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Entscheid

S 2014 46

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16. September 2014Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG und e contrario aus Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], wonach nur bei kantonalen Ausgleichskassen eine abweichende örtliche Zuständigkeit am Ort der Ausgleichskasse besteht). Daraus und gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ergibt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid. Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 27. März 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der zweifache Abzug des Freibetrages von je Fr. 16‘800.00 pro Jahr für die beiden bei der Beschwerdeführerin tätigen Personen im Rentenalter gerechtfertigt ist oder nicht.

2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG und Art. 6quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) entrichten Frauen, die das 64. Altersjahr, und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1‘400.00 im Monat bzw. Fr. 16'800.00 im Jahr übersteigt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die verschiedenen Tätigkeiten der beiden sich im Rentenalter befindenden Angestellten als absolut unabhängig voneinander betrachte. Einerseits gehe es um das Mandat als Mitglieder des Verwaltungsrats (gewählt von der Generalversammlung der Aktiengesellschaft) und andererseits um einen „Anstellungsvertrag im Anstellungsverhältnis gemäss KV und OR“. Da die Gesellschaft klein sei, könne sie sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht erlauben, zwei Auszahlungsstellen zu betreiben. Beide Tätigkeiten würden jedoch separat abgerechnet, mit separaten Lohnausweisen und separaten Zahlungen. Damit zu argumentieren, dass keine zwei unabhängigen Zahlungsstellen bestünden, sei eine Spitzfindigkeit, dieser Umstand könne kein Grund für die Abweisung des Begehrens sein.

Die Beschwerdegegnerin erachtet die Voraussetzungen von Art. 3. Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6quater AHVV als nicht erfüllt. Sie weist darauf hin, dass beitragspflichtige Personen, die gleichzeitig mehrere voneinander unabhängige Tätigkeiten ausübten, den Freibetrag für jede dieser Tätigkeiten separat abrechnen könnten. Bei Personen, die für den gleichen Arbeitgeber oder die gleiche Arbeitgeberin verschiedene Tätigkeiten ausübten, sei dies dann möglich, wenn sie von administrativ unabhängigen Stellen entlöhnt und abgerechnet würden. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin habe erst mit einem Schreiben vom 9. April 2014, also gleichzeitig mit Einreichen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mitgeteilt, dass die fraglichen Tätigkeiten einerseits Gruppenreisen und Buchhaltung respektive Werbung und administrative Arbeiten sowie andererseits die Aufgaben als Verwaltungsratsmitglieder umfassten. Ihrer Ansicht nach führten allerdings auch diese Angaben zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.

Erwägungen

b) Im Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter (KSR) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) (Stand 1. Januar 2013) wird in Rz. 1004 festgehalten, dass bei einer beitragspflichtigen Person, die „gleichzeitig mehrere voneinander unabhängige Tätigkeiten“ ausübt („z.B. eine selbständige und eine unselbständige oder mehrere unselbständige“), der Freibetrag bei jedem Einkommen separat anzurechnen ist. In KSR Rz. 1004 wird dabei auf ZAK 1984, S. 28, verwiesen, in dem ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. August 1983 in Sachen K.L. zusammengefasst wiedergegeben wird. Im fraglichen Urteil bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die Möglichkeit, den Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis geltend zu machen, gesetzmässig sei (Regeste und E.2b). Diese Lösung sei im Rahmen der 9. AHV-Revision ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen gewesen (ZAK 1984, S. 28, mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. August 1983 in Sachen K.L. E.2b mit Hinweis auf die Botschaft vom 7. Juli 1976, BBl 1976 III 24), eine andere Lösung hätte nämlich zu unerwünschten administrativen Schwierigkeiten geführt. In der Botschaft (BBl 1976 III 24) sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die zweckmässige Durchführung der Ausnahmeregelung von Art. 4 AHVG zu grob vereinfachenden Lösungen zwinge (ZAK 1984, S. 28, mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. August 1983 in Sachen K.L. und ZAK 1978, S. 113.).

Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 27. Juli 1998 (LGVE 1998 II Nr. 41) lag der zu beurteilende Sachverhalt zugrunde, dass ein Arbeitnehmer im Rentenalter bei derselben Unternehmung einerseits Lohn für die Aushilfstätigkeit als Lastwagenchauffeur und Lagermitarbeiter in den Betriebsstätten Z und Y sowie andererseits ein Verwaltungsratshonorar bezog. Das Verwaltungsgericht Luzern verwies in seinem Urteil auf den Wortlaut des Gesetzes, in dem lediglich von einem Freibetrag je Arbeitgeber die Rede sei (LGVE 1998 II Nr. 41 E.5a). Einen Freibetrag bei verschiedenen Stellen des gleichen Arbeitgebers sehe das Gesetz nicht ausdrücklich vor (LGVE 1998 II Nr. 41 E.5a), und etwas anderes lasse sich auch nicht aus den Materialien und der Rechtsprechung entnehmen (LGVE 1998 II Nr. 41 E.5b). Das Verwaltungsgericht Luzern entschied, dass im konkreten Fall nicht von einer Entlöhnung durch zwei unabhängige Stellen gesprochen werden könne, auch wenn der Personallohn von der Verwaltung in X und das Verwaltungsratshonorar von der Treuhänderin bearbeitet, jedoch auch vom Hauptsitz in X ausbezahlt würden (LGVE 1998 II Nr. 41 E.5c). Im konkreten Fall ergäben sich die administrativen Schwierigkeiten nicht, die der Gesetzgeber mit der Regelung habe verhindern wollen (z.B. Nachforschung, ob anderswo ein anderer abrechnungspflichtiger Arbeitgeber bestehe und ob der Freibetrag bereits bei einem anderen Arbeitgeber abgezogen worden sei / Regelung, welcher von mehreren Arbeitgebern den Freibetrag abziehen dürfe) (LGVE 1998 II Nr. 41 E.5c). Sinn und Zweck von Art. 6quater AHVV liege in der administrativen Vereinfachung der Beitragsabrechnung bei erwerbstätigen Rentnern (LGVE 1998 II Nr. 41 E.5c).

