Lexipedia

Entscheid

S 2014 164

Ortsplanungsrevision

27. Januar 2015Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 51.20 (Verzugszinsen) beträgt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.

2. Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen von Fr. 51.20 zu Recht erhoben hat.

3. a) Verzugszinsen haben den Zweck, eine Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Solche Zinsen sind auch dann einzufordern, wenn weder die Ausgleichskasse noch die beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung trifft (AHI-Praxis 3/2000 S. 128 und 1995 S. 80 E.4b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 99 40 vom 23. April 1999 E.3).

b) Nichterwerbstätige haben auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Alter- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Für die Entstehung der Verzugszinspflicht bedarf es keiner besonderen Inverzugsetzung (ZAK 1992 S. 273 E.3b mit Hinweisen). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge. Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 41bis Abs. 2 erster Satz und Art. 42 Abs. 1 und 2 AHVV).

Erwägungen

c) Gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung wird mit der Erhebung einer Beschwerde der einmal begonnene Zinsenlauf nicht unterbrochen. Auch die einer Beschwerde gegebenenfalls zukommende aufschiebende Wirkung bewirkt bloss, dass die Verfügung nicht vollstreckt und die Beiträge somit vorläufig nicht auf dem Betreibungsweg eingefordert werden können, während der Zinsenlauf dadurch in keiner Weise berührt wird (vgl. BGE 109 V 1 E.4a; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 14 AHVG Rz. 36 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1995 S. 79 f. E.4; Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 4057).

4.

a) Vorliegend handelt es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Mai 2014 eingeforderten Betrag unbestrittenermassen um Verzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 114), da diese aus den mit Nachtragsverfügung vom 21. März respektive Rechnung vom 25. März 2013 (vgl. Bg-act. 69 und Beitragsübersicht vom 4. Dezember 2014 [Beilage Beschwerdegegnerin]) einverlangten auszugleichenden Beiträgen in Höhe von Fr. 901.-- stammen, deren Bestand und Umfang vorliegend unbestritten sind. Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid darauf hin, dass infolge der dem Einspracheverfahren zukommenden aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid eine neue Zahlungsfrist hätte gesetzt und mitgeteilt werden müssen, weshalb sie die am 30. April 2014 in Rechnung gestellte gesetzliche Mahnungsgebühr (Fr. 23.40) storniert habe (vgl. Bg-act. 113 und 116 sowie den angefochtenen Entscheid). Vorliegend wurden die ausstehenden Beiträge von Fr. 901.-- von der Beschwerdeführerin anfangs Mai 2014 bezahlt (vgl. Beitragsübersicht vom 4. Dezember 2014 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Die Beschwerdeführerin verkennt indessen, dass die daraufhin mit Verfügung vom 15. Mai 2014 erhobenen Verzugszinsen von Fr. 51.20 (Bg-act. 114) im vorliegenden Fall weder von den stornierten Mahngebühren, noch vom durchlaufenen erfolglosen Einsprache- und Beschwerdeverfahren (S 13 78), und auch nicht von der Ausstellung einer neuen Rechnung abhängig und somit zweifellos geschuldet sind. Denn die Verzugszinsen beruhen auf den mit Verfügung vom 21. März 2013 eingeforderten und mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 (S 13 78) bestätigten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2011 von Fr. 901.--. Dabei hat das durchlaufene Beschwerdeverfahren (betreffend die persönlichen AHV-Beiträge) den ab Rechnungsstellung, d.h. am 25. März 2013, begonnenen Zinsenlauf, wie bereits ausgeführt, nicht unterbrochen (vgl. dazu vorne E.3c). Demnach wurden die Verzugszinsen von Fr. 51.20 in jeder Hinsicht zu Recht erhoben.

b) Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob die Verzugszinsen rechtmässig berechnet wurden. Mit Verzugszinsverfügung vom 15. Mai 2014 wurden die hier strittigen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 51.20 erhoben. Dieser Betrag ergibt sich durch die Anwendung eines Zinssatzes von 5 % auf den Beitragsbetrag für das Jahr 2011 von Fr. 901.-- bei einer Dauer vom 26. März 2013 (Tag nach dem Datum der Rechnungsstellung der auszugleichenden Beiträge) bis zum 14. März 2014 (Datum der vollständigen Bezahlung der Beiträge) insgesamt somit 409 Tage. Die Ermittlung der Verzugszinsen (901 x 5 x 409 : 100 : 36) erfolgte daher korrekt und gesetzeskonform und ist somit nicht zu beanstanden.

5.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]