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Entscheid

S 2014 3

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

2. September 2014Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 8. und 9. Oktober 2013 geltend gemachten Forderungen begründet sind und ob die Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben worden sind. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i. V. m. den Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, womit grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3.f – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. Die obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG kann sowohl durch anerkannte Krankenkassen als auch durch private Versicherungsgesellschaften, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) unterstehen und die Bewilligung für die Durchführung der privaten Krankenversicherung gemäss VAG eingeholt haben, betrieben werden (Art. 11 Abs. 1 lit. a und b KVG). Mit der Zulassung erhalten auch die privaten Versicherungsgesellschaften, ähnlich der öffentlichen Verwaltung, die Pflicht und die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, die rechtskräftig werden und wie gerichtliche Urteile vollstreckt werden können (vgl. Art. 80 KVG i. V. m. Art. 54 ATSG; Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 6). Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen obligatorisch krankenpflegeversichert gemäss KVG. Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Bereich demnach verfügungsberechtigt. Die Krankenversicherer sind sodann gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts befugt, mittels Verfügung Rechtsöffnung zu erteilen, denn auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlungen oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG vollstreckbaren Urteilen nach Art. 80 SchKG gleich (vgl. BGE 119 V 329 E.2a und b; Maurer, a.a.O., S. 166).

3. a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ausstehenden Krankenkassenprämien und Selbstbehalte vom Beschwerdeführer zu Recht eingefordert wurden und ob in den Betreibungsverfahren Nr. 13035767 und Nr. 2130482 die Rechtsvorschläge zu Recht beseitigt wurden. Dies ist der Fall, wenn sich zeigen sollte, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen tatsächlich bestanden haben und die Beschwerdegegnerin allen formellen Erfordernissen gebührend nachgekommen ist.

b) Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Mai 2007 bei der Beschwerdegegnerin nach KVG obligatorisch krankenpflegeversichert. Die bei einer Krankenkasse obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus zu bezahlen (vgl. Art. 90 KVV und Art. 3 Ziff. 1 AVB der Beschwerdegegnerin, wonach der Versicherte die Prämien im Voraus zu bezahlen hat und die Prämien, Franchisen und Selbstbehalte bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen sind). Bezahlt eine versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Versicherung nicht, so hat der Versicherer zunächst einmal an den Ausstand zu erinnern (Art. 105b Abs. 1 KVV). Danach hat der Versicherer die säumige versicherte Person spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich zu mahnen und ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen sowie auf die Folgen des Zahlungsverzuges gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG hinzuweisen (Art. 64 Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 105b Abs. 1 KVV). Erfolgt innert Nachfrist keine Zahlung, werden die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen auf dem Betreibungswege eingezogen (Art. 64a Abs. 2 KVG i. V. m. Art. 105b Abs. 2 KVV). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die geschuldeten Prämien für die Monate Januar bis Juni 2013 und die zwei Selbstbehaltrechnungen nicht bezahlt. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, wurden die Prämien und Selbstbehalte dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss in Rechnung gestellt. Auch die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens wurden eingehalten: Die Prämien- und Selbstbehaltrechnungen wurden jeweils rund 20 Tage nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ein erstes und rund einen Monat später ein zweites Mal gemahnt. Somit wurde der Beschwerdeführer mit der ersten Mahnung an den Ausstand erinnert. Mit der zweiten Mahnung wurde dem Beschwerdeführer jeweils innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des Ausstandes eingeräumt und er wurde in den jeweiligen Mahnungen auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen. Schlussendlich wurden die Betreibungen mit Zahlungsbefehl vom 24. Juni respektive vom 13. September 2013 eingeleitet, mithin innerhalb der von Art. 105b Abs. KVV geforderten weiteren vier Monate.

c) Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten, wobei der Zinssatz nach Art. 105a KVV fünf Prozent im Jahr beträgt (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 61 Rz. 17). Die streitigen Zahlungsbefehle umfassen Verzugszinsen von fünf Prozent seit dem 10. Juni respektive 9. September 2013. Der Zinssatz ist damit gesetzeskonform und auch der Beginn der Verzinsung ist nicht zu beanstanden, waren die Monatsprämien zu diesem Zeitpunkt doch längst fällig.

Erwägungen

d) Der Versicherer kann gestützt auf Art. 105b Abs. 3 KVV unter der Voraussetzung, dass er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, verschuldet (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 61 Rz. 15). Vorliegend bestimmen die beschwerdegegnerischen AVB in Art. 3 Ziff. 1 (vgl. KV-act. Nr. 1), dass der Versicherer nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen und Verwaltungskosten erheben kann, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung sind die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Mahnkosten von Fr. 10.-- für die erste Mahnung und Fr. 30.-- für die zweite Mahnung nicht zu beanstanden. Auch die Forderung von Fr. 120.-- für Dossiereröffnungskosten im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren ist begründet und demnach gerechtfertigt (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 11 83 vom 11. Oktober 2011 E.2g; Eugster, a.a.O., Art. 61 Rz. 16).

e) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sind die Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 61 Rz. 22).

f) Seit dem 1. Januar 2012 ist es den Versicherern nicht mehr erlaubt, Versicherungsleistungen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen zu verrechnen (vgl. Art. 105c KVV). Auch dem Versicherten steht kein Verrechnungsrecht zu (vgl. BGE 110 V 183 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] K 114/03 vom 22. Juli 2005 E.8, in: RKUV 2005, KV 343, S. 358 f.; Eugster, Krankenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Basel/Genf/München 1998, Rz. 225). Der Beschwerdeführer macht vorliegend die Verrechnung der Prämien- und Selbstbehaltforderungen der Beschwerdegegnerin mit seinen Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin für angeblich geschuldete Versicherungsleistungen, namentlich die Kostenübernahme für die Orthesen und die Handgelenksschiene sowie die Rückerstattung von verschiedenen Arztrechnungen, geltend. Wie soeben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch verwehrt, ausstehende Prämien- und Selbstbehaltforderungen der Beschwerdegegnerin mit seinen behaupteten Gegenforderungen aus Versicherungsleistungen zu verrechnen und gestützt darauf die Zahlung der ausstehenden Prämien und Selbstbehalte für seine obligatorische Krankenpflegeversicherung zu verweigern. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Kostenübernahme für die Orthesen und die Rückerstattung der Arztrechnungen tatsächlich bestehen, bildet vorliegend nicht Beschwerdegegenstand und ist mangels Verrechnungsrecht des Beschwerdeführers irrelevant. In diesem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb diese Frage vom Gericht im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen ist.

4.

a) Obwohl vorliegend nur die ausstehenden Prämien- und Selbstbehaltzahlungen und nicht allfällige Gegenforderungen Beschwerdegegenstand sind, sei an dieser Stelle dennoch kurz auf folgende Punkte eingegangen:

b) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Rückerstattung der Arztrechnung bzw. der vom ihm beantragten Änderung der Kontoverbindung macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten Belege lediglich Kopien von einem immer wieder veränderten gleichen Schriftstück sind. Der Datumstempel, welcher gemäss beschwerdegegnerischen Ausführungen nicht von dieser stammt, könnte durchaus auch zu einem späteren Zeitpunkt angebracht worden sein. Zudem sind die Kopien sehr schlecht leserlich und kaum zu entziffern. Mit diesen selbstverfassten Schreiben vermag der Beschwerdeführer nicht zu beweisen, dass die neue Kontoverbindung bereits am 31. Juli und nicht erst am 16. Oktober 2013 telefonisch beantragt worden war (vgl. interner Systemausdruck der Beschwerdegegnerin, KV-act. Nr. 40). Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Rückerstattungen der Leistungen bzw. Arztrechnungen bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss auf das Postkonto und erst danach auf das UBS-Konto überwiesen worden sind. Wenn der Beschwerdeführer einen Teil des von der Beschwerdegegnerin auf das Postkonto erstatteten Betrages – aus welchen Gründen auch immer – nicht abheben konnte, so ist dies, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, nicht ein Umstand, den diese zu verantworten hätte.

c) Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Orthesen sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i. V. m. Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) u.a. jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz – mithin auch der Beschwerdeführer – obligatorisch bei der Invalidenversicherung versichert ist. Sein Einwand, er hätte sich bei der Ausgleichskasse Basel Stadt anmelden wollen, welche ihn nicht aufgenommen hätte, zielt somit ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 2. April 2012 (vgl. KV-act. Nr. 3) bei der IV-Stelle keinen Antrag um Kostenübernahme für die Orthesen gestellt hat, so muss er sich dieses Versäumnis entgegenhalten lassen. Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Krankenversicherung die Kosten für Orthesen nur dann übernimmt, wenn die IV-Stelle die Kosten wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht übernimmt, was nur geprüft werden könne, wenn ein entsprechender Antrag bei der IV-Stelle gestellt und von dieser abschlägig beantwortet worden sei. Schlussendlich ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Frage nach der Kostenübernahme für die Orthesen und einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung nicht Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, absolut zutreffend.

5.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Prämien für die Monate Januar bis März 2013 (Fr. 1'076.85) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2013, die Prämien für die Monate April bis Juni 2013 und die Selbstbehaltrechnungen Nr. 184080778 vom 25. März und Nr. 184516921 vom 8. April 2013 (Fr. 1'160.55) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. September 2013 sowie Mahnkosten (Fr. 240.--), Dossiereröffnungskosten (Fr. 240.--) und Betreibungskosten schuldet. Die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013 erweisen sich somit als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Wirkung der Rechtsvorschläge ist damit zu beseitigen und es ist in der Betreibung Nr. 13035767 und in der Betreibung Nr. 2130482 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

6.

Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG – mit Ausnahme der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – kostenlos ist. Von dieser ausnahmsweisen Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer kann vorliegend abgesehen werden. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung auszurichten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Im Betreibungsverfahren Nr. 13035767 und im Betreibungsverfahren Nr. 2130482 wird die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

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