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Entscheid

S 2014 172

Entscheide Obergericht

17. März 2016Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die

Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2014. Das Verwaltungsgericht

des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m.

Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

Erwägungen

2.

Streitig und zu prüfen ist die Frage nach dem Rentenanspruch ab dem 1. April 2013, wobei der Sachverhalt massgebend ist, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 28. Oktober 2014 verwirklicht hat. Die IV-Stelle ist der Ansicht, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. April 2013 zunächst Anspruch auf eine Viertelsrente bis zum 31. März 2014 und für die Zeit danach keinen Rentenanspruch mehr. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, es bestehe ein höherer, unbefristeter Rentenanspruch. Im Zentrum steht die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit und gestützt darauf die Höhe des Invalideneinkommens. Nicht bestritten ist das Valideneinkommen von Fr. 72'418.85 für das Jahr 2014. Einig sind sich die Parteien auch darin, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist und dass er vom 1. November 2011 bis am 31. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

3.

Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.

a) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit aus, können entweder die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ( LSE) oder die Dokumentation von Arbeitsplätzen der Suva (DAP) herangezogen werden um ein hypothetisches Invalideneinkommen festzulegen (BGE 139 V 592 E.2.3). Für die Bemessung eines solchen hypothetischen Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Für die Beantwortung dieser Frage sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf medizinische Experten angewiesen (BGE 125 V 256 E.4). Sie können sich auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf versicherungsexterne medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 IVG).

b) Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig und können die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen. Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). Sinn und Zweck dieser Bestimmungen liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E.3.3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die IV-Stelle somit grundsätzlich korrekt verhalten, indem sie auf die Erkenntnisse des RAD abstellte, besteht doch dessen Aufgabe gerade darin, die medizinischen Verhältnisse zuhanden der IV-Stellen zu beurteilen. Nicht zu beanstanden ist auch die Rolle, die Dr. med. D._____ als RAD-Arzt spielte. Als Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation war er für die versicherungsinterne medizinische Abklärung des Beschwerdeführers ohne Zweifel qualifiziert. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hat Dr. med. D._____ den medizinischen Teil selber übernommen (IV-act. 99 S. 4-6) und den ergonomischen Teil den Spezialisten der Abteilung Ergonomie der Kliniken Valens überlassen (IV-act. 99 S. 7 ff.). Dies entspricht dem üblichen Vorgehen bei einer versicherungsinternen Abklärung. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Neutralität stellt sich bei einer solchen versicherungsinternen medizinischen Abklärung systembedingt gar nicht, sie wäre nur bei einem versicherungsexternen Gutachter relevant.

c) Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Allerdings kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen Gutachten oder einem Gutachten eines versicherungsexternen Gutachters, welches nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben wurde. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4).

5.

a) Im vorliegenden Fall stützt sich die angefochtene Verfügung auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____, welcher dem Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab dem 18. Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag attestierte (72 %), ab dem 19. Dezember 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 8 ½ Stunden pro Tag mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 1 Stunde (85 %). Dr. med. D._____ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2012, am 21. Februar 2013 und am 3. Dezember 2013 und bezog die Ergebnisse der EFL vom 18./19. Dezember 2013 mit ein. Seine Berichte vom 11. Dezember 2012 (IV-act. 54), 22. Februar 2013 (IV-act. 66) und 21. Januar 2014 (IV-act. 98) enthalten sorgfältig erhobene Befunde, klare Diagnosen und präzise Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D._____ kannte die wesentlichen Vorakten und zitierte deren wichtigste Aspekte in seinen Berichten. Die Beschwerden erfragte er im Detail und die geltend gemachten Einschränkungen berücksichtigte er. Die Berichte von Dr. med. D._____ sind nachvollziehbar und in sich widerspruchslos, so dass ihnen – für sich betrachtet - Beweiswert beigemessen werden kann.

