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Entscheid

S 2014 168

Urheberrechtsverletzung und unlauterer Wettbewerb

23. September 2014Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu prüfen, ob mit der eingereichten Beschwerde die Beschwerdefrist gewahrt worden ist respektive, ob das Rechtsmittel verspätet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht.

2. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in Landquart wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

3. a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen. Sinngemäss anwendbar sind die Art. 38-40 ATSG (Abs. 2). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Zur Berechnung von Fristen äussert sich Art. 38 ATSG: Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Zur Einhaltung der Fristen bestimmt Art. 39 Abs. 1 ATSG, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen.

Erwägungen

Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer gemäss der dem Gericht vorliegenden elektronischen Sendungsverfolgung nachweislich am 24. Oktober 2014 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 25. Oktober 2014 zu laufen und endete grundsätzlich am Sonntag, dem 23. November 2014, wobei aufgrund der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmung der nächstfolgende Werktag, das heisst Montag, 24. November 2014, als massgeblicher letzter Tag der Beschwerdefrist gilt. Die am 25. November 2014 (Datum des Poststempels) eingereichte Beschwerde mit Datum vom 19. November 2014 ist demnach verspätet.

b) Es stellt sich noch die Frage, ob das infolge der Gewährung des rechtli­chen Gehörs durch die Instruktionsrichterin mit der Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, seine Eingabe trotz Verspätung zu behandeln, im Sinne einer Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist entsprochen werden könnte. Nach Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit 41 ATSG kann eine versäumte Frist dann wiederhergestellt werden, wenn eine Person unverschuldeterweise ab­gehalten worden ist, innert Frist zu handeln, wobei sie das entsprechende Gesuch binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes geltend zu machen hat. Das Nichthandeln der Partei innert Frist muss Folge einer Hinderung sein, welche das Handeln objektiv un­möglich bzw. unzumutbar macht, wobei eine einzelfallbezogene Würdi­gung notwendig ist (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial­versicherung, Zürich 1999, N. 373 S. 171). Eine Wiederherstellung der Frist wurde etwa bei schweren Krankheiten zugelassen (BGE 112 V 255 E.2a). Mangelnde Sprachkenntnisse entschuldigen gemäss Praxis des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Fristversäumnis indessen nicht (vgl. ZAK 1982 S. 39 f., 1991 S. 323). Diese Auffassung wurde in der Lehre aber als zu rigoros erachtet. Demnach sollte eine Wiederherstellung der Frist in denjenigen Fällen vorgenommen werden, in denen sich der Versicherte um eine fristgerechte Hilfestellung bemühte – indem er zum Beispiel die verfügende Instanz oder eine Person, die die deutsche Sprache beherrscht, um die notwendigen Erklärungen bittet – diese jedoch aus nicht von ihm zu beeinflussenden Gründen nicht rechtzeitig erlangte (Ueli Kieser, a.a.O., N. 373 Kommentar zur Fussnote Nr. 940, S. 171, Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum VwVG, St. Gallen/Lachen 2008, Art. 24 N. 13, S. 334 f.; im Prinzip gleichlautend auch Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 230; LGVE 1977 II Nr. 52).

c) Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren, seine Eingabe trotz Verspätung zu behandeln, im Wesentlichen damit, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. In der Beschwerde vom 19. November 2014 führt er an, aufgrund der Sprachschwierigkeiten jedes Mal einen Dolmetscher zu brauchen. Er habe sich immer um Arbeit bemüht und inzwischen habe er eine Anstellung gefunden. In der späteren Stellungnahme zur Fristwahrung vom 2. Dezember 2014 bringt er erneut vor, die deutsche Sprache nicht zu verstehen. Er sei deshalb jedes Mal auf fremde Hilfe angewiesen, um die Korrespondenz zu erledigen. In seinem jetzigen Arbeitgeber habe er zum Glück die nötige Unterstützung gefunden. In Anlehnung an die vorerwähnte Lehrmeinung und Rechtsprechung liegt hier indessen kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG dar. Der Beschwerdeführer hätte nämlich die verfügende Instanz oder eine Person, welche die deutsche Sprache beherrscht (wie etwa seinen Arbeitgeber, zumal er – wie sich aus seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme ergibt – bereits während laufender Beschwerdefrist dort angestellt war), innert Frist um die notwendige Unterstützung bitten können. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass er die entsprechende Unterstützung aus nicht von ihm zu beeinflussenden Gründen nicht rechtzeitig erlangen konnte. Demnach liegen auch keine Gründe vor, welche eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist somit abzuweisen. Dass die Beschwerdefrist verpasst wurde, hat sich der Beschwerdeführer somit selbst zuzuschreiben und daher trägt er auch die Folgen seines Tuns bzw. selbst verschuldeten Unterlassens. Auf die Beschwerde kann aufgrund des Gesagten somit nicht eingetreten werden.

4.

Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]