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Entscheid

S 2014 153

IV-Rente (Einstellung)

20. Januar 2015Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt sind hier die Verfügungen der IV-Stelle vom 30. September 2014 betreffend Rückforderung der Quellensteuer auf IV-Renten. Die am 28. Oktober 2014 eingereichte Beschwerde erfüllt die an sie gestellten Frist- und Formerfordernisse, weshalb auf sie einzutreten ist. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die irrtümlich nicht von der Rente abgezogenen Quellensteuerbeträge als rückerstattungspflichtig angesehen hat. Nicht bestritten ist die die Höhe (Fr. 13'485.--) der nach Verrechnung verbliebenen Rückforderungssumme an sich.

2. a) Die Quellensteuer ist eine gesetzliche vorgeschriebene besondere Art der Steuererhebung, welche darin besteht, dass die geschuldete Steuer durch einen Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen (Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte) erhoben wird. Die Steuer ist nicht vom Leistungsbezüger, sondern vom Schuldner der Leistung, bei sozialversicherungsrechtlich begründeten Ersatzeinkünften somit vom Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Quellensteuer unterworfen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV; SR 642.118.2) i.V.m. Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte quellensteuerpflichtiger Personen aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG ist der Schuldner der steuerbaren Leistung verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten. Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann er nach Art. 137 und 139 DBG von der Veranlagungsbehörde eine einsprachefähige Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Abzug der Quellensteuer erfolgt im Rahmen der Abwicklung des Sozialversicherungsverhältnisses. Hierzu ist die Verwaltung als Leistungsschuldnerin aufgrund ihrer öffentlich-rechtlich begründeten Haftung für die Entrichtung der Quellensteuer verpflichtet (Art. 88 Abs. 3 DBG).

b) Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Erfasst werden alle Bezüge, die mit einer – für Bestand, Art oder Höhe der Leistungsausrichtung bestimmenden – Norm des gesamten Rechts unvereinbar sind. Demzufolge kann der Rückforderungsgrund durchaus auch ausserhalb der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs liegen. Es besteht keine Beschränkung der Rückforderbarkeit auf den originären Inhalt einer sozialversicherungsrechtlichen Verfügung. Unerheblich ist, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E.3.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 110 E.1.1). Art. 25 Abs. 1 ATSG erstreckt sich auch auf Sachverhalte, in denen ein Leistungsbezug überhaupt nie rechtmässig erfolgte, d.h. wo nicht erst im Nachhinein eine Korrektur einer Verfügung vorgenommen wurde. Dazu sind etwa Fälle zu zählen, wo eine Leistung versehentlich an eine nicht leistungsberechtigte Person ausbezahlt wurde (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 25 Rz. 6). Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend ist dabei vielmehr der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (vgl. BGE 124 V 383 E.1).

Erwägungen

3.

a) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Invalidenrenten bezogen, von welchen die Beschwerdegegnerin kraft Gesetzes jeweils gehalten war, die Quellensteuer abzuziehen, was aber seit dem 1. Juni 2012 irrtümlicherweise nicht mehr erfolgte. Die mit den Renten ausbezahlten, eigentlich der Quellensteuer zuzuweisenden und somit der Steuerverwaltung auszurichtenden Beträge (insgesamt Fr. 13'485.--) wurden dem dafür nicht leistungsberechtigten Beschwerdeführer daher unrechtmässig ausgerichtet. Dass die Rückforderung auf ein Versehen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist, ist für die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs nicht von Belang, da es bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen gemäss Lehre und Rechtsprechung auf den Grund der unrechtmässigen Ausrichtung nicht ankommt (vgl. Urteil des ehemaligen eidgenössischen Versicherungsgerichts C 314/00 vom 15. Dezember 2000 E.3c; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 477 f.; BGE 130 V 318 E.5.2 wonach die massgeblichen Prinzipien für die Rückerstattung, die aus der früheren, vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Regelung hervorgegangen sind, übernommen werden können). Da die IV-Stelle erst anlässlich einer Überprüfung am 6. August 2014 die fehlerhafte Ausrichtung an den Beschwerdeführer der als Quellensteuerabzug eigentlich der Steuerverwaltung auszurichtenden Beträge bemerkte, ist der Rückforderungsanspruch noch nicht verwirkt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht die Quellensteuern in der Höhe von Fr. 13'485.-- zurückgefordert, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

b) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er als Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Quellensteuer zu befreien sei, so ist festzuhalten, dass diese Frage – Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht – nicht in diesem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, sondern in einem separaten steuerrechtlichen Verfahren zu beantworten ist (vgl. Art. 137 und 139 DBG). Diesbezüglich ist er an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

4.

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anführte, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein begründetes Erlassgesuch stellen kann. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) kann die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen werden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen werden.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 200.-- festgesetzt, welche der unterliegende Beschwerdeführer zu übernehmen hat (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]