c) Im vorliegenden Fall bei unbestrittenermassen kleinen Unternehmensstrukturen (Beschwerde vom 9. April 2014) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Lösung bei der Beitragsabrechnung aufdrängte. Die Grundregel ist ein Freibetrag pro Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, was vorliegend ohne weiteres durchführbar ist, jedenfalls bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor, was zu einem anderen Schluss führen könnte. Im Vordergrund steht also nicht, wie von der Beschwerdeführerin angenommen, die Frage, ob zwei unabhängige Zahlungsstellen bestehen oder nicht, sondern darum, ob die spezifische Organisation der Arbeitgeberin, hier der Beschwerdeführerin, zu administrativen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beitragsabrechnung führt oder nicht. Die Konstellation im vorliegend zu beurteilenden Fall ist mit derjenigen im Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 27. Juli 1998 (LGVE 1998 II Nr. 41) vergleichbar. Es ist nämlich unbestritten, dass die Tätigkeiten der beiden Rentner für ein und dieselbe Arbeitgeberin, nämlich einzig für die Beschwerdeführerin, ausgeübt wurden, und dass letztere als einzige Auszahlungsstelle die Löhne und Verwaltungsratshonorare ausbezahlt hat. Der Umstand, dass die Aufgaben als Verwaltungsratsmitglied und als Angestellte unterschiedlicher Natur sind, ist vorliegend nicht massgebend. Auch nicht relevant ist, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht über zwei Auszahlungsstellen verfügt, wie sie geltend macht. Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist, wie erwähnt, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber für die Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist.

Das Verwaltungsgericht Luzern verwies in seinem Urteil vom 27. Juli 1998 (LGVE 1998 II Nr. 41 E.5c) auf den in Ziff. 7 des Merkblatts der Informationsstelle AHV/IV (damals Merkblatt 2.04 betreffend die Beitragspflicht im Rentenalter) aufgeführten Sonderfall, wonach eine Ausnahme höchstens in denjenigen Fällen denkbar sei, in denen ein Arbeitnehmer für den gleichen Arbeitgeber verschiedene Tätigkeiten ausübt, die von verschiedenen, administrativ unabhängigen Stellen getrennt entlöhnt und abgerechnet würden. Damit einhergehend wird auch im aktuellen Merkblatt Nr. 2.01-14 für Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO (Stand 1. Januar 2014) der Informationsstelle AHV/IV (herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen) erläutert, dass der Freibetrag dann bei jeder Lohnzahlung gelte, wenn eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner mehrere getrennte Beschäftigungen ausübe, die von verschiedenen Stellen des gleichen Arbeitgebenden oder der gleichen Arbeitgebenden getrennt (z.B. Produktionsabteilung des Hauptsitzes einer Firma und Abwart einer Zweigniederlassung der Firma) entlöhnt und mit der Ausgleichskasse separat verrechnet würden (vgl. auch KSR Rz. 2003). Das Verwaltungsgericht Luzern hob im erwähnten Urteil vom 27. Juli 1998 (LGVE 1998 II Nr. 41 E.5c) aber besonders hervor, dass der beschriebene Sonderfall mangels gesetzlicher Grundlage nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden sei. Ansonsten könne sich nämlich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer in derselben Firma für verschiedene Tätigkeiten anstellen lassen, könne so aufgrund der Teilzahlungen aus diesen Abteilungen regelmässig den Freibetrag, der als Entgegenkommen an Personen im Rentenalter zu verstehen sei, unterschreiten und müsse folglich für sein Einkommen keine Beiträge mehr abrechnen.

Im vorliegenden Fall wurden die verschiedenen Tätigkeiten der beiden sich im Rentenalter befindenden Angestellten für dasselbe Unternehmen, nämlich die Beschwerdeführerin, erbracht und einzig von ihr entschädigt respektive entlöhnt. Die Beschwerdeführerin hat keine verschiedenen, voneinander administrativ unabhängigen Stellen (z.B. Hauptsitz und Zweigniederlassung), bei denen die fraglichen Personen in ganz unterschiedlichen und separat entlöhnten Tätigkeiten gearbeitet hätten. Etwas anderes, das mit dem oben beschriebenen Sonderfall (LGVE 1998 II Nr. 41 E.5c) irgendwie ähnlich wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Vielmehr zahlte sie im Jahr 2012 die Löhne der beiden Rentner in der Höhe von CHF 26‘000.00 respektive CHF 52‘000.00 und gleichzeitig auch die Verwaltungsratshonorare über CHF 28'000.00 respektive CHF 42‘000.00 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5). An dieser Beurteilung ändert auch die Ankündigung der Beschwerdeführerin nichts, in Zukunft die Verwaltungsratshonorare über die Treuhandfirma auszahlen zu lassen. Die Treuhandfirma würde in diesem Fall lediglich als Beauftragte/Ermächtigte und damit im Namen der Beschwerdeführerin handeln. Von einer administrativ unabhängigen Stelle der Arbeitgeberin könnte auch in diesem Fall nicht gesprochen werden.

d) Nach all dem Gesagten kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend keine besondere Konstellation vorliegt, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel von Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 1 AHVV und damit den Abzug eines doppelten Freibetrags rechtfertigen würde. Der fragliche Freibetrag wurde daher seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht nur einmal je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im Pensionsalter gewährt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht überdies kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]