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Entscheid

S 2014 75

Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter

18. November 2014Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. April 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit gegeben. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da die Beschwerde dem Verwaltungsgericht überdies form- und fristgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

b) Streitig und vorliegend zu prüfen ist lediglich die Frage nach dem Erwerbsstatus, d.h. ob für die Invaliditätsbemessung die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs oder die gemischte Methode anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig, während dem die Beschwerdegegnerin von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 50 % (und einer Betätigung im Haushalt von 50 %) ausgeht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ihr Arbeitspensum mehrfach von 40 % bzw. 50 % auf 80 % bzw. 100 % steigerte.

2. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig

oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E.3.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Anwendung der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.3.3; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2012 vom 10. Januar 2013 E.2.2.1 mit Hinweisen).

Erwägungen

3.

a) Für den erwerblichen Bereich hat die Vorinstanz ausgehend von einem 50%igen Arbeitspensum und einer Einschränkung von 0 % den Teilinvaliditätsgrad auf 0 % festgelegt (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). In Bezug auf den Haushaltsbereich hat sie gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Januar 2014/4. Februar 2014 festgestellt, es bestehe bei einer Tätigkeit von 50 % im Haushalt eine Einschränkung von 1 %, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0.5 % ergebe (Art. 28a Abs. 2 IVG). Unter Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) hat sie bei einem resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von 0.5 % den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.

b) Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2014 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie als Gesunde 50 % erwerbstätig wäre. Diese Aussage bestätigte sie gleichentags schriftlich mit ihrer Unterschrift (vgl. IV-act. 55). Dass die Beschwerdeführerin, wie dies ihre Rechtsvertreterin vorbringt, die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten missverstanden habe, kann ausgeschlossen werden. Zumal sie bei einer telefonischen Nachfrage am 24. Januar 2014 gegenüber der Abklärungsperson begründet hat, warum sie zeitweise in einem Arbeitspensum von mehr als 50 % tätig war. Sie habe der Erhöhung des Arbeitsumfangs jeweils aufgrund der Erwartungen und des Drucks der Arbeitgeber nachgegeben, da die Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle jedes Mal grösser gewesen sei. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit bei Gesundheit sehr wohl richtig verstanden hat und die Antwort ihrem Willen entspricht. Zur Stützung ihrer Argumentation, wonach sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass ihr jüngstes Kind aktuell zehn Jahre alt sei. Es sei eingeschult und die Betreuung sei während den schulischen Blockzeiten gewährt. Dies sei bei der ersten Beurteilung der Qualifikation im Jahr 2007 noch nicht der Fall gewesen. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass die Betreuung des Kindes während ihren Arbeitseinsätzen durch Nachbarn sichergestellt gewesen sei. Die beiden älteren Kinder würden dieses Jahr (2014) noch 16 bzw. 18 Jahre alt und seien bereits selbstständig. Hierzu gilt es festzuhalten, dass selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die beiden älteren Kinder heute weitgehend selbstständig sind und die Betreuung des jüngsten Kindes aufgrund der schulischen Blockzeiten und durch die Hilfe der Nachbarn sichergestellt ist, dies an der ersten Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Gesundheit nur zu 50 % erwerbstätig wäre, nichts zu ändern vermag. Aufgrund der konkreten Umstände kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuung der Kinder einfach komplett weggefallen ist. Des Weiteren herrscht bei der Familie erwiesenermassen eine traditionelle Rollenverteilung vor. So ist der Ehemann der Beschwerdeführerin voll erwerbstätig, während Letztere grundsätzlich die alleinige Verantwortung für die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung trägt (vgl. IV-act. 52 S. 2; IV-act. 56 S. 1). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Vollerwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen nötig sei, ist unbegründet. Wie sie selbst ausführt, verdient ihr Ehemann rund Fr. 5‘000.-- im Monat. Addiert man dazu ein – von der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Arbeitspensum von 50 % zu Recht auf Fr. 2‘281.45 (Fr. 27‘377.40 : 12) festgelegtes – hypothetisches Monatseinkommen sowie die der Familie zustehenden Familienzulagen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die daraus resultierenden Gesamteinkünfte für die Finanzierung der fünfköpfigen Familie nicht ausreichen sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des berechtigten Vorbringens, wonach sich alle ihre Kinder noch in Erstausbildung befänden, was einen erhöhten Finanzbedarf notwendig mache.

c) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, zwischen den verschiedenen Arbeitsstellen habe sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie auch von der Arbeitslosenversicherung im Gesundheitsfall als Vollzeiterwerbstätige eingestuft werde. So sei in einer Telefonnotiz in den Akten der Beschwerdegegnerin eine Auskunft des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (nachfolgend RAV) ersichtlich, welche eine letztmalige Anmeldung der Beschwerdeführerin am 1. April 2012 erwähne. Damals habe die Beschwerdeführerin laut Auskunft des RAV-Mitarbeiters eine 100%-Stelle gesucht. Die spätere Leistungsausrichtung von 50 % durch die Arbeitslosenkasse sei nicht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin freiwillig ein Pensum in diesem Umfang gesucht habe, sondern weil sie nur als zu 50 % vermittelbar gegolten habe. In diesem Sinne sei auch die Aussage im Abklärungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin beim RAV für eine Tätigkeit im Umfang von 50 % angemeldet sei, als falsch einzustufen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass allein aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin beim RAV für eine 100%-Stelle angemeldet hat, nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Anmeldung ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat – wohl eher aufgrund der damit verbundenen Höhe der Arbeitslosenentschädigung erfolgt. Dies ist letztlich jedoch nicht entscheidend, da die Beschwerdeführerin aus obgenannter Tatsache aufgrund der gesamten Würdigung der Umstände ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

d) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid hauptsächlich auf die Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2014. Weitere Unterlagen oder Angaben der ehemaligen Arbeitgeber habe die Beschwerdegegnerin nicht eingeholt, obwohl es in ihren Akten klare Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin vor der erneuten Erkrankung in einem höheren Beschäftigungspensum als 50 % angestellt gewesen sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin gegen die Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen. Vorliegend werden die Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin zeitweise in einem Pensum von mehr als 50 % tätig war, nicht bestritten. Allerdings hat die Beschwerdeführerin bei ihren verschiedenen Arbeitsstellen jeweils zu Beginn der Arbeitstätigkeit nie in einem Pensum von 100 % gearbeitet, sondern der Erhöhung des Arbeitspensums gemäss eigener Aussage jeweils nur aufgrund der Erwartungen und des Drucks der Arbeitgeber und aus Angst vor einem Stellenverlust zugestimmt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Da die zum fraglichen Zeitpunkt bestehende Aktenlage nach dem Gesagten eine genügende Beurteilung des Sachverhalts erlaubte, kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht vorgeworfen werden.

e) Vorliegend äusserte sich die Beschwerdeführerin vor Erlass des Vorbescheids vom 20. Februar 2014, mit welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt wurde, dahingehend, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre. Im Einwand vom 28. April 2014 und im Beschwerdeverfahren brachte sie dem wider­sprechend vor, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 100 % erwerbstätig wäre. Stehen zwei Aussagen einer Person im Widerspruch zueinander, so erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diejenige als glaubhafter, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der versicherungsrechtlichen Konsequenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche "Aussage der ersten Stunde" zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 E.2a, 115 V 143 E.8c; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1597, je mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Erwerbspensums ist damit auf deren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2014, die sie gleichentags gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich bestätigte, abzustellen. Folglich würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachgehen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung folglich zu Recht abgestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]