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Entscheid

S 2014 45

üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB

8. Juli 2014Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VGR) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1‘075.45 beträgt und auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben wird, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.

2. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 8. März 2013 erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb der unrechtmässige Bezug von Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 1‘075.45 nicht mehr streitig ist. Strittig und zu prüfen ist indes, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderungsschuld erlassen werden kann.

3. Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 95 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sind unrechtmässig bezogene Leistungen durch den Empfänger grundsätzlich zurückzuerstatten.

4. a) Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) kann die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn kumulativ Gutgläubigkeit beim Bezug der Leistungen sowie eine grosse Härte für den Fall der Rückerstattung vorliegen.

Erwägungen

b) Zu prüfen ist zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E.4.2; BGE 122 V 221 E.3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Demnach liegt der gute Glaube – dessen Vorhandensein gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu vermuten ist – beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichten zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Grobfahrlässig handelt, wer nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt anwendet (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, Bern 1988, Art. 95 Rz. 41 mit weiteren Hinweisen). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 108 V 199 E.3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 176 E.3c). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2009 vom 17. März 2010 E.3.1). Eine versicherte Person kann sich allerdings dann auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 110 V 176 E.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 25 Rz. 33). Ungeschicklichkeiten oder Versäumnisse, die im sozialen Lebensalltag einer vernünftig und sorgfältig handelnden Person üblicherweise vorkommen können, schliessen das Vorliegen des guten Glaubens demnach nicht aus. Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt somit dann vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Bezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen als entschuldbar erscheint (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz. 33).

c) Gemäss Art. 29 Abs. 2 ATSG hat die einen Anspruch auf Leistung erhebende Person zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflichten die von den Versicherungsträgern unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 31 Rz. 7). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Der gute Glaube entfällt daher zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten im Sinne von Art. 29 und 31 ATSG zurückzuführen ist.

5.

a) Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2009 bis April 2010 bei der B._____ GmbH gearbeitet hat und den Verdienst aus dieser Tätigkeit auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht als Zwischenverdienst deklariert resp. die entsprechende Frage (vgl. beschwerdegegnerische Beilage 15 Ziff. 1) mit „Nein“ beantwortet hat. Somit stellt sich die Frage, ob und in welchem Grad der Beschwerdeführer durch das Verschweigen seines Zwischenverdienstes seine Melde- und Auskunftspflicht verletzt hat.

b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das bei der B._____ GmbH erzielte Einkommen infolge Geringfügigkeit für nicht deklarationspflichtig gehalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die entsprechende Frage auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ ist unmissverständlich formuliert. Insbesondere gehen daraus keine Einschränkungen der Deklarationspflicht hinsichtlich eines allfälligen Mindesteinkommens hervor. Auch die Bezugnahme auf die unbelegte Auskunft seines damaligen Betreuers sowie der Hinweis, dass er das entsprechende Formular „dann beantragt und in der Skischule abgegeben“ habe, sind unbehelflich. Selbst wenn der Beschwerdeführer der B._____ GmbH irgendwelche Formulare abgegeben haben sollte, so ist festzuhalten, dass für die richtigen und vollständigen Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung der Beschwerdeführer allein verantwortlich ist. Fakt ist, dass der Arbeitslosenkasse der Zwischenverdienst des Beschwerdeführers bis zum Abgleich mit dessen AHV-Daten nicht bekannt war, da dieser die entsprechende Frage auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ stets mit „Nein“ beantwortet und dem Formular – entgegen der Klammerbemerkung unterhalb der Frage – weder eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst noch Lohnabrechnungen beigelegt hatte. Schliesslich ist auch sein Einwand, er habe die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit „Nein“ beantwortet, weil er die B._____ GmbH als „den einen und auch den einzigen“ Arbeitgeber ja bereits angegeben habe, nicht zu hören. Angesichts der unmissverständlich formulierten Frage im besagten Formular nach allfällig erzielten Einkünften sowie vor dem Hintergrund, dass er von seinem Betreuer laut eigenen Angaben in seiner Beschwerde vom 2. April 2014 auf die Meldepflicht eines (noch so geringen) Zwischenverdienstes hingewiesen worden war, er diese Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner jedoch nachweislich unterlassen hat, liegt in Bezug auf die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht bloss eine leichte Nachlässigkeit vor. Bei einem zumutbaren Mindestmass an Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer erkennen können und müssen, dass er die Zwischenverdiensttätigkeit bei der B._____ GmbH in jedem Fall auf dem jeden Monat wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllenden und einzureichenden Formular „Angaben der versicherten Person“ hätte angeben müssen.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Melde- und Auskunftspflicht in nicht leicht wiegender, mithin zumindest grobfahrlässiger Weise verletzt hat, weshalb er sich nach der eingangs zitierten Rechtsprechung nicht auf seinen guten Glauben berufen kann. Das Scheitern an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens genügt bereits, um den Einspracheentscheid vom 14. März 2014 als rechtmässig zu qualifizieren. Das kumulativ erforderliche Kriterium der grossen Härte ist folglich nicht mehr zu prüfen, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziellen und privaten Situation einzugehen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]