b) Dr. med. C._____, Chefarzt Rheumatologie der Zürcher Höhenklinik E._____, betreut den Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit dessen Hausarzt Dr. med. B._____, Chefarzt Innere Medizin des Spitals F._____, seit August 2010. Mit Schreiben vom 27. März 2014 (IV-act. 107 S.3) gab Dr. med. C._____ an, er teile die Einschätzung der EVAL, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in einem Nischenarbeitsplatz maximal 20 % arbeitsfähig sei. Der Langzeitverlauf sei sehr instabil. Trotz ausgebauter Basistherapie sei der Gesundheitszustand sehr labil und es bestehe eine erhebliche Belastungsintoleranz. So seien zum Beispiel nach der EFL-Testung am 18./19. Dezember 2013 die Beschwerden in der rechten Hand, im linken Ellbogen und am rechten oberen Sprunggelenk mit Tibialis posterior Syndrom aktiviert worden. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (Beilagen des Beschwerdeführers) ergänzte Dr. med. C._____, diagnostisch handle es sich um ein Mischbild einer Gichtarthropathie und einer seronegativen, HLA-B27 positiven Spondathropathie. Es zeige sich ein bezüglich der Beschwerden wechselhafter Verlauf, einerseits seitens der Lokalisation, andererseits auch seitens der Aktivität mit immer wieder aufflackernden Beschwerden während und nach Belastungen im Bereich verschiedener Gelenkstationen der oberen und unteren Extremitäten. Die aktuelle Behandlung mit einer TNF-α-Hemmer-Therapie mit Simponi, Harnsäuresenkung mit Zyloric und intermittierend Arcoxia oder Voltaren zur Schmerz- und Entzündungshemmung zeige, auch für die alltäglichen Belastungen, einen nicht zufriedenstellenden Verlauf, es sei immer wieder zu massiven Exazerbationen der Beschwerden gekommen. Die letzte Auswertung der Verlaufsdokumentation vom 7. April 2014 zeige sowohl klinisch im Rahmen der geschwollenen Gelenke und entzündeten Sehnenansätze als auch in den Fragebögen hohe Werte, was einer hohen Krankheitsaktivität entspreche. Nach der EVAL, wo die körperliche Belastung von aussen betrachtet gering gewesen sei, habe er anlässlich der Konsultation am 10. Mai 2013 eine Synovitis des rechten Handgelenks und des linken Ellbogens sowie eine Enthesiopathie des linken Achillessehnenansatzes am Calcaneus festgestellt. Und nach der EFL habe der Patient anlässlich der Konsultation am 7. Januar 2014 über vermehrte Beschwerden berichtet, welche er klinisch und sonographisch im Rahmen entzündlicher Verhältnisse des rechten Handgelenkes, des linken Ellbogens, der rechten Wade inklusive des rechten Rückfusses verifiziert habe. Sowohl der Verlauf nach der EVAL und der EFL als auch der übrige Verlauf zeige den Zusammenhang zwischen Belastung und Schubauslösung. Die immer wieder vorkommenden Schubsituationen führten natürlich zu einer auch aus rheumatologischer Sicht sinnvollen Vorsicht vor belastenden Aktivitäten und Gewichtsbelastungen. Abschliessend hielt Dr. med. C._____ nochmals explizit fest, dass er die Arbeitsfähigkeit wegen dem hohen Risiko von entzündlichen Schüben bei vermehrter Belastung nur bei 20 % sehe. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (Beilagen des Beschwerdeführers) ergänzte Dr. med. C._____, dass Patienten wie der Beschwerdeführer regelmässig instruiert würden, ihre Limiten nicht zu überschreiten, um die Krankheitsaktivität nicht zu verstärken.

c) Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ gehen im Wesentlichen von denselben Diagnosen aus, beurteilen aber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr unterschiedlich. Während Dr. med. D._____, insbesondere auch gestützt auf die Ergebnisse der EFL, von erheblicher Symptomausweitung und Selbstlimitierung ausgeht, interpretiert Dr. med. C._____ das Verhalten des Beschwerdeführers als rheumatologisch sinnvolle Zurückhaltung bei Belastungsintoleranz und zeigt einen direkten Zusammenhang auf zwischen den Belastungen im Rahmen von EVAL und EFL und den jeweils danach aufgetretenen Exazerbationen der Beschwerden. Dr. med. C._____ Beurteilung ist in sich widerspruchslos, faktenbasiert und nachvollziehbar, und sie deckt sich mit dem Ergebnis der rund dreimonatigen EVAL (IV-act. 69). Der Beurteilung von Dr. med. C._____ ist somit ebenfalls Beweiswert beizumessen, so dass sie Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. D._____ zu wecken vermag.

d) Diese Zweifel kann Dr. med. D._____ mit seiner Stellungnahme vom 15. April 2015 nicht ausräumen. Dr. med. D._____ weist darauf hin, dass der von Dr. med. C._____ angeführte Fragebogen zur Krankheitsaktivität (BASDAI) und der Fragebogen zur Funktion im Alltag (BASFI) auf subjektiven Angaben des Patienten basierten. Eine Person, die sich wie der Beschwerdeführer massiv selbstlimitiere, habe bei diesen Scores fälschlicherweise hohe Werte. Der BASMI als Summenmass für die Beweglichkeitseinschränkungen sei von der Mitwirkung des Patienten abhängig und deshalb angesichts der vom Beschwerdeführer gezeigten Inkonsistenzen ebenfalls nicht zuverlässig. Dr. med. C._____ hält dem in seinem Schreiben vom 4. Mai 2015 entgegen, dass die Fragebögen als Anamnese in schriftlicher Form betrachtet werden könnten, und dass die Anamnese eine wichtige Grundlage der medizinischen Einschätzung sei, wenn zwischen Patient und behandelndem Arzt ein Vertrauensverhältnis bestehe. Die Beurteilung resultiere aus einer Gesamtschau, welche nebst der Anamnese auch die körperliche Untersuchung und weitere Parameter wie Labor, Röntgen, Ultraschall etc. umfasse. Dies leuchtet ein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden Arzt, von dem er sich eine optimale Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme erhofft, falsche Angaben machen sollte. Dr. med. D._____ weist weiter darauf hin, dass auch die Beurteilung der EVAL auf den von der versicherten Person vorgebrachten Beschwerden basiere und dass die gezeigte Leistung bei Selbstlimitierung nicht konsistent sei. Dies ist unbehelflich, weil Dr. med. C._____ wie gezeigt begründet davon ausgeht, dass seitens des Beschwerdeführers gar keine Selbstlimitierung vorliegt. Ob jedoch eine solche vorliegt oder ob wie Dr. med. C._____ argumentiert von einem "belastungssensiblen" Verhalten auszugehen ist, wird in einer ergänzenden medizinischen Abklärung zu prüfen sein. Auch in der Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 27. Mai 2014 (IV-act. 110 S.18) finden sich entgegen der Ansicht der IV-Stelle keine Argumente, welche die Beurteilung von Dr. med. C._____ entkräften würden.

e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beurteilung von Dr. med. C._____ Zweifel weckt an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____. Nach der oben dargelegten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E.4c) sind deshalb ergänzende, versicherungsexterne fachärztliche Abklärungen vorzunehmen.

6.

a) Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.

b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende IV-Stelle Kosten von Fr. 700.-- zu übernehmen.

c) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend macht der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Abrechnung vom 7. Mai 2015 ein Honorar von total Fr. 4'563.65 geltend (16.45 Stunden à Fr. 250.-- plus Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint nicht angemessen, zumal der vorliegende Fall weder als besonders komplex noch als besonders umfangreich anzusehen ist. Dem Beschwerdeführer wird deshalb eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zugesprochen.

d) Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden bezahlt dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]