Lexipedia

Entscheid

S 2014 160

Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug

6. Mai 2015Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

I 166/06 vom 30. Januar 2007 E.5.1; Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 51, S. 558). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie dem Versicherten nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E.5.2 mit Hinweisen). Es obliegt primär dem Versicherten, darzutun, dass zum terminierten Zeitpunkt keine Reisefähigkeit besteht und dies plausibel zu begründen. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz hat aber auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Abklärungen hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Diese Beurteilung hat dann erhebliche Bedeutung, wenn daraus eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und als Sanktion eine Renteneinstellung oder Rentenverweigerung abgeleitet werden soll. Dasselbe muss – wie im konkreten Fall – auch für das Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren gelten. Die Verwaltung ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die erforderlichen Abklärungen mit gebührender Sorgfalt anzuordnen und vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E.4.2 und 4.2.1).

e) Im konkreten Fall belegt der Beschwerdeführer mit keinem ärztlichen Attest resp. ergeht es auch sonst nicht aus den vorliegenden Akten, dass es ihm krankheitshalber oder aus anderen gesundheitsbedingten Gründen nicht zumutbar ist, die Reise von seinem aktuellen Wohnort in Y._____ in die Rehaklinik anzutreten und sich so den unbestritten notwendigen medizinischen Untersuchungen in der genannten Gutachterstelle zu unterziehen. Die behauptete Reiseunfähigkeit wird von keiner ärztlichen Fachperson bestätigt. Die Beschwerdegegnerin weist sodann zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Einsprache vom 20. Februar 2014 noch anlässlich des Telefongesprächs mit dem SUVA-Mitarbeiter eine Reiseunfähigkeit erwähnte. Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit stets eine medizinische Untersuchung in der Schweiz verweigerte, ohne die auch damals geltend gemachte Reiseunfähigkeit jemals ärztlich zu belegen. Ausserdem unterliess er es, die verlangten, früheren und aktuelleren MRI-Bilder des Kopfes und der Halswirbelsäule der Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher Aufforderung zuzustellen. Demnach steht hier – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – fest, dass der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten, sich den notwendigen Untersuchungen zu unterziehen sowie die bereits bestehenden MRI-Bilder auszuhändigen, in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist.

f) Schliesslich wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. oben E.3d) vorliegend formrichtig durchgeführt – was auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird –, zumal der Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 10. Juli 2012 resp. 28. Mai 2013 (Bg-act. 57 und 62) schriftlich gemahnt und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, ihren Leistungsentscheid aufgrund der Aktenlage zu fällen.

Erwägungen

4.

a) Bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten werden Versicherungsleistungen gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG), soweit der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu dem versicherten Ereignis steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Es ist somit nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Grundsatz, wonach die Verwaltung oder das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Versicherten entscheiden müsste. Im Falle von Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 126 V 319 E.5a).

b) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E.3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2008 vom 1. April 2009 E.4.1).

c) Bezüglich der von Dr. med. C._____ am 23. Januar 2014 vorgenommen Aktenbeurteilung (Bg-act. 66), der zufolge zwischen den aktuellen Befunden und dem Unfallereignis vom 11. Dezember 1991 der Kausalzusammenhang möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E.4a und b) und die kreisärztliche Beurteilung verwiesen werden. Diese kreisärztliche Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar und darauf kann abgestellt werden. Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit dieser ärztlichen Beurteilung auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern sie nicht richtig sein sollte und in den Akten finden sich auch keine medizinischen Berichte, welche die kreisärztliche Beurteilung widerlegen könnten. Die Beschwerdegegnerin sah daher zutreffenderweise keine berechtigten Gründe, um von dieser schlüssigen kreisärztlichen Einschätzung abzuweichen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen findet die beschwerdeführerische Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei bereits im Jahr 1991 über den Unfall informiert worden, keine Stütze in den Akten bzw. wird vom Beschwerdeführer mit keinen Belegen untermauert.

5.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den im Jahr 2003 der Beschwerdegegnerin gemeldeten Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 11. Dezember 1991 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. Eine bloss möglicher Kausalzusammenhang genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs indes nicht (vgl. vorne E.4a). Der Beschwerdeführer hat es trotz mehrfacher Aufforderung mit entsprechender Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG unterlassen, sich persönlich untersuchen zu lassen oder zumindest der Beschwerdegegnerin die in seinem Heimatland erstellten CT- und MRI-Bilder zur Verfügung zu stellen. Die daraus entstandene Beweislosigkeit geht daher zu seinen Lasten (vgl. vorne E.4a). Steht aufgrund der medizinischen Beurteilung fest, dass zwischen dem versicherten Ereignis und den gemeldeten Beschwerden ein Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinne nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, so entfällt eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 119 V 335 E.4c). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. September 2015 nicht eingetreten (8C_527/2015).