bei der Beurteilung auch nicht weiter. Dr. med. G._____, Fachärztin für Neurologie, ging in ihrem Bericht vom 24. Juni 2013 (vgl. IV‑act. 21) davon aus, dass die Art der Beschäftigung und die Belastbarkeit praktisch evaluiert werden müssten. Dabei gab sie jedoch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Aus den genannten Gründen rechtfertigt es sich von der im RAD-Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 beschriebenen adaptierten Arbeitsfähigkeit von 30-50 % (vgl. IV-act. 45) auszugehen, zumal auch Dr. med. D._____, Facharzt für Angiologie, im Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 16. Oktober 2015 zum Schluss kommt, es scheine plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit nicht in gewohntem Mass (60 %) nachgehen könne. Betreffend Rentenfrage führt dies allerdings zum gleichen Ergebnis wie bei einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 60 %, womit die Beschwerdeführerin folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

6.

a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die IV-Stelle zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 30'715.-- ausgegangen ist. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ist allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von 40 % ([30 % + 50 %]: 2) arbeitsfähig wäre. Dies ergibt dann Invalideneikommen von Fr. 18'616.67. Der Invaliditätsgrad mit einer Einschränkung im Erwerbsbereich (Valideneinkommen von Fr. 30'715.-- und Invalideneinkommen von Fr. 18'616.67) von 39 % kommt somit auf 23 % (39 % x 0.6 + 0 % x 0.4) zu liegen. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

b) Das Beschwerdeverfahren ist – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Gutheissung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. In Anbetracht der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (hiernach lit. c) werden diese Kosten vorliegend auf die Gerichtskasse genommen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

c) Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit besteht, das Verfahren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz. 104). Im vorliegenden Fall sind deshalb die Kriterien für die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegeben. Die Beschwerdeführerin wird ausgewiesenermassen von der Gemeinde Lumnezia unterstützt, womit ihre Bedürftigkeit feststeht. Sodann kann das vorliegende Beschwerdeverfahren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung erscheint als geboten. Das Gericht erachtet den mit Honorarnote vom 2. November 2015 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 15.75 Stunden angesichts des Umfangs und der geringen Komplexität der sich vorliegend stellenden Fragen jedoch als nicht angemessen und nicht erforderlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Festsetzung der vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Anwaltskosten auf Fr. 2'500.-- pauschal inkl. MWST. In diesem Umfang ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) entschädigt.

c